Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschä fts-Nr.: HE160137-O U/jc
Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Vizepräsident, sowie Gerichtsschreiber Dr. Thomas Steininger
Urteil vom 12. Mai 2016
i n Sachen
A._____AG, Klägerin
vertreten durch Fürsprecher Dr. iur X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____
gegen
B._____ AG, Beklagte
vertreten durch Vertreter Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend Bauhandwerkerpfandrecht
Rechtsbegehren: (act. 1, S. 2) "1. Es sei das Grundbuchamt C._____ sofort und ohne Anhörung der Beklagten (superprovisorisch) anzuweisen, zugunsten der Klägerin und zulasten des Grundstücks der Beklagten ein Bauhandwerker- pfandrecht auf dem Grundstück Grundbuchblatt ..., Kat.-Nr. ..., D.-St rasse ..., ... Züri ch, für di e Pfandsumme von CHF 120'849.35 zuzüglich Zins zu 5% seit 18. Februar 2016 vor- läufig im Grundbuch einzutragen, das heisst vorzumerken; 2. Es sei das Grundbuchamt C. sofort und ohne Anhörung der Beklagten (superprovisorisch) anzuweisen, zugunsten der Klägerin und zulasten des Grundstücks der Beklagten ein Bauhandwerker- pfandrecht auf dem Grundstück Grundbuchblatt ..., Kat.-Nr. ..., E.-Strasse ..., ... Züri ch, für di e Pfandsumme von CHF 79'630.35 zuzüglich Zins zu 5% seit 18. Februar 2016 vorläu- fig im Grundbuch einzutragen, das heisst vorzumerken; 3. Es sei das Grundbuchamt F. sofort und ohne Anhörung der Beklagten (superprovisorisch) anzuweisen, zugunsten der Klägerin und zulasten des Grundstücks der Beklagten ein Bauhandwerker- pfandrecht auf dem Grundstück Grundbuchblatt ..., Kat.-Nr. ..., G.-Strasse ..., ... Züri ch, für di e Pfandsumme von CHF 143'215.77 zuzüglich Zins zu 5% seit 18. Februar 2016 vor- läufig im Grundbuch einzutragen, das heisst vorzumerken; 4. Es seien die vorstehend beantragten Eintragungen dem Grund- buchamt C. und F._____ gemäss Art. 48 Abs. 2 Iit. b GBV sowohl telefonisch oder elektronisch als auch schriftlich mitzuteilen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Beklagten." Das Einzelgericht zieht in Erwägung: 1. Die Klägerin beantragte mit Eingabe vom 29. März 2016 (persönlich über- bracht) samt Beilagen (act. 1; act. 3/2-38) die (vorerst) superprovisorische Eintra- gung von Bauhandwerkerpfandrechten gemäss den oben genannten Rechtsbe- gehren. Diesem Gesuch wurde mit Verfügung vom 30. März 2016 einstweilen und ohne Anhörung der Gegenpartei entsprochen, und die Grundbuchämt er C._____ und F._____ wurden angewiesen, die Pfandrechte vorläufi g i m Grundbuch ei nzu- tragen. Gleichzeitig wurde der Beklagten Frist zur Stellungnahme zum klägeri-
schen Begehren bis 20. April 2016 angesetzt, unter der Androhung eines Ak- tenentscheids im Säumnisfall (act. 4). Nachdem sich die Beklagte innert Frist bzw. bis dato nicht hat vernehmen lassen, ist androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entschei den. 2. Unter Berücksi chti gung der Eingabe der Klägerin und der eingereichten Un- terlagen (act. 3/2-38) erschei nt als glaubhaft bzw. ist unbestritten geblieben, dass die Klägerin für die eingetragene Pfandsumme auf dem Grundstück der Beklagten (Prot. S. 2) im Sinne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB Arbeit geleistet hat, ei n Be- trag in der Höhe der eingetragenen Pfandsumme bisher unbezahlt geblieben ist, die Viermonatsfrist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB mit der vorläufigen Eintragung gewahrt wurde und der Zins von 5 % seit 18. Februar 2016 geschuldet ist. Die einstweilige Anweisung an die Grundbuchämter C._____ und F._____ si nd daher als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB zu bestätigen. 3. Sodann ist der Klägerin Frist anzusetzen, um Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Beklagte anzuheben. Die Prosequierungsfrist ist pra- xisgemäss auf 60 Tage festzulegen, wobei allfällige Gerichtsferien bei der Frist- ansetzung berücksichtigt werden. Eine Verlängerung dieser Frist ist möglich, be- darf aber eines gesonderten und begründeten Gesuches (Art. 144 Abs. 2 ZPO); dieses würde in einem kostenpflichtigen Nachverfahren behandelt. Als zureichen- de Gründe für eine Fristerstreckung gemäss Art. 144 Abs. 2 ZPO werden nur entweder die Zustimmung der Gegenpartei oder von der Partei nicht vorhersehba- re oder nicht beeinflussbare Hinderungsgründe anerkannt. 4. Die Höhe der Gerichtsgebühr wird nach der Gebührenverordnung des Obergerichts bestimmt (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Es ist von einem Streitwert von CHF 343'695.47 auszuge- hen, wobei die Geri chtsgebühr i n Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG auf CHF 9'000.-- festzusetzen ist. 5. Über den Pfandanspruch der Klägerin ist noch ni cht defi ni ti v entschi eden. Es wird im ordentlichen Verfahren festzustellen sein, ob die Klägerin endgültig ob-
siegt. Daher rechtfertigt es sich, im vorliegenden Verfahren lediglich eine einstwei- lige Kostenregelung zu treffen. Gemäss Praxis des Einzelgerichts des Handelsge- richts des Kantons Zürich sind die Gerichtskosten im Verfahren betreffend die vor- läufige Eintragung des Pfandrechts von der Klägerin zu beziehen, wobei der end- gültige Entscheid dem Gericht im ordentlichen Verfahren vorbehalten bleibt. 6. Auch der Entscheid betreffend die Entschädigungsfolgen ist dem ordentli- chen Verfahren vorbehalten. Das Einzelgericht erkennt: 1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt C._____ wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläu- figer Eintragung gemäss Verfügung vom 30. März 2016 bis zur rechtskräfti- gen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 3 einzuleitenden Prozesses auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. ..., D.-Strasse ..., ... Züri ch, für eine Pfandsumme von CHF 120'849.35 nebst Zins zu 5 % seit 18. Februar 2016. sowie auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. ..., E.-Strasse ..., ... Züri ch, für eine Pfandsumme von CHF 79'630.35 nebst Zins zu 5 % seit 18. Februar 2016. 2. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt F._____ wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläufiger Eintragung gemäss Verfügung vom 30. März 2016 bis zur rechtskräftigen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 3 einzuleitenden Prozesses auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. ..., G._____-Strasse ..., ... Züri ch, für eine Pfandsumme von CHF 143'215.77 nebst Zins zu 5 % seit 18. Februar 2016.
Züri ch, 11. Mai 2016
HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht
Der Gerichtsschreiber:
Dr. Thomas Steininger