Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschä fts-Nr.: HE160171-O U/ee
Mitwirkend: der Oberrichter D r. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Helene Lampel
Urteil vom 11. Mai 2016
i n Sachen
A._____ AG, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. X._____
gegen
B._____ GmbH, ohne Domizil, Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Y._____
betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen (Ausweisung)
Rechtsbegehren: (act. 1) "1. Es sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, die Liegenschaft bzw. die Mietsache 'Geschäftsräumlichkeiten/Gastronomiebetrieb C.-Strasse ... + ..., ... Züri ch' unverzüg li ch nach Rechts- kraft dieses Entscheides zu räumen, in ordnungsgemässem Zu- stand zu verlassen und di e noch vorhandenen Schlüssel zurück- zugeben, unter Androhung des Zwangsvollzuges im Unterlas- sungsfall (Art. 236 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 337 und Art. 343 Abs. 1 lit. d ZPO, direkte Vollstreckung); 2. Es sei die Gesuchsgegnerin weiter zu verpflichten, die Liegen- schaft bzw. die Mietsache '2,5-Zimmerwohnung 1. OG, C.- Strasse ..., ... Züri ch' unverzügli c h nach Rechtskraft di eses Ent- scheides zu räumen, in ordnungsgemässem Zustand zu verlas- sen und di e noch vorhandenen Schlüssel zurückzugebe n, unter Androhung des Zwangsvollzuges im Unterlassungsfall (Art. 236 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 337 und Art. 343 Abs. 1 lit. d ZPO, direkte Vollstreckung); 3. Das Stadtammannamt Zürich, Kreis ..., sei anzuweisen, auf Ver- langen der Gesuchstellerin die Verpflichtung der Gesuchsgegne- ri n zu vollstrecken. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Ge- suchsgegnerin zzgl. 8.0% MwSt.".
Der Einz elrichter zieht in Erwägung: 1. Die Gesuchsgegnerin (fortan Beklagte) ist Mieterin der streitgegenständlichen Räume. Seit Dezember 2015 zahlt sie die Miete nicht mehr. Die Mietverträge wurden in der Folge auf Ende Februar 2016 gekündigt. Das Rechtsbegehren wird auf Art. 267 OR und Art. 641 Abs. 2 ZGB gestützt. 2. Die Gesuchstellerin (fortan Klägerin) reichte ihr Begehren unter dem 12. April 2016 ein (act. 1). In ihrer Stellungnahme vom 9. Mai 2016 (act. 7) trug die Beklag- te auf Abweisung an, sofern auf die Klage eingetreten werde, eventualiter sei das Begehren betr. der Geschäftsräumlichkeiten insofern gutzuheissen, als die Aus- weisung per 31. Juli 2016 anzuordnen sei.
Die Beklagte hält dafür, für die Berechnung des Streitwertes sei auf die Dauer eines speditiv durchgeführten Verfahrens abzustellen. Nachdem sie die Kündi- gungen akzeptiert habe, sei eine Verfahrensdauer von zwei Monaten anzuneh- men. Die Wohnung sei schon vor Wochen zurückgegeben worden. Der Streitwert für die Geschäftsräumlichkeiten erreiche CHF 14'000 (2 x CHF 7'000). Nach hie- siger Praxis wird für die Streitwertschätzung von 6 Bruttomonatsmieten ausge- gangen. Der Streitwert ist zu Beginn des Verfahrens aufgrund des Rechtsbegeh- rens festzusetzen (Art. 91 ZPO). Die Verfahrensdauer (bzw. die Dauer bis zur tat- sächli chen Auswei sung) kann i n jenem Zei tpunkt noch ni cht abgeschätzt werden. Deshalb ist diesbezüglich auf Erfahrungswerte abzustellen. So kam man auf die sechs Monate. Von daher ist die klägerische Strei twertschätzung von rund CHF 50'000 nicht zu beanstanden (vgl. act. 1 Rz 11). 4. Materiell wendet die Beklagte ein, die Klägern sei ihr Schadenersatz schuldig gewesen, weshalb sie die Zahlungen eingestellt habe. Nachdem sie die Kündi- gung akzeptiert, spielt dieses Argument für das vorliegenden Verfahren keine Rol- le. Bezüglich der Wohnung macht sie geltend, diese sei schon im April 2016 in ungereinigtem Zustand übergeben gewesen, man habe sich damals geeinigt, dass die Wohnung "auf Kosten der Mieterin" gereinigt werde. Die Beklagte lässt offen, wer die Reinigung zu veranlassen hatte. Sie behauptet nicht, di e Wohnung sei bei Übernahme gereinigt gewesen. Von daher ist klar, dass die korrekte Über- gabe erst nach der Reinigung erfolgen kann (vgl. CHK-Hulliger/Heinrich, OR 267 N 6). Dass diese schon erfolgt ist, wird nicht behauptet oder gar belegt. Sodann wendet die Beklagte ein, man habe noch am 11. April 2016 Vergleichsgespräche geführt, weshalb es stossend sei, dass "gleichentags diverse Verfahren" gegen sie eingeleitet worden seien. Das kann nicht ernsthaft ins Feld geführt werden. 5. Nachdem der Sachverhalt liquide ist, ergibt sich der Anspruch auf Auswei sung klar aus Mietrecht und Sachenrecht. Die Klägerin hat die relevanten Bestimmun- gen genannt. Für ei nen Aufschub bis Ende Juli 2016 besteht kein Anlass. Die Klage ist gutzuheissen. 6. Die Beklagte wird kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 ZPO).
Die Beklagte hat am 7. April 2016 ihr Domizil eingebüsst. Das Rubrum ist an- zupassen. Der Einz elrichter verfügt und erkennt: 1. Die Unzuständigkeitseinrede der Beklagten wird abgewiesen. 2. Der Beklagten wird befohlen, die Liegenschaft bzw. die Mietsache "Ge- schäftsräumlichkeiten/Gastronomiebetrieb C.-Strasse ... + ..., ... Zü- ri ch" unverzügli c h nach Rechtskraft di eses Entschei des zu räumen, i n ord- nungsgemässem Zustand zu verlassen und die noch vorhandenen Schlüs- sel zurückzugeben, unter Androhung des Zwangsvollzuges im Unterlas- sungsfall (Art. 236 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 337 und Art. 343 Abs. 1 lit. d ZPO). 3. Der Beklagten wird befohlen, die Liegenschaft bzw. die Mietsache "2,5- Zi mmerwohnung 1. OG, C.-Strasse ..., ... Züri ch" unverzügli c h nach Rechtskraft dieses Entscheides zu räumen, in ordnungsgemässem Zustand zu verlassen und di e noch vorhandenen Schlüssel zurückzugebe n, unter Androhung des Zwangsvollzuges im Unterlassungsfall (Art. 236 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 337 und Art. 343 Abs. 1 lit. d ZPO). 4. Das Stadtammannamt Zürich ... wird angewiesen, auf Verlangen der Ge- suchstellerin die Verpflichtung der Gesuchsgegnerin zu vollstrecken. Die Kosten der Vollstreckung sind von der Klägerin vorzuschiessen. Sie sind ihr aber von der Beklagten zu ersetzen. 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 4'000. 6. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und aus dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss gedeckt. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den Betrag von CHF 4'000 zu ersetzen. 7. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 4'000 (inkl. MWST) zu bezahlen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin mit einem Doppel von act. 7. 9. Ei ne bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt rund CHF 50'000.
Züri ch, 11. Mai 2016
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiberin:
Helene Lampel