Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschä fts-Nr.: HE150566-O U/ee
Mitwirkend: Ersatzoberrichterin Franziska Egloff sowie Gerichtsschreiberin Clau- dia Feier
Urteil vom 24. Februar 2016
i n Sachen
A._____ GmbH, Klägerin
gegen
B._____ AG, Beklagte
betreffend Bauhandwerkerpfandrecht
Rechtsbegehren: (act. 1) " 1. Es sei zu Gunsten der gesuchstellenden Partei ein Bauhandwer- kerpfandrecht auf dem Grundstück Nr. ... Kat. Nr. ... Grundbuch- amt C._____ in der Höhe von Fr. 87'783.16 nebst Zins zu 5 % seit 9. November 2015 vorläufig zu errichten. 2. D as Grundbuchamt des Kantons Züri ch C._____ sei richterlich anzuweisen, das Pfandrecht vorläufig vorzumerken. 3. Die Eintragung sei unverzüg li ch ohne Anhörung der Gesuchs- gegneri n vorzunehme n. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchs- gegnerin." Das Einzelgericht zieht in Erwägung: 1. Prozessverlauf Die Klägerin verlangte mit Eingabe vom 17. Dezember 2015 (Datum Poststempel) die superprovisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts auf dem Grundstück der Beklagten (act. 1). Dem Gesuch wurde mit Verfügung vom 18. Dezember 2015 entsprochen und das Grundbuchamt C._____ angewiesen, das Pfandrecht vorläufig im Grundbuch einzutragen (act. 3). Gleichzeitig wurde der Beklagten Frist zur Stellungnahme zum klägerischen Begehren angesetzt. Innert erstreckter Frist reichte die Beklagte mit Eingabe vom 1. Februar 2016 ihre Stel- lungnahme ein (act. 10). Mit ihrer Stellungnahme reichte die Beklagte eine Zah- lungsgarantie der D._____ AG ein (act. 11). Gestützt auf diese Zahlungsgarantie verlangte die Beklagte die Löschung des vorläufig eingetragenen Pfandrechts. Mit Verfügung vom 5. Februar 2016 wurde der Klägerin Frist zur Stellungnahme zur Zahlungsgarantie angesetzt (act. 12). In ihrer Stellungnahme vom 17. Februar 2016 führte die Klägerin aus, dass die Sicherheitsleistung als genügend aner- kannt werde (act. 15).
angemeldete Forderung hinreichende Sicherheit leistet. Ein bereits eingetragenes Pfandrecht ist in diesem Fall zu löschen. Sofern der Unternehmer die Sicherheit nicht als genügend anerkennt, stellt das Gericht fest, ob die Sicherheit für die an- gemeldete Forderung hinreichend im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB ist (vgl. S CHUMACHER, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 3. Aufl., N 1314 f.). 3.2. Die Klägerin anerkennt die zu ihren Gunsten von der Beklagten eingereich- te Si cherhei t (Zahlungsgarantie Nr. ... der D._____ AG vom 26. Januar 2016, act. 11) explizit als genügend (act. 15). Demzufolge kann eine entsprechende Prüfung der Sicherheit durch das Gericht unterbleiben. Demnach ist die Löschung des vor- läufig eingetragenen Bauhandwerkerpfandrechts anzuordnen, und es ist das Grundbuchamt C._____ anzuweisen, das vorläufig eingetragene Bauhandwer- kerpfandrecht zu löschen. 4. Folgen der Sicherheitsleistung Mit Leistung einer hinreichenden Sicherheit wird der Streit nur dann beendet, wenn die Sicherheit definitiv bestellt wird. Im vorliegenden Fall leistete die Beklag- te die Sicherheit nur zur Ablösung des vorläufig eingetragenen Bauhandwerker- pfandrechts, indem sie nur für das vorliegende summarische Verfahren auf Ein- wendungen und Einreden verzi chtete und die Fristansetzung zur Prosequierung beantragte. Demgemäss ist der Klägerin Frist anzusetzen, um beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht auf definitive Bestellung der Sicherheit zu klagen. Die Prosequierungsfrist ist praxisgemäss auf 60 Tage festzulegen, wobei allfällige Gerichtsferien bei der Fristansetzung berücksichtigt werden. Eine Verlängerung dieser Frist ist möglich, bedarf aber eines gesonderten und begründeten Gesu- ches (Art. 144 Abs. 2 ZPO); dieses würde in einem kostenpflichtigen Nachverfah- ren behandelt. Als zureichende Gründe für eine Fristerstreckung gemäss Art. 144 Abs. 2 ZPO werden nur entweder die Zustimmung der Gegenpartei oder von der Partei nicht vorhersehbare oder nicht beeinflussbare Hinderungsgründe aner- kannt.
Die Beklagte hat es unterlassen, ihren Aufwand im Zusammenhang mit dem vor- liegenden Verfahren darzulegen und zu begründen. Es erscheint indessen ange- messen, der Beklagten für den Fall der ausbleibenden Prosequierung eine Um- triebsentschädigung in der Höhe von CHF 500.– zuzuspreche n. Das Einzelgericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte mit Zahlungsgarantie der D._____ AG Nr. ... vom 26. Januar 2016 hinreichende Sicherheit geleistet hat für die von der Klägerin zur Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts angemeldete Forderung. 2. D as Grundbuchamt C._____ wird angewiesen, das aufgrund der Verfügung des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 18. De- zember 2015 vorläufig eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht nach unbe- nutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist vollumfänglich zu löschen auf Grundstück Kat. Nr. ..., GBBl. ..., Stadtquartier C., für eine Pfandsumme von CHF 87'783.16.– nebst Zi ns zu 5 % seit dem 9. November 2015. 3. Die Obergerichtskasse des Kantons Zürich wird angewiesen, die Bankga- rantie der D. AG Nr. ... vom 26. Januar 2016 (act. 11) – nach unbe- nutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist – an die Klägerin herauszugeben. 4. Der Klägerin wird – auch unter Berücksichtigung allfälliger Gerichtsferien – eine Frist bis 10. Mai 2016 angesetzt, um beim zuständigen Gericht eine Klage auf definitive Bestellung der Sicherheit anzuheben, unter der Andro- hung, dass sonst Verzicht auf die Sicherstellung angenommen wird und die Beklagte die Herausgabe der Sicherheit von der Klägerin verlangen kann. 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 4'000.–.
Allfällige weitere Kosten (insbesondere Rechnung des Grundbuchamtes) bleiben vorbehalten. 6. Die Kosten werden von der Klägerin bezogen. Vorbehalten bleibt der end- gültige Entscheid des Gerichts im nachfolgenden ordentlichen Verfahren gemäss Dispositiv-Zi ffer 4. Für den Fall, dass die Klägerin innert Frist ge- mäss Dispositiv-Ziffer 4 die Klage nicht anhängig macht, werden ihr die Kos- ten definitiv auferlegt. 7. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im nachfolgenden ordentlichen Verfahren vorbehalten. Versäumt die Klägerin jedoch die ihr in Dispositiv-Ziffer 4 angesetzte Frist zur Anhebung der Klage, wird sie ver- pflichtet, der Beklagten eine Umtriebsentschädi gung von C HF 500.– zu be- zahlen. 8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von act. 15 und 16/7-8, an die Obergerichtskasse des Kantons Zü- rich sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Grundbuchamt C._____. 9. Ei ne bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 87'783.16. Die gesetzlichen Fristenstillstände geltend nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG).
Züri ch, 24. Februar 2016
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiberin:
Claudia Feier