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HE160109 ΓÇó Dissolution of company for organizational deficiency
HE160109Handelsgericht12.05.2016Granted
The Handelsgericht Zürich found that A._____ GmbH suffered from a serious organizational deficiency because it had neither management nor domicile. The court had previously granted a deadline to cure the defect, but the company did not remedy it. The Handelsregisteramt’s request was therefore granted: the company was dissolved, liquidation under bankruptcy rules was ordered, and the Konkursamt Unterstrass-Zürich was instructed to execute the decision. The defendant was ordered to pay court costs of CHF 2,200 and an expense compensation of CHF 300 to the plaintiff.
Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR, Art. 819 OR; organisationsmangel einer Gesellschaft ohne Geschäftsführung und ohne Domizil; bleibt die gesetzlich angesetzte Frist zur Behebung ungenutzt, ordnet das Gericht die Auflösung und die Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an. Die Massnahme setzt einen schweren Mangel der zwingend vorgeschriebenen Organisation voraus; bei Säumnis des betroffenen Rechtsträgers ist die angedrohte Rechtsfolge zwingend auszusprechen (consid. 1–2). Kosten- und Entschädigungsfolgen richten sich nach Unterliegensprinzip und Parteientschädigung für notwendige Aufwendungen (consid. 3).
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschä fts-Nr.: HE160109-O U/ee
Mitwirkend: der Oberrichter D r. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin C laudi a Iunco-Feier
Urteil vom 12. Mai 2016
i n Sachen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich,
gegen
A._____ GmbH, Beklagte
betreffend Organisationsmangel
Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
Der Einz elrichter zieht in Erwägung: 1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über − keine Geschäftsführung (Art. 809 ff. OR), − kein Domizil. 2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Li- quidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR). 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemes- sene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streit- wert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern. Der Einz elrichter erkennt: 1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. 2. Das Konkursamt Unterstrass-Züri ch wird mit dem Vollzug beauftragt. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.
Zürich, 12. Mai 2016
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiberin:
C laudi a Iunco-Feier