HE160010•Organisationsmangel
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschä fts-Nr.: HE160010-O U/ee
Mitwirkend: der Oberrichter D r. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Dr. David Egger
Urteil vom 25. Februar 2016
i n Sachen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger
gegen
A._____ GmbH, Beklagte
betreffend Organisationsmangel
Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge." Der Einz elrichter zieht in Erwägung: 1. Die Zweigniederlassung der Beklagten verfügt über keine Vertretung mit Wohnsi tz i n der Schwei z (Art. 160 Abs. 2 IPRG, Art. 935 Abs. 2 OR). Die Post wird offenbar notorisch "nicht abgeholt" (act. 2/3,4; act. 4/2). 2. Dieser Organisationsmangel führte zur Klage des Handelsregisteramtes. 3. Der Beklagten wurde Frist zu Mangelbehebung angesetzt (Prot.S. 2). Die Frist verstri ch ungenutzt . 4. Gegen die Zweigniederlassung laufen keine Betreibungen, weshalb ein Nieder- lassungskonkurs höchstwahrschei nli ch nur Kosten und kei nen Nutzen verursa- chen würde (act. 7). 5. Androhungsgemäss ist deshalb die Zweigniederlassung gestützt auf Art. 731b Abs. 1 OR zu löschen. 6. Der klägerischerseits genannte Streitwert von mindestens CHF 30'000 blieb unbestri tten. 7. Ausgangsgemäss wird die Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig.
Der Einz elrichter erkennt: 1. Die Zweigniederlassung der Beklagten (Firmennummer CHE-...) wird im Handelsregister gelöscht. 2. Der Kläger wird angewiesen, die Löschung nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Urteils vorzunehmen. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00. 4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen. 6. Schri ftli che Mi ttei lung an die Parteien, an die Beklagte zusätzlich durch Pub- likation im kantonalen Amtsblatt. 7. Ei ne bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbi ndung mi t Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt mindestens CHF 30'000.
Züri ch, 25. Februar 2016
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiber:
Dr. David Egger