Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschä fts-Nr.: HE150503-O U/ee
Mitwirkend: der Oberrichter D r. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Isabelle Monferrini
Urteil vom 10. Dezember 2015
i n Sachen
A._____ AG, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2 f.) "1. Den Beklagten 1 und 2 sei unter Androhung der Zwangsvollstre- ckung im Unterlassungsfall zu befehlen, den Büroraum (Ref.-Nr. ...) im 3. Obergeschoss (ca. 116 m2) der Liegenschaft D.- strasse 1, Züri ch, unverzügli ch zu räumen und zu verlassen sowi e der Klägerin zu übergeben. 2. Der Beklagten 1 sei unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall zu befehlen, den Büroraum (Ref.-Nr. ...) im 3. Obergeschoss (ca. 139 m2) und den Lagerraum (Ref.-Nr. ...) im 1. Untergeschoss (ca. 22.5 m2), beides in der Liegenschaft E.-strasse ..., Zürich, sowie den Doppel-Einstellplatz Nr. 2 (Ref.-Nr. ...) im Erdgeschoss der Liegenschaft D._____-strasse 2, Züri ch, unverzügli ch zu räumen und zu verlassen sowi e der Klä- gerin vertragsgemäss zu übergeben. 3. Das zuständige Stadtammannamt sei anzuweisen, den zu erlas- senden Befehl nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen der Klägerin zu vollstrecken. 4. Unter solidarischen Kosten- und Entschädi gungsfolgen (zuzügli ch Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beklagten." Der Einz elrichter zieht in Erwägung: 1. Prozessverlauf Die Klägerin machte die Klage am 13. November 2015 (Datum Poststempel) hier- orts anhängig (act. 1). Mit Verfügung vom 17. November 2015 wurde der Klägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses und den Beklagten Frist zur Stellung- nahme angesetzt (act. 4). Der Kostenvorschuss ging fristgerecht ein (act. 6). Die Beklagte 1 nahm i nnert Frist zum klägerischen Begehren Stellung (act. 7). Betref- fend die Beklagte 2 ist androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden, da sie verspätet Stellung genommen hat (act. 4; act. 8). Doppel bzw. Kopien der be- klagtischen Stellungnahmen wurden der Klägerin zugestellt. Ein Doppel der Stel- lungnahme der Beklagten 1 wurde der Beklagten 2 zugstellt, ein Doppel der Stel- lungnahme der Beklagten 2 wurde der Beklagten 1 zugestellt (act. 9).
dentlich gekündigt werde. Da die Beklagte 1 der Aufforderung nicht nachkam, kündigte die Klägerin die Mietverträge gestützt auf Art. 257d Abs. 2 OR mit amtli- chen Formularen vom 26. August 2015 ausserordentlich mit Wirkung auf den 30. September 2015 (act. 1 Rz. 13; act. 3/13-15; act. 7). Die Beklagte 1 hat die Mietobjekte bis heute nicht verlassen und die Rückgabe verweigert (act. 1 Rz. 16). In den Mieträumlichkeiten im 3. Obergeschoss der Liegenschaft D._____-strasse 1, Züri ch (Büroraum), hält sich neben der Beklagten 1 auch die Beklagte 2 auf. Die Beklagte 1 und die Beklagte 2 haben einen Untermietvertrag abgeschlossen, ohne die Klägerin darüber in Kenntnis zu setzen (act. 1 Rz. 19). Die Beklagte 2 hat den genannten Büroraum bis heute nicht verlassen. 4. Rechtli ches Das Gericht gewährt nach Art. 257 Abs. 1 ZPO Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar (lit. a) und die Rechtslage klar ist (lit. b). Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist auf das Gesuch nicht einzutreten (Art. 257 Abs. 3 ZPO). Die Rechtslage ist klar, wenn sich die Rechtsfolge bei der Anwendung des Gesetzes unter Berücksichtigung der Lehre und Rechtsprechung ohne weiteres ergibt und damit die Rechtsanwendung zu ei- nem eindeutigen Ergebnis führt (BGE 138 III 123 E. 2.1.2 S. 126 [m.w.H.]). Bei Zahlungsrückstand des Mieters kann ihm der Vermieter schriftlich eine Zah- lungsfrist setzen und ihm androhen, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist das Mietverhältnis gekündigt werde. Diese Frist beträgt bei Geschäftsräumen 30 Ta- ge. Bezahlt der Mieter innert der gesetzten Frist nicht, so kann der Vermieter frist- los, bei Geschäftsräumen mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende ei- nes Monats kündigen (Art. 257d OR). Zur Durchsetzung des Rückgabeanspruchs bei Wohn- und Geschäftsräumen kann der Vermieter die Ausweisung des Mieters beantragen (SVIT-Kommentar Mietrecht, 3. Aufl., N 15 zu Art. 267-267a OR). Mit der Ausweisungsklage kann der Vermieter Vollstreckungsmassnahmen, d.h. ei- nen Ausweisungsbefehl, verlangen (Art. 236 Abs. 3 ZPO und Art. 337 Abs. 1 ZPO).
Erlischt das Hauptmietverhältnis, geht das Gebrauchsrecht des Hauptmieters un- ter. Sobald sein Gebrauchsrecht untergeht (niemand kann mehr Rechte übertra- gen, als er selber hat), muss der Untermieter die Mietsache ebenfalls zurückge- ben. Andernfalls kann er vom Hauptvermieter gestützt auf Art. 641 ZGB ausge- wiesen werden (BGE 139 III 353 E. 2.1.2 S. 355 f.). 5. Würdi gung Die Beklagte 1 macht geltend, dass sie rund CHF 30'000.– bezahlt habe. Die Auf- stellung der Klägerin sei daher unrichtig. Sie behauptet aber insbesondere nicht, dass sie die Mietzinsen für den Monat Juli 2015 in der Höhe von insgesamt CHF 12'575.– bezahlt habe. Ausserdem offeriert sie keinerlei Beweismittel, wel- che ihre Behauptung belegen könnten. Auch reicht sie hierzu keinerlei Beweismit- tel ein. Die weitere Behauptung, wonach sie bestrebt sei, die offenen Beträge in- nert Kürze zu bezahlen, deutet vielmehr darauf hin, dass die Beklagte 1 die Miet- zinsen für den Monat Juli 2015 nicht bezahlt hat. Zudem bestreitet die Beklagte 1 ni cht, dass die Mietzinsen für den Monat Juli 2015 im Fälligkeitszeitpunkt (1. Juli 2015) ausstehend waren und die Klägerin i hr deswegen mit Schreiben vom 15. Juli 2015 (act. 11/1) eine 30-tägige Zahlungsfri st i m Si nne von Art. 257d Abs. 2 OR zur Begleichung der ausstehenden Mietzinsen ansetzte, welche die Beklag- te 1 ohne zu bezahlen verstreichen liess. Da die Klägerin die Voraussetzungen der Zahlungsverzugskündigung gemäss Art. 257d Abs. 2 OR erfüllt hat, wurden die Mietverhältnisse per 30. September 2015 beendet. Nach beendetem Mietver- hältnis muss der Mieter die Sache gemäss Art. 267 OR dem Vermieter zurückge- ben. Die Beklagte 1 hat die genannten Mietobjekte bis jetzt nicht geräumt. Sie hat damit ihre Rückgabepflicht verletzt. Der Fall ist liquid und damit ein Anspruch nach Art. 257 ZPO gegeben. Die Be- klagte 1 hält sich ohne Rechtsgrund in den genannten Mietobjekten auf. Demzu- folge hält sich auch die Beklagte 2 ohne Rechtsgrund i n den Büroräumli chkei ten an der D.-strasse 1, Züri ch auf. Der Ausweisungsbefehl ist deshalb zu ertei- len. Antragsgemäss ist daher der Beklagten 1 zu befehlen, die Mietobjekte (Büro- raum im 3. OG der Liegenschaft D.-strasse 1, Züri ch, Büroraum und Lager- raum im 1. UG der Liegenschaft E._____-strasse ..., Zürich, und Doppeleinstell-
platz Nr. 2 im EG der Liegenschaft D.-strasse 2, Züri ch) unverzügli ch zu räumen und der Klägerin ordnungsgemäss und gereinigt zu übergeben. Der Be- klagten 2 ist zu befehlen, das Mietobjekt Büroraum im 3. OG der Liegenschaft D.-strasse 1, Züri ch, unverzügli ch zu räumen und der Klägeri n ordnungs- gemäss und gereinigt zu übergeben. Die Klägerin beantragt zudem Vollstreckungsmassnahmen. Dementsprechend ist das Stadtammannamt Züri ch 8 anzuweisen, den Ausweisungsbefehl (wie bean- tragt) nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen der Klägerin zu vollstre- cken. 6. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss werd en die Beklagten kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Prozesskosten sind anteilsmässig zu verteilen, unter solidarischer Haftbarkeit der Beklagten (Art. 106 Abs. 3 ZPO). Im summarischen Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen betreffend die Ausweisung ist als Streitwert der durch die Verzögerung mutmasslich entstehende Schaden zu be- trachten, wenn die Voraussetzungen einer Ausweisung im Verfahren nach Art. 257 ZPO verneint werden, bestehend im hypothetisch anfallenden bzw. ent- gangenen Miet- oder Gebrauchswert für die Zeit, bis voraussichtlich ein Auswei- sungsentscheid in einem Prozess im ordentlichen Verfahren ergehen könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_645/2011 vom 17. November 2011 E. 1.1). Praxis- gemäss wird dabei ein Streitwert von sechs Monatsmietzinsen angenommen (ZR 114/2015 S. 61, S. 63). In Bezug auf den Büroraum im 3. OG der Liegenschaft D._____-strasse 1, Zürich, richtet sich das Begehren gegen die Beklagte 1 und die Beklagte 2. Bei einfacher Streitgenossenschaft werden für di e Berechnung des Streitwerts die geltend gemachten Ansprüche zusammengerechnet, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen (Art. 93 Abs. 1 ZPO). Es ist somit von ei- nem Streitwert von CHF 107'640.– (CHF 75'450.– + CHF 32'190.–) auszugehen. Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 4'500.– festzusetzen (§ 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebV OG) und zu 2/3 der Beklagten 1 und zu 1/3 der Beklagten 2 aufzuer- legen. Die Beklagte 1 ist zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung
von C HF 5'000.– zu bezahlen. Die Beklagte 2 ist zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 2'500.– zu bezahlen (§ 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 9 i.V.m. § 11 Abs. 1 AnwGebV). Die Parteientschädigungen sind zuzüglich Mehr- wertsteuer zuzusprechen (vgl. act. 1 Rz. 23; act. 3/8-10; vgl. Praxisänderung des Kassationsgerichts des Kantons Zürich, Entscheid vom 19. Juli 2015, ZR 104 (2005) Nr. 76, SJZ 101 (2005) 531 ff.). Der Einz elrichter erkennt: 1. Der Beklagten 1 wird befohlen, die Mietobjekte (Büroraum im 3. OG der Lie- genschaft D.-strasse 1, Zürich, Büroraum und Lagerraum im 1. UG der Liegenschaft E.-strasse ..., Zürich, und Doppeleinstellplatz Nr. 2 im EG der Liegenschaft D.-strasse 2, Züri ch) unverzügli ch zu verlas- sen und der Klägerin in geräumtem und gereinigtem Zustand ordnungsge- mäss zu übergeben, unter Androhung des Zwangsvollzugs im Unterlas- sungsfall. 2. Der Beklagten 2 wird befohlen, den Büroraum im 3. OG der Liegenschaft D.-strasse 1, Züri ch, unverzügli ch zu verlassen und der Klägeri n i n ge- räumtem und gereinigtem Zustand ordnungsgemäss zu übergeben, unter Androhung des Zwangsvollzugs im Unterlassungsfall. 3. Das Stadtammannamt Züri ch 8 wird angewiesen, die Befehle gemäss Dis- positiv-Ziffern 1 und 2 nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen der Klägerin zu vollstrecken. Die Kosten der Vollstreckung sind von der Klägerin vorzuschiessen. Sie sind ihr aber von den Beklagten zu ersetzen. 4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 4'500.–. 5. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 4 werden zu 2/3 der Beklagten 1 und zu 1/3 der Beklagten 2 auferlegt, je unter solidarischer Haftbarkeit für das Gan- ze. Die Kosten werden aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvor- schuss gedeckt. Für die den Beklagten auferlegten Kosten wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagten eingeräumt.
Züri ch, 10. Dezember 2015
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiberin:
Isabelle Monferrini