HE160015•Vorsorgliche Massnahmen
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschä fts-Nr.: HE160015-O U/ee
Mitwirkend: der Oberrichter D r. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Dr. David Egger
Urteil vom 6. Januar 2016
i n Sachen
A._____, Klägerin
gegen
B._____, Beklagter
betreffend vorsorgliche Massnahmen
Rechtsbegehren: (sinngemäss) "Es sei das Zollinspektorat Zürich anzuweisen, die unter dem 3. De- zember 2015 zurückbehaltene Armbanduhr "..." ei nstwei len ni cht an den Gesuchsgegner bzw. Beklagten herauszugeben." Der Einz elrichter zieht in Erwägung: 1. Das Massnahmebegehren ging heute ein (act. 1). 2. Die Gesuchstellerin (fortan Klägerin genannt) stützt ihre Aktivlegitimation auf die "Interessenvertretung der Marke [der Markeninhaberin] im Bereich des Be- schlagnahmeantrages beim Schweizer Zoll" (act. 1 S. 2). Zu den Akten reichte sie zudem eine "Verantwortlichkeitserklärung" der Markeninhaberin (act. 2/1). 3. Die Klägerin ist ein Wirtschaftsverband. Im Bereich des Markenrechts ist sie nur im Rahmen von Art. 56 MSchG aktivlegitimiert, d.h. in Bezug auf Herkunfts- angaben, Garantie- und Kollektivmarken (vgl. auch SIWR I/2, RZ 223). Es wird nicht geltend, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass eines der genannten Gebiete betroffen ist. Folglich ist die Aktivlegitimation der Klägerin nicht glaubhaft gemacht, weshalb das Begehren abzuweisen ist (Art. 253 ZPO). 4. Ausgangsgemäss wird die Klägerin kostenpflichtig. Der Streitwert dürfte CHF 10'000 übersteigen. Der Einz elrichter erkennt: 1. Das Massnahmebegehren wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von CHF 1'000 wird der Klägerin auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und das Zollinspektorat Zürich, Dienstabteilung Post, Zürcherstrasse 161, Postfach 24, 8010 Zürich - Mülli- gen, an den Beklagten mit Doppeln bzw. Kopien von act. 1 und act. 2/1 - 5.
Züri ch, 6. Januar 2016
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiber:
Dr. David Egger