Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschä fts-Nr.: HE160157-O U/ee
Mitwirkend: der Ersatzoberrichter Dr. Stephan Mazan sowie der Gerichtsschrei- ber Adrian Joss
Urteil vom 13. Juli 2016
i n Sachen
A._____, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____ AG, Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Einsetzung eines Sonderprüfers
Rechtsbegehren: (act. 1) "Es sei ein unabhängiger Sachverständiger mit der D urchführung ei ner Sonderprüfung und der Beantwortung folgender Fragen zu beauftra- gen: 1. Welche finanziellen Leistungen, anderen geldwerten Leistungen und sonstigen Vorteile haben Verwaltungsratspräsident C._____ und Verwaltungsrat D._____ von der Beklagten und ihrer Toch- tergesellschaft E._____ AG in den Geschäftsjahren 2011 bis 2015 bezogen? 2. Welche finanziellen Leistungen, anderen geldwerten Leistungen und sonstigen Vorteile haben die übrigen Familienmitglieder von Verwaltungsratspräsident C._____ (F._____ [Ehefrau von C.], G., H., I. und J._____ [Nachkommen von C.]) von der Beklagten und ihrer Tochtergesellschaft E. AG in den Geschäftsjahren 2011 bis 2015 bezogen? 3. Hat die Beklagte Verwaltungsratspräsident C._____ oder seinen Familienmitgliedern (F._____ [Ehefrau von C.], Verwal- tungsrat D., G., H., I._____ und J._____ [Nachkommen von C.]) neben dem Darlehen vom 1. De- zember 2015 weitere Darlehen gewährt? unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (letztere zuzügli ch MWSt) zu Lasten der Beklagten." Erwägung: 1. Sachverhaltsüberblick 1.1 Die "B. AG" (fortan: die Beklagte) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in .... Sie wurde im Jahr 2000 von K._____ gegründet. Der Hauptzweck der Beklag- ten ist der Betrieb von ...zentren und Wohnüberbauungen mit Service. Das Ak- tienkapital beträgt Fr. 400'000.00 und ist eingeteilt in 400 Namenaktien mit einem Nennwert von je Fr. 1'000.00 (act. 2). 1.2 Nebst der Beklagten gründete K._____ verschiedene weitere Gesellschaf- ten, die im Wesentlichen auch den Betrieb von ...- und ...heimen bezweckten. Zu erwähnen ist namentlich die L._____ Holding AG, die verschiedene Tochterge- sellschaften (u.a. die L._____ AG) und Enkelgesellschaften hielt. Die Klägerin
("B._____ AG") war ni cht Teil der "L._____ Holding AG" (act. 3/1 [Organigramm der "L._____ Gruppe"]). 1.3 Die Aktien der hier einzig interessierenden Beklagten ("B._____ AG") befin- den sich seit je im Eigentum der Familie K._____ und M._____ sowie deren Nachkommen C., A. (fortan: die Klägerin) und N.. Nach dem Tod von K. (gestorben am tt.mm.2010) und M._____ (gestorben am tt.mm.2011) hielten deren Nachkommen - C., die Klägerin und N. - i n einem Erbteilungsvertrag vom 23. Oktober 2014 fest, dass sich alle Aktien der Beklagten im Eigentum der Erbengemeinschaft der M._____ befänden und dass diese Akti en den Erben wie folgt zugewiesen würden (act. 3/8, insbes. S. 8): - 263 Namenaktien an C._____ - 96 Namenaktien an die Klägeri n und - 41 Namenaktien an N.. Seit der Erbteilung ist C. mit knapp 66% der Aktien Mehrheitsaktionär der Beklagten. Die Klägerin mit 24% der Aktien und N._____ mit gut 10% der Aktien sind Minderheitsaktionäre. 1.4 Verwaltungsratspräsident der Beklagten war ursprüngli ch K.. Die übri- gen Familienmitglieder hatten Verwaltungsratsmandate inne. Nach dem Tod von K. übernahm C._____ das Verwaltungsratspräsidi um der Beklagten. Am 14. April 2015 wurde D._____ (Sohn von C.) als weiteres Mitglied in den Verwaltungsrat der Beklagten aufgenommen. 1.5 Mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 wandte sich die Klägerin an den Verwaltungsrat der Beklagten - dem sie damals auch selbst noch angehörte - und stellte ei n Auskunfts- und Einsichtsbegehren zu Handen der ordentlichen Gene- ralversammlung der Beklagten vom 22. Januar 2016; Hintergrund des Auskunfts- und Ei nsi chtsbegehrens war insbesondere die Vermutung der Klägerin, dass un- gerechtfertigte Bezüge von C. und D._____ die Dividendenansprüche der Aktionäre schmälern könnten (act. 3/13/1). Weiter stellte die Klägerin gestützt auf Art. 699 Abs. 3 OR den Traktandierungsantrag für die Generalversammlung vom
Ergänzung der Beklagten zur Stellungnahme innerhalb der bereits angesetzten Frist zur Beantwortung der Klage zugestellt (act. 9). 2.4 Innert einmal erstreckter Frist reichte die Beklagte ihre Klageantwort am 15. Juni 2016 ein. Im Hauptstandpunkt beantragte die Beklagte die Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei. Im Eventualstandpunkt beantragte sie, die Klägerin zur Tragung der Kosten der Sonderprüfung zu verpflichten (act. 14). 2.5 Die Klageantwort wurde der Klägerin am 20. Juni 2016 zugestellt (Prot. S. 5), worauf die Klägerin am 1. Juli 2016 eine kurze Stellungnahme einreichte (act. 20). Diese Stellungnahme wurde der Beklagten zugestellt (Prot. S. 6). 3. Prozessuales 3.1 D i e örtli che und sachli che Zuständigkeit des Einzelgerichts am Handelsge- richt des Kantons Zürich ist gegeben (Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO; Art. 5 Abs. 1 lit. g ZPO i.V.m. § 45 lit. a GOG). Dies ist unbestritten (act. 1 Rz. 12; act. 14 Rz. 3 und 83). 3.2 Die gerichtliche Anordnung der Sonderprüfung untersteht dem summari- schen Verfahren (Art. 250 lit. c Ziff. 8 ZPO). Das Gesetz sieht für das summari- sche Verfahren keinen doppelten Schriftenwechsel vor (Art. 253 ZPO). Die kla- gende Partei hat mithin das gesamte Klagefundament (substantiierte Parteibe- hauptungen und Bezeichnung der Beweismittel) mit der Klage vorzutragen. Nach dem Eingang der Klageantwort ist der Schriftenwechsel grundsätzli ch abge- schlossen. 3.3 Zur Wahrung des rechtli chen Gehörs wurde die Klageantwort der Klägerin (Prot. S. 5) und die alsdann eingegangene Stellungnahme der Beklagten zuge- stellt (Prot. S. 6). Das Verfahren ist spruchrei f. 4. Materielles 4.1. Gesetzliche Regelung
4.1.1 Jeder Aktionär kann der Generalversammlung beantragen, bestimmte Sachverhalte durch eine Sonderprüfung abklären zu lassen, sofern dies zur Aus- übung der Aktionärsrechte erforderlich ist und er das Recht auf Auskunft oder Einsicht gemäss Art. 697 OR bereits ausgeübt hat (Art. 697a Abs. 1 OR). Wenn die Generalversammlung dem Antrag entspricht, kann die Gesellschaft oder jeder Aktionär innert 30 Tagen den Richter um Einsetzung eines Sonderprüfers ersu- chen (Art. 697a Abs. 2 OR). Wenn die Generalversammlung dem Antrag nicht entspricht, können Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktien- kapitals oder Aktien im Nennwert von 2 Millionen Franken vertreten, innert dreier Monate den Richter ersuchen, einen Sonderprüfer einzusetzen (Art. 697b Abs. 1 OR). Die Gesuchsteller haben Anspruch auf Einsetzung eines Sonderprüfers, wenn sie glaubhaft machen, dass Gründer oder Organe Gesetz oder Statuten ve rletzt und damit die Gesellschaft oder die Aktionäre geschädigt haben (Art. 697 Abs. 2 OR). 4.1.2 In Bezug auf die formellen Voraussetzungen für die Durchführung einer Sonderprüfung (insbesondere das Erfordernis der Subsidiarität [vorgängige Aus- übung des Auskunfts- und Einsichtsrechts]) gilt das Regelbeweismass, d.h. es ist der volle Beweis zu erbringen. Demgegenüber genügt in Bezug auf die materiel- len Voraussetzungen der Sonderprüfung gemäss Art. 697b Abs. 2 OR das Be- weismass der Glaubhaftmachung (BGE 140 III 610 E. 4.3 mit Hinweisen). 4.1.3 D as Begehren um D urchführung der Sonderprüfung muss si ch auf ei nen bestimmten Gegenstand beziehen, d.h. auf einen hinreichend klar umschriebenen Bereich der Gesellschaftstätigkeit (Böckli, Schweizer Aktienrecht, 4. Auflage 2009, § 16 N 43). Als reines Untersuchungsinstrument kann die Sonderprüfung nur Informati onen liefern. Gegenstand einer Sonderprüfung sind folglich einzig Tatsachenfeststellungen, nicht aber die Beurteilung von Ermessensentscheidun- gen oder die Beantwortung von Rechtsfragen (BSK OR II-Weber, 4. Auflage 2012, Art. 697a N. 16 f.). 4.2. Formelle Voraussetzung der Sonderprüfung
4.2.1 D i e Klägeri n machte i hr Auskunfts- und Ei nsi chtsrecht mi t Schrei ben vom 22. Dezember 2015 geltend (act. 3/13/1). In der Folge übte sie i hr Ei nsi chtsrecht am 8. Januar 2016 aus (act. 1 Rz. 6 und Rz. 36 ff., act. 10 S. 5). Nach Ausübung des Auskunfts- und Einsichtsrechts (Art. 697 OR) stellte die Beklagte an der Ge- neralversammlung vom 22. Januar 2016 einen Sonderprüfungsantrag (Art. 697a f. OR; act. 3/10 S. 5 f.). Die Voraussetzung der Subsidiarität ist erfüllt. 4.2.2 Der klägerische Sonderprüfungsantrag wurde anlässlich der Generalver- sammlung vom 22. Januar 2016 abgewiesen (act. 10 S. 5 f.). Am 7. April 2016 gelangte die Klägerin ans Handelsgericht und beantragte die gerichtliche Einset- zung eines Sonderprüfers (act. 1). Damit ist die Frist von 3 Monaten für die ge- ri chtli che Anordnung der Sonderprüfung gewahrt (Art. 697b Abs. 1 OR). 4.2.3 Die Klägerin i st Ei gentümeri n von 93 von 400 Aktie n bzw. 24% der Aktien. Sie hält damit mehr als 10% der Aktien, die für eine Sonderprüfungsklage erfor- derlich ist (Art. 697b Abs. 1 OR). Das Quorum ist erfüllt. 4.3. Materielle Voraussetzungen der Sonderprüfung 1.1.1. Behauptungen, welche nicht die Beklagte betreffen Im vorliegenden Verfahren wurde die Einsetzung eines Sonderprüfers betreffend die Beklagte - "B._____ AG" - verlangt. D i e Sonderprüfung kann si ch nur auf Sachverhalte beziehen, welche diese Gesellschaft und ihrer Tochter "E._____ AG" betreffen. In i hrem Rechtsbegehren nennt di e Klägerin richtigerweise nur Sachverhalte, welche si ch auf die Beklagte - "B._____ AG" - und deren Tochter "E._____ AG" beziehen. In i hrer Begründung nimmt die Klägerin jedoch Bezug auf Sachverhalte, die andere "L.-Gesellschaften" betreffen, die von der Be- klagten zu unterscheiden sind. Es wurde bereits erwähnt (E. 1.2 mit Hinweis auf das Organigramm der "L. Gruppe"), dass die Beklagte - "B._____ AG" - ei- ne selbständige Gesellschaft ist. Sie ist unabhängig von weiteren "L.- Gesellschaften" wie der "L. Holding AG" und deren Tochter "L._____ AG". Deshalb haben die Ausführungen der Klägerin im Zusammenhang mit dem "Kon- tokorrent bei der L._____ AG" (act. 1 Rz. 39-47) nichts mit der Beklagten zu tun;
die Beklagte kann und muss sich nicht zu einem Sachverhalt äussern, die andere Gesellschaften betreffen. Weiter haben die Ausführungen der Klägerin mit der angeblichen Nutzung einer im Eigentum der "L._____ AG" stehenden Liegen- schaft durch C._____ und seiner Ehefrau (act. 1 Rz. 52 und 53) ni chts mit der Be- klagten zu tun; die Beklagte - "B._____ AG" - ist ni cht mi t der "L._____ AG" ve r- bunden und kann sich nicht zu Sachverhalten betreffend einer anderen Aktienge- sellschaft äussern. Weiter haben die Ausführungen betreffend die private Nutzung eines angeblich von der "L.-Gruppe" finanzierten Wagenparkes (act. 1 Rz. 54-57) nichts mit der Beklagten - "B. AG" - zu tun; die Beklagte - "B._____ AG" - ist eine unabhängige Gesellschaft, die mit anderen "L.- Gesellschaften" - weder mit der "L. Holding AG" noch mit deren Tochter "L._____ AG" - etwas zu tun hat. Sodann betreffen die angeblichen Arbeitsverträ- ge der Familienangehörigen von C._____ mit Gesellschaften der "L.- Gruppe" (act. 1 Rz. 58-59) nicht die Beklagte, sondern die "L. AG" (act. 3/23-29); zu Verträgen der "L._____ AG" mit Familienangehörigen von C._____ kann und muss sich die Beklagte - "B._____ AG" - ni cht äussern. Schliesslich be- treffen auch die Vorwürfe von eigenmächtigen Bezügen von C._____ bei "L.-Gesellschaften" (act. 1 Rz. 116-132) und Abzweigung von Mitteln der Erbengemeinschaft (act. 1 Rz. 133-141) nicht die Beklagte. Die Beklagte macht somit zutreffend geltend, dass Sachverhalte, die andere "L.-Gesellschaften" beträfen, ni cht Gegenstand einer Sonderprüfungsklage gegen sie - die Beklagte - sein könnten (act. 14 Rz. 8, 15 und 18 ff.). Insbesondere ändert daran auch der Hinweis der Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 1. Juli 2016 nichts, die involvier- ten Personen seien persönlich und wirtschaftlich identisch (act. 20 Rz. 1-3). Diese Aussage ist angesichts der rechtlichen Selbständigkeit der Beklagten und der üb- rigen "L.-Gesellschaften" ni cht nur i rrelevant, sondern überdi es auch noch falsch. Richtig ist vielmehr, dass die Gesellschaften nicht nur rechtlich getrennt und eigenständig sind, sondern auch personell und wirtschaftlich getrennt sind, seit die Klägerin aus dem Verwaltungsrat der von C. beherrschten Beklag- ten (vgl. act. 3/2/3) und C._____ aus den Verwaltungsräten der "L.- Gesellschaften" ausgeschieden si nd (vgl. act. 3/2/2 [L. Holding AG] und act. 3/2/4 [L._____ AG]). Es erstaunt daher, dass die Klägerin in Bezug auf Sachver-
halte, welche die "L.-Gesellschaften" betreffen, von der Beklagten Auskunft und Ei nsi cht verlangt, obwohl sie zusammen mit ihrem Bruder in den Verwal- tungsräten der genannten "L.-Gesellschaften" sitzt. 1.1.2. Behauptungen, welche die Beklagte betreffen a. Nebst den irrelevanten - weil die "L.-Gesellschaften" betreffenden - Vorbringen macht die Klägerin geltend, C. habe sich von der Beklagten am 1. Dezember 2015 ein ungesichertes und ni cht marktkonform verzinstes Darlehen von Fr. 500'000.00 mit einer Laufzeit von 20 Jahren auszahlen lassen (act. 1 Rz. 48-51). Ferner habe er sich am 22. März 2016 ein weiteres Aktionärsdarlehen über Fr. 1'000'000.00 auszahlen lassen (act. 1 Rz. 75 und 159 ff.). Beide Darle- hen sind unbestritten und belegt (Darlehen vom 1. Dezember 2015 über Fr. 500'000.00 [act. 3/19, act. 14 Rz. 40, act. 30 S. 2]; Darlehen vom 22. März 2016 über Fr. 1'000'000.00 [act. 3/31]). Unbestrittene Sachverhalte können nicht Gegenstand einer Sonderprüfung sein. Die Sonderprüfung kann nur die Abklä- rung von Sachverhalten beinhalten, die zur Ausübung von Aktionärsrechten erfor- derlich sind (Art. 697a Abs. 1 OR). Diese Voraussetzung ist bei bekannten Sach- verhalten nicht gegeben. In Bezug auf das zweite Darlehen vom 22. März 2016 über Fr. 1'000'000.00 kommt hinzu, dass die Klägerin die Durchführung einer Sonderprüfung betreffend Vorgänge in den Geschäftsjahren 2011 bis 2015 bean- tragt. Von diesem Rechtsbegehren wird das Darlehen von 22. März 2016 über Fr. 1'000'000.00 nicht erfasst. Die Dispositionsmaxime verbietet es, mehr oder ande- res zuzusprechen, als von der Klägerin verlangt (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Insgesamt fehlt es diesbezüglich an der Voraussetzung der Erforderlichkeit (Art. 697a Abs. 1 OR). Ob diese Aktionärsdarlehen der Beklagten (vertreten durch die Verwaltungs- räte C._____ und D.) an den Mehrheitsaktionär C. als sorgfalts- und/oder treuwidriges Handeln eines Organs im Sinn von Art. 717 OR zu quali fi- zieren ist (so act. 1 Rz. 102 und 146), auf unzulässigem Selbstkontrahieren und damit auf einem zivilrechtlich nichtigen Rechtsgeschäft beruht (so act. 1 Rz. 51, 104, 152 und 154) und vor diesem Hintergrund Verantwortlichkeitsansprüche nach Art. 754 OR nach si ch zi ehen könnten (so act. 1 Rz. 97), kann die Klägerin in einem Verantwortlichkeitsverfahren geltend machen, wenn sie dies für ange-
bracht hält; eine Sonderprüfung steht zur Klärung dieser Rechtsfragen ni cht zur Verfügung. Wenn sie der Meinung sein sollte, dass die Darlehensgewährung bzw. angebliche Darlehensverheimlichung auch "unter strafrechtlichem Blickwinkel zu prüfen wäre" (so act. 1 Rz. 154 ff.), steht es ihr frei, das Notwendige vorzukehren. Auch dieses Argument bildet keinen Grund für eine Sonderprüfung. b. Nebst den unbestrittenen Darlehen vom 1. Dezember 2015 über Fr. 500'000.00 und vom 26. März 2016 über Fr. 1'000'000.00 mutmasst die Kläge- rin, dass es sich dabei ni cht um die beiden einzigen Darlehen handeln könnte (act. 1 Rz. 106, 111, 147, 150 f.); an anderer Stelle geht sie davon aus, es beste- he "kein Zweifel", dass sich C._____ bei der Beklagten weitere Darlehen geneh- migt habe (act. 1 Rz. 147). Schliesslich vermutet sie, dass weitere Arbeits- und Dienstleistungsverträge zwischen der Beklagten und C._____ resp. seinen Fami- lienmitgliedern abgeschlossen worden sein könnten (act. 1 Rz. 166 ff.). Auch diesbezüglich rechtfertigt sich keine Sonderprüfung, weil die klägeri- schen Vorbringen nicht genügend substantiiert si nd. Die Klägerin äussert sich nicht einmal ansatzweise dazu, wann welche Darlehen gewährt worden sein sol- len. Dies erstaunt deshalb, weil die Beklagte in der relevanten Zeit zwischen 2011 und 2015 Verwaltungsrätin der Beklagten gewesen war und damit aufgrund der unübertragbaren Finanzkompetenzen des Verwaltungsrates (insbes. Art. 716a Ziff. 3 OR) wenigstens ansatzweise Kenntnis hätte haben müssen von allfälligen Darlehen an Aktionäre bzw. nahestehende Dritte. Auch wenn di e Ausschöpfung des Auskunftsanspruchs des Verwaltungsrats kein formelles Erfordernis der Son- derprüfung darstellt (Art. 715a OR; BGE 133 III 133 E. 3.3), mutet es seltsam an, dass die Klägerin während ihrer Amtszeit als Verwaltungsrätin der Beklagten ihr Auskunftsrecht ni cht ausgeübt hätte, wenn ihr Informationen vorenthalten worden sein sollten. Hi nzu kommt, dass der Klägerin und ihrem Rechtsvertreter am 8. Ja- nuar 2016 umfassend und während sechs Stunden Einsicht in die Geschäftsun- terlagen der Beklagten gewährt wurde (act. 1 Rz. 36-38, act. 14 Rz. 96-97), so dass sie hätte in der Lage sein sollen, ihr Begehren wenigstens ansatzweise zu substantiieren.
Für den Fall, dass von einer genügenden Substantiierung ausgegangen werden sollte, wären die Tatsachenbehauptungen der Klägerin nicht glaubhaft gemacht. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 140 III 610 E. 4.1 S. 613 mit Hinweisen). Die Beklagte trägt blosse Vermutungen vor, gibt aber kei- ne objektiven Anhaltspunkte für ihre Behauptungen an. Damit sind die Behaup- tungen nicht glaubhaft gemacht. Für den Fall, dass die Behauptungen der Klägerin genügend substantiiert und auch glaubhaft gemacht sein sollten, wäre zu berücksichtigen, dass die Be- klagte der Klägerin umfassende Einsicht in die Geschäftsunterlagen gewährte und dass die Beklagte davon im Beisein ihres Rechtsvertreters und einer weiteren Vertrauensperson am 8. Januar 2016 während mehreren Stunden Gebrauch machte. Wie erwähnt ist die Sonderprüfung subsi di är zum Anspruch auf Auskunft und Einsicht (Art. 697a Abs. 1 OR). Da der Klägerin unbestritten am 8. Januar 2016 während mehreren Stunden Einsicht gewährt wurde, wäre es deren Sache gewesen, wenigstens ansatzweise anzugeben, wann in der Zeit zwischen 2011 und 2015 welche Aktionärsdarlehen ausgerichtet wurden, was ihr möglich gewe- sen wäre, nachdem Finanzanlagen in der Bilanz ausgewiesen werden müssen (vgl. act. 16/9 Blatt 5 bez. des Darlehens von Fr. 500'000.00 [Pos. "Langfristiges Darlehen Aktionäre"]). Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Klägerin, die am 8. Januar 2016 während mehreren Stunden Einsicht in die Geschäftsunterla- gen der Beklagten nehmen konnte, nicht in der Lage war, Anhaltspunkte dafür zu geben, welche Arbeits- und D i enstleistungsverträge mit C._____ resp. seinen Familienmitgliedern abgeschlossen wurden. 4.4. Fazi t Ein Grossteil der Behauptungen betreffen nicht die Beklagte, sondern andere "L._____-Gesellschaften" (E. 4.3.1). Die Behauptungen, welche die Beklagte be- treffen, sind entweder unbestritten (E. 4.3.2 lit. a) bzw. unsubstanti i ert und ni cht glaubhaft gemacht (E. 4.3.2 lit. b). Die Klage ist abzuweisen.
des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Mai 2006/17. September 2010 und BGE 5A_552/2015 vom 25.05.2016 E. 4.5). Der Einz elrichter erkennt: 1. Die Klage um Einsetzung eines Sonderprüfers wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 6'600.00 festgesetzt. 3. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss bezogen. 4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Prozessentschädigung von Fr. 7'200.00 zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 6. Ei ne bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 100'000.00.
Züri ch, 13. Juli 2016
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiber:
Adrian Joss