Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschä fts-Nr.: HE160080-O U/ei
Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Vizepräsident, sowie Gerichtsschreiber Rafael Rutgers
Urteil vom 4. Mai 2016
i n Sachen
A._____ AG, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt PD Dr. iur. X1., vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. X2.,
gegen
B._____ AG, Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,
betreffend Bauhandwerkerpfandrecht
Rechtsbegehren: (act. 1) " 1. Es sei das Grundbuchamt Zürich-Wiedikon (Anschrift: Notariat, Grundbuch- und Konkursamt Wiedikon-Zürich, Postfach 8817, 8036 Zürich, Telefax: 044 466 70 51) gerichtlich anzuweisen, zu Lasten des im Eigentum der Gesuchsgegnerin stehenden Grund- stücks Grundbuch Blatt ..., Liegenschaft, Kataster Nr. ..., ..., im Stadtquartier Zürich-Wi edi kon und zu Gunsten der Gesuchstelle- rin vorläufig ein Bauhandwerkerpfandrecht im Grundbuch einzu- tragen für eine Pfandsumme von CHF 27'776'396.25 zuzüglich Zi ns zu 5 % ab 30. März 2016. 2. Die Anweisung gemäss Ziff. 1 vorstehend sei superprovisorisch bzw. sofort nach Eingang des Gesuchs ohne Anhörung der Ge- suchsgegneri n zu verfügen und dem Grundbuchamt Züri ch- Wiedikon unverzüg li ch mi tzutei len. 3. Es sei der Gesuchstellerin eine Frist von sechs Monaten seit Rechtskraft des Entscheids über die Bestätigung der vorsorgli- chen Massnahme zur Einreichung der Klage auf definitive Eintra- gung des Bauhandwerkerpfandrechts anzusetzen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. 8 % MWST auf der Prozessentschädigung, zu Lasten der Gesuchsgegnerin." Das Einzelgericht zieht in Erwägung: 1. Mit Eingabe vom 23. Februar 2016 (überbracht 24. Februar 2016) reichte die Klägerin das vorliegende Gesuch mit obigem Rechtsbegehren ein (act. 1). Mit Verfügung vom 26. Februar 2016 wurde dem Gesuch einstweilen ohne Anhörung der Gegenpartei entsprochen und das Grundbuchamt Wiedikon-Züri ch wurde an- gewiesen, das beantragte Pfandrecht vorläufi g i m Grundbuch ei nzutragen. Gleichzeitig wurde der Beklagten Frist angesetzt, um zum klägerischen Begehren Stellung zu nehmen. Zudem wurde der Klägerin Frist angesetzt, um für die Ge- richtskosten einen Vorschuss von CHF 70'000.– zu leisten, welchen sie fristge- recht bezahlte (act. 4; act. 7). Mit Datum vom 2. Mai 2016 nahm die Beklagte zum klägerischen Gesuch Stellung und erklärte "nur und ausschliesslich bezogen auf das angehobene summarische Verfahren um vorläufige Eintragung eines Bau- handwerkerpfandrechts" auf die Erhebung von Einwendungen zu verzi chten. Da-
bei seien und blieben sämtliche Forderungen der Klägerin wie auch deren angeb- li cher Anspruch auf Ei ntragung ei nes Pfandrechts bestri tten und würden zurück- gewiesen. Sie behalte sich insbesondere sämtliche Angriffs- und Verteidigungs- mittel im Hauptsacheverfahren vor (act. 8). 2. Indem die Beklagte im vorliegenden vorsorglichen Verfahren expli zi t auf die Erhebung jeglicher Ei nwendungen verzi chtet und (mit Ausnahme bezüglich der Kosten- und Entschädi gungsfolgen) selber keine Anträge stellt, widersetzt sie sich dem klägerischen Antrag nicht. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt Wiedikon-Zürich ist damit als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB zu bestätigen. 3. Der Klägerin ist Fri st anzusetzen, um Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Beklagte anzuheben. Die Prosequierungsfrist ist praxis- gemäss auf 60 Tage festzulegen, wobei allfällige Gerichtsferien bei der Fristan- setzung berücksichtigt werden. Besondere Gründe, die ein Abweichen von dieser Praxis rechtfertigen würden, si nd ni cht ersi chtli ch, zumal der Klägerin die Beziffe- rung i hres Pfandanspruches auch ohne Schlussrechnungen i hrer Subunterneh- mer möglich war. Eine Verlängerung der Frist ist möglich, bedarf aber eines ge- sonderten und begründeten Gesuches (Art. 144 Abs. 2 ZPO); dieses würde in ei- nem kostenpflichtigen Nachverfahren behandelt. Als zureichende Gründe für eine Fristerstreckung gemäss Art. 144 Abs. 2 ZPO werden nur entweder die Zustim- mung der Gegenpartei oder von der Partei nicht vorhersehbare oder nicht beein- flussbare Hinderungsgründe anerkannt. 4. Die Höhe der Gerichtsgebühr wird nach der Gebührenverordnung des Obergerichts bestimmt (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Es ist von einem Streitwert von CHF 27'776'396.25 aus- zugehen. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr unter Berücksi chti gung des Äquivalenzprinzips auf rund einen Sechstel der Grundgebühr festzusetzen und vorab aus dem von der Klägerin ge- leisteten Kostenvorschuss zu beziehen (Art. 111 ZPO).
Gestützt auf Art. 104 Abs. 3 ZPO ist die Regelung bezüglich der Verteilung der Gerichtskosten dem Entscheid des Hauptsachegerichts vorzubehalten. Nur für den Fall des Nichtanhängigmachens des Prozesses in der Hauptsache, ist eine definitive (wenn auch bedingte) Anordnung zu treffen und sind die Kosten der (diesfalls unterliegenden) Klägerin aufzuerlegen, womit der Kostenbezug definitiv würde. Auch der Entscheid betreffend die Entschädigungsfolgen ist dem ordentlichen Verfahren vorbehalten. Für den Fall, dass die Klägerin ihren Anspruch jedoch nicht prosequieren sollte, sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Das Einzelgericht erkennt: 1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt Wiedikon-Züri ch wird be- stätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläufiger Eintragung gemäss Verfügung vom 26. Februar 2016 bi s zur rechtskräftigen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 2 einzuleitenden Prozesses auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. ..., ..., Stadtquartier Zürich-Wiedikon, für eine Pfandsumme von CHF 27'776'396.25 nebst Zins zu 5 % ab 30. März 2016. 2. Der Klägerin wird – auch unter Berücksichtigung allfälliger Gerichtsferien – eine Frist bis 8. Juli 2016 angesetzt, um eine Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Beklagte anzuheben. Bei Säumnis kann die Be- klagte den vorläufigen Eintrag (Dispositiv-Ziffer 1) löschen lassen. 3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 35'000.–. Allfällige weitere Kosten (insbesondere Rechnung des Grundbuchamtes) bleiben vorbehalten. 4. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 3 werden aus dem von der Klägerin ge- leisteten Vorschuss bezogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid
des Gerichts im nachfolgenden ordentlichen Verfahren gemäss Dispositiv- Ziffer 2. Für den Fall, dass die Klägerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, werden ihr die Kosten definitiv auferlegt und der Kostenbezug wird definitiv. 5. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im nachfolgenden ordentlichen Verfahren vorbehalten. Versäumt die Klägerin jedoch die ihr in Dispositiv-Ziffer 2 angesetzte Frist zur Anhängigmachung der Klage, werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Grundbuchamt Wie- dikon-Züri ch, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von act. 8. 7. Ei ne bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entschei d i st i nnerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 27'776'396.25. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG).
Züri ch, 4. Mai 2016
HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht
Der Gerichtsschreiber:
Rafael Rutgers