Dissolution for serious organizational defect

HE160106Handelsgericht12.05.2016Granted

Zusammenfassung

The Zurich Commercial Court found that A._____ AG had a serious organizational defect because it had neither a lawful board nor a registered domicile. The court had already set a cure period, but the company did not remedy the defect. It therefore ordered the company dissolved and liquidated under bankruptcy rules. The Konkursamt Illnau was charged with التنفيذ/implementation. Court costs of CHF 2,200 and an expense allowance of CHF 300 were imposed on the defendant.

Regest

Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR; organizational defect of a company and judicial dissolution: if a corporation lacks mandatory organs or a registered domicile and fails to cure the defect within the period set by the court, the court must order dissolution and liquidation according to bankruptcy rules. The measure is mandatory once the defect persists. Costs follow the outcome under Art. 106 ZPO; the successful party may also obtain reasonable compensation for necessary efforts under Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO. The execution authority may be designated in the operative part (consid. 1-3).

Gesamter Gesetzestext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschä fts-Nr.: HE160106-O U/ee

Mitwirkend: der Oberrichter D r. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Roman Kariya

Urteil vom 12. Mai 2016

i n Sachen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger

gegen

A._____ AG, Beklagte

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

Der Einz elrichter zieht in Erwägung: 1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über − keinen (gesetzmässigen) Verwaltungsrat (Art. 707 OR, Art. 718 OR), − kein Domizil. 2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Li- quidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR). 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemes- sene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streit- wert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern. Der Einz elrichter erkennt: 1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. 2. Das Konkursamt Illnau wird mit dem Vollzug beauftragt. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.

  1. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beklagte durch Publikation im kantonalen Amtsblatt) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betrei- bungsamt Illnau-Effre tikon und unter Beilage der Einlegerakten des Klägers an das Konkursamt Illnau. Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retourni eren, wenn zufolge ei ner Wie- deraufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt mindestens CHF 30'000.00.

Züri ch, 12. Mai 2016

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiber:

Roman Kariya

Schlagwörter

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