Dissolution of GmbH for organizational deficiency

HE150553Handelsgericht09.02.2016Granted

Zusammenfassung

The Zurich Commercial Court held that A._____ GmbH suffered from a serious organizational deficiency because it had no management. After the defect was not remedied within the time limit, the court ordered the company dissolved and its liquidation under bankruptcy law. The Konkursamt Wiedikon-Zürich was charged with execution. The defendant was also ordered to pay the court fee of CHF 2,200 and an allowance of CHF 300 to the Handelsregisteramt of the Canton of Zurich.

Regest

Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR, Art. 819 OR; organizational deficiency of a GmbH: if the mandatory corporate organization is seriously defective and the defect is not cured within the judicially fixed period, the court shall dissolve the company and order liquidation according to bankruptcy rules. The absence of a management body constitutes such a serious defect. Costs follow the outcome under Art. 106 ZPO; an appropriate allowance may be awarded for necessary outlays under Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO.

Gesamter Gesetzestext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschä fts-Nr.: HE150553-O U/ee

Mitwirkend: der Oberrichter D r. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Roman Kariya

Urteil vom 9. Februar 2016

i n Sachen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger

gegen

A._____ GmbH, Beklagte

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

Der Einz elrichter zieht in Erwägung: 1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über keine Geschäftsführung (Art. 809 ff. OR). 2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). 3. Innert Frist ging eine Stellungnahme des eingetragenen Gesellschafters der Beklagten - B._____ - ein (act. 6). Die Eingabe ist weitschweifig und mit die- ses Verfahren nicht betreffenden Anträgen gespickt. Auf die einzig wesentliche Frage, wie es mit der Mangelbehebung steht, geht sie nicht ein. Da die Angele- genheit spruchreif ist, kann auf Weiterungen verzichtet werden. 4. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR). 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemes- sene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streit- wert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern. Der Einz elrichter erkennt: 1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.

  1. Das Konkursamt Wiedikon - Züri ch wird mit dem Vollzug beauftragt. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00. 4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger mit Doppeln von act. 6 und act. 7/1 - 11, an die Beklagte zusätzlich durch Publikation im kantonalen Amtsblatt, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt Zürich 3 und unter Beilage der Einlegerakten des Klägers an das Konkursamt Wie- dikon - Züri ch. Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wie- deraufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt mindestens CHF 30'000.00.

Züri ch, 9. Februar 2016

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiber:

Roman Kariya

Schlagwörter

organizational deficiencydissolutionGmbHliquidation in bankruptcymanagement bodycourt costsallowance