Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschä fts-Nr.: HE150488-O U/jc
Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid sowie Gerichtsschreiberin Claudia Feier
Urteil vom 7. Dezember 2015
i n Sachen
A._____ AG, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____ Genossenschaft, Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Bauhandwerkerpfandrecht
Rechtsbegehren: (act. 1) " 1. Es sei für eine Handwerkerforderung der Zweigniederlassung der Gesuchstellerin, der A._____ AG mit Sitz in Luzern gegenüber der C._____ GmbH mit Sitz in .../LU zu Lasten der Liegenschaft der Gesuchsgegnerin GBBl. 1 Stockwerkeigentum GB D., ... Miteigentum an GBBl. 2, Kat. Nr. ..., als Pfandsumme für den Betrag von CHF 156'199.95 (inkl. MWST), zuzüglich 5% Ver- zugszins seit dem 02. November 2015, ein Bauhandwerkerpfand im Sinne von Art. 839 ff. ZGB zunächst superprovisorisch vorläu- fig, hernach vorläufig, im Sinne von Art. 961 ZGB, schliesslich de- fi ni ti v i m Grundbuch D. einzutragen. 2. Es sei zufolge zeitlicher Dringlichkeit ohne Anhörung der Ge- suchsgegnerin in einer superprovisorischen Verfügung das Grundbuchamt D._____ anzuweisen, das gemäss Ziffer 1. hiervor beantragte Bauhandwerkerpfandrecht sofort vorläufig im Grund- buch D._____ einzutragen. 3. Der Gesuchstellerin sei nach Bestätigung der vorläufigen Eintra- gung Frist anzusetzen, um Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes gemäss Ziffer 1. hiervor einzu- rei chen; alles unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen (i nkl. MWST) zu Las- ten der Gesuchsgegnerin." Das Einzelgericht zieht in Erwägung: 1. Die Klägerin reichte ihr Gesuch am 2. November 2015 ein (Datum Post- stempel) (act. 1). Dem Gesuch wurde mit Verfügung vom 3. November 2015 ent- sprochen, und das Grundbuchamt wurde angewiesen, das Pfandrecht im begehr- ten Umfang einzutragen. Gleichzeitig wurde der Beklagten Frist zur schriftlichen Stellungnahme angesetzt (act. 4). Innert erstreckter Frist reichte die Beklagte am 4. Dezember 2015 ihre Stellungnahme zum klägerischen Gesuch ein (act. 13). 2. Die Beklagte bestreitet den Anspruch der Klägerin auf vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts nicht (act. 13 S. 3 ff.). Dies geht auch aus i hrem Rechtsbegehren hervor, worin sie die Bestätigung des bereits superprovisorisch eingetragenen Pfandrechts und die Ansetzung einer Frist zur Klage auf definitive
Eintragung beantragt (act. 13 S. 2). Die einstweilige Anweisung ans Grundbuch- amt D._____ gemäss Verfügung vom 3. November 2015 ist daher zu bestätigen. 3. Der Klägerin ist Frist anzusetzen, um Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Beklagte anzuheben. Die Prosequierungsfrist ist praxis- gemäss auf 60 Tage festzulegen, wobei allfällige Gerichtsferien bei der Fristan- setzung berücksichtigt werden. Eine Verlängerung dieser Frist ist möglich, bedarf aber eines gesonderten und begründeten Gesuches (Art. 144 Abs. 2 ZPO); die- ses würde in einem kostenpflichtigen Nachverfahren behandelt. Als zureichende Gründe für eine Fristerstreckung gemäss Art. 144 Abs. 2 ZPO werden nur entwe- der die Zustimmung der Gegenpartei oder von der Partei nicht vorhersehbar oder nicht beeinflussbare Hinderungsgründe anerkannt. 4. Die Höhe der Gerichtsgebühr wird nach der Gebührenverordnung des Obergerichts bestimmt (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Es ist von einem Streitwert von CHF 156'199.95 auszuge- hen, wobei die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG auf CHF 4'000.– festzusetzen ist. Über den Pfandanspruch der Klägerin ist noch nicht definitiv entschieden. Es wird im ordentlichen Verfahren festzustellen sein, ob die Klägerin endgültig obsiegt. Daher rechtfertigt es sich, im vorliegenden Verfahren lediglich eine einstweilige Kostenregelung zu treffen. Gemäss Praxis des Einzelgerichts des Handelsge- richts des Kantons Zürich sind die Gerichtskosten im Verfahren betreffend die vor- läufige Eintragung des Pfandrechts von der Klägerin zu beziehen, wobei der end- gültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren vorbehalten bleibt. Auch der Entscheid betreffend die Entschädigungsfolgen ist dem ordentlichen Verfahren vorbehalten. Für den Fall, dass die Klägerin ihren Anspruch jedoch nicht prosequieren sollte, ist der Beklagten in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 9 AnwGebV OG eine Parteientschädigung von CHF 2'500.– zuzuspre- chen.
Das Einzelgericht erkennt: 1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt D._____ wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläu- figer Eintragung gemäss Verfügung vom 3. November 2015 bi s zur rechts- kräftigen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 2 einzuleitenden Prozes- ses auf Liegenschaft GBBl. 1, Stockwerkeigentum, D., ... Miteigentum an GBBl. 2, Kat. Nr. ..., für eine Pfandsumme von CHF 156'199.95 nebst Zi ns zu 5 % seit 2. November 2015. 2. Der Klägerin wird – auch unter Berücksichtigung allfälliger Gerichtsferien – eine Frist bis 23. Februar 2016 angesetzt, um eine Klage auf definitive Ein- tragung des Pfandrechts gegen die Beklagte anzuheben. Bei Säumni s kann die Beklagte den vorläufigen Eintrag (Dispositiv-Ziffer 1) löschen lassen. 3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 4'000.–. Die weiteren Kosten betragen: CHF 93.10.– (Rechnung Nr. ... des Grund- buchamtes D. vom 4. November 2015). 4. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 3 werden von der Klägerin bezogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im nachfolgenden ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Klägerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, werden ihr die Kosten de- finitiv auferlegt. 5. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im nachfolgenden ordentlichen Verfahren vorbehalten. Versäumt die Klägerin jedoch die ihr in Dispositiv-Ziffer 2 angesetzte Frist zur Anhängigmachung der Klage, wird sie verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 2'500.– zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von act. 13, sowie an das Grundbuchamt D._____.
Züri ch, 7. Dezember 2015
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiberin:
Claudia Feier