Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschä fts-Nr.: HE150480-O U/ee
Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Vizepräsident, sowie Gerichtsschreiber Rafael Rutgers
Urteil vom 1. Februar 2016
i n Sachen
A._____ AG, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____ AG, Beklagte
vertreten durch Rechtsanwälti n D r. i ur. Y._____
sowie
C._____ AG, Nebenintervenientin
betreffend Bauhandwerkerpfandrecht
Rechtsbegehren: (act. 1) " Es sei das zuständige Grundbuchamt sofort und superprovisorisch an- zuweisen, zulasten des im Eigentum von der B._____ AG, ... [Adresse] stehende Grundstück Kataster Nr. ..., ..., D.-Strasse ...- ..., ..., E. ZH ein Bauhandwerker-Pfandrecht für eine Summe von Fr. 617'509.30 nebst Zins von 5 % auf einen Betrag Fr. 488'055.50 seit dem 10. Juli 2015 und Zinsen von 5 % auf einen Betrag von Fr. 27'904.05 seit dem 30. Juli 2015 zugunsten der Klägerin vorläufig vorzumerken. Der Klägerin sei weiter eine Frist von 3 Monaten ab Rechtskraft des Befehlsentscheides betreffend vorläufige Vormerkung anzusetzen, um die Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechtes gemäss Abs. 1 hievor zulasten des Grundstückes der Beklagten einzureichen." Das Einzelgericht zieht in Erwägung: 1. Prozessverlauf Die Klägerin verlangte mit Eingabe vom 20. Oktober 2015 (Datum Poststempel) samt Beilagen (act. 1 und 2/1-10) die (vorerst) superprovisorische Eintragung ei- nes Bauhandwerkerpfandrechts auf dem beklagtischen Grundstück, Kat. Nr. ..., ..., ..., GBBl. ...,D.-Strasse ...-..., ..., E. für eine Pfandsumme von CHF 617'509.30 nebst Zins. Diesem Gesuch wurde mit Verfügung vom 22. Oktober 2015 einstweilen und ohne Anhörung der Gegenpartei entsprochen, und das Grundbuchamt F._____ wurde entsprechend angewiesen, das Pfand- recht vorläufig im Grundbuch einzutragen. Gleichzeitig wurde der Beklagten Frist bis 12. November 2015 zur Stellungnahme zum klägerischen Begehren angesetzt (act. 3). Auf Gesuch der Parteien wurde das Verfahren in der Folge zur Führung aussergerichtlicher Vergleichsgespräche bis zum 20. November 2015 sistiert und der Beklagten wurde die Frist zur Stellungnahme abgenommen (act. 8 und 10). Nachdem die Sistierung ohne weitere Eingaben der Parteien dahingefallen war, wurde der Beklagten mit Verfügung vom 26. November 2015 erneut Frist zur Stel- lungnahme zum klägerischen Gesuch angesetzt (act. 13). Mit ihrer Stellungnah- me vom 3. Dezember 2015 führte die Beklagte aus, dass ihre Totalunternehmerin
C._____ AG dem Verfahren als Nebenintervenientin beitreten und eine Zahlungs- garantie einer Bank einreichen werden, und beantragte, das Grundbuchamt F._____ infolge der Leistung einer hinreichenden Sicherheit durch die C._____ AG anzuwei sen, die vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts zu lö- schen (act. 15). Ebenfalls mit Eingabe vom 3. Dezember 2015 erklärte die C._____ AG, dem Verfahren als Nebenintervenientin beizutreten, und reichte die Zahlungsgarantie Nr. ... der G._____ AG vom 2. Dezember 2015 (act. 19; nach- folgend Zahlungsgarantie 1) ein. Sie beantragte, diese Garantie als hinreichend i m Si nne von Art. 839 Abs. 3 ZGB zu beurteilen und das Grundbuchamt F._____ zur Löschung des Bauhandwerkerpfandrechts anzuweisen. Eventuali ter sei ihr ei- ne Frist anzusetzen, um die Garantie inhaltlich anzupassen (act. 17). Mit Verfü- gung vom 7. Dezember 2015 wurde vorgemerkt, dass die C._____ AG dem Ver- fahren als Nebenintervenientin beigetreten sei, und der Klägerin wurde Frist zur Stellungnahme zur Zahlungsgaranti e 1 angesetzt (act. 21). Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 18. Dezember 2015 erklärt hatte, die Zahlungsgarantie 1 sei als ni cht hi nrei chende Si cherhei t zurückzuwei sen (act. 24), reichte die Nebenin- tervenientin mit Eingabe vom 8. Januar 2016 neu die Zahlungsgarantie Nr. ... der G._____ AG vom 7. Januar 2016 (act. 28; nachfolgend Zahlungsgarantie 2) ein. Sie beantragte weiterhin, die Zahlungsgarantie 1 als hinreichend zu beurteilen, eventualiter die Zahlungsgarantie 2, und demzufolge das vorläufig eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht löschen zu lassen (act. 27). Die Beklagte schloss sich den Ausführungen der Nebenintervenientin an (act. 30). Mit Eingabe vom 25. Januar 2016 beantragte schliesslich die Klägerin, auch die Zahlungsgarantie 2 als ni cht hi nrei chend zurückzuwei sen (act. 35). 2. Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB besteht ein Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechtes für die Forderungen der Handwerker oder Un- ternehmer, die auf einem Grundstück zu Bauten oder anderen Werken, zu Ab- brucharbeiten, zum Gerüstbau, zur Baugrubensicherung oder dergleichen Materi- al und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben. Der Anspruch auf Errichtung eines Bauhandwerkerpfandrechtes richtet sich gegen den jeweiligen Eigentümer des
Grundstückes, auch wenn die Leistungen nicht in seinem Auftrag erbracht worden sind. Die Eintragung ins Grundbuch hat bis spätestens vier Monate nach der Voll- endung der Arbeiten zu erfolgen und kann nicht verlangt werden, wenn der Eigen- tümer für die angemeldete Forderung hinreichende Sicherheit leistet (Art. 839 Abs. 2 und 3 ZGB). Geht es lediglich um die vorläufige Eintragung des Pfandrechtes, so muss die Klägerin ihr Begehren nur glaubhaft machen. An di e Glaubhaftmachung si nd nach konstanter Lehre und Praxis keine strengen Anforderungen zu stellen: Die vorläu- fige Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechtes darf nur dann verweigert werden, wenn der Bestand des Pfandrechtes ausgeschlossen oder höchst unwahrschein- lich ist. Im Zweifelsfalle ist die vorläufige Eintragung zu bewilligen und die Ent- scheidung über Bestand und Umfang des Pfandrechtes dem ordentlichen Gericht vorzubehalten. Dies gilt insbesondere bei unklarer oder unsicherer Rechtslage (BGE 86 I 270; BGE 102 Ia 86; BGE 112 Ib 484; Z OBL, Das Bauhandwerkerpfand- recht de lege lata und de lege ferenda, ZSR 101(1982) II Halbband S. 158, ZR 79 Nr. 80 Erw. 1; S CHUMACHER, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 3. Aufl., N 1394 ff.). 3. Eintragungsvoraussetzungen Wird während eines Verfahrens betreffend vorläufige Eintragung eines Bauhand- werkerpfandrechts eine Sicherheit geleistet, stellt sich die Frage, ob damit der Anspruch auf vorläufige Sicherheit anerkannt wird und alle Ei nreden und Ei nwen- dungen für den Hauptprozess betreffend die definitive Sicherheitsbestellung vor- behalten bleiben oder ob das summarische Verfahren fortzusetzen ist und die ge- leistete Sicherheit erlöscht, falls es dem Unternehmer nicht einmal gelingen sollte, seinen Pfandanspruch glaubhaft zu machen (Schumacher, a.a.O., N 1305). We- der die Beklagte noch die Nebenintervenientin äussern sich explizit zu dieser Fra- ge. Sie machen jedoch die Leistung der Sicherheit in keiner Weise von der Glaubhaftmachung der übrigen Eintragungsvoraussetzungen abhängig. Vielmehr beantragen beide einzig die Feststellung, dass eine hinreichende Sicherheit ge- leistet worden sei und beantragen aus diesem Grund die Löschung des vorsorgli- chen Eintrages sowie die Ansetzung einer Prosequierungsfrist für die Klägerin. Eine Abweisung des klägerischen Gesuches aus anderen Gründen verlangen sie
ni cht und auch die eingereichten Zahlungsgarantien enthalten keine entsprechen- den Bedingungen. Demnach ist davon auszugehen, dass die Beklagte sowie die Nebenintervenientin den vorläufigen Sicherungsanspruch der Klägerin anerken- nen. Sofern sich eine der eingereichten Zahlungsgarantien als hinreichend erwei- sen sollte, kann damit an sich offenbleiben, ob der Klägerin die Glaubhaftma- chung der übrigen Eintragungsvoraussetzungen gelingen würde. Aufgrund der diesbezüglich sehr tiefen Anforderungen und der Tatsache, dass die Beklagte die klägerischen Behauptungen einzig pauschal mit Nichtwissen bestreitet (act. 15 Rz 4) und auch die Nebenintervenientin – unter Vorbehalt sämtlicher Einreden und Einwendungen im Prosequierungsprozess – explizit auf eine einlässliche Stellungnahme dazu verzichtet (act. 17 Rz 6 ff.), wäre dies jedoch zu bejahen. 4. Hinreichende Sicherheit 4.1. Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 839 Abs. 3 ZGB kann die Eintragung eines Bauhandwerkerpfand- rechts nicht verlangt werden, wenn der Eigentümer oder ein Dritter für die ange- meldete Forderung hinreichende Sicherheit leistet. Ein bereits eingetragenes Pfandrecht ist in diesem Fall zu löschen. Sofern der Unternehmer die Sicherheit nicht als genügend anerkennt, stellt das Gericht fest, ob die Sicherheit für die an- gemeldete Forderung hinreichend im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB ist (vgl. S CHUMACHER, a.a.O., N 1314 f.). Inhaltlich ist die Sicherheit dann hinreichend, wenn sie die Forderung voll und ganz sichert. Die Vergütungsforderung umfasst in der Regel einen Kapitalbetrag und Verzugszinsen. Letztere sind ohne zeitliche Beschränkung pfandberechtigt (S CHUMACHER, a.a.O., N 1254 ff.). Ei n Unterneh- mer hat allfällige Einwendungen gegen eine geleistet Sicherheit substantiiert zu erheben, eine pauschale unbegründete Ablehnung ist ungenügend. Wendet sich der Unternehmer jedoch konkret gegen eine Bestimmung der Sicherheit, hat der Richter mit aller Sorgfalt zu prüfen, ob die Sicherheit hinreichend im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB ist oder ni cht (S CHUMACHER, a.a.O., N 1314). 4.2. Zahlungsgarantie 1 vom 2. Dezember 2015 (act. 19)
4.2.1. Parteistandpunkte Die Klägerin erklärt zur Zahlungsgarantie 1, diese enthalte in Ziffer 3 Bestimmun- gen, wonach sie automatisch und vollumfänglich entweder am 31. Dezember 2016 oder 14 Kalendertage nach einem in der Bestätigung genannten Datum für die vom Gericht angesetzte Frist oder vier Monate nach Unterzeichnung des Par- teivergleichs etc. erlösche. Dies stelle für die Klägerin eine bedeutende Er- schwernis gegenüber dem Bauhandwerkerpfandrecht dar, müsse sie hier doch nur die vom Gericht angesetzten Fristen beachten (act. 24 S. 2). D azu führt di e Nebenintervenientin aus, die Klägerin beanstande einzig die in Ziff. 3 lit. a-d der Zahlungsgarantie 1 enthaltenen Befristungen. Relative Befris- tungen, kombiniert mit angemessenen Reaktionsfristen, würden jedoch nach Leh- re, Rechtsprechung und namentlich auch handelsgerichtlicher Praxis als zulässig erachtet, weshalb die klägerischen Einwendungen, sofern sie überhaupt als sub- stantiiert zu qualifizieren seien, nicht verfingen. Es bestehe keine Grundlage, die Zahlungsgarantie 1 als unzureichend zu beurteilen (act. 27 S. 3). Auch di e Beklagte wendet gegen die klägerischen Beanstandungen der Zah- lungsgarantie 1 ein, dass die relative Befristung der Gültigkeitsdauer einer Ersatz- sicherheit i.S.v. Art. 839 Abs. 3 ZGB zulässig sei. Die Klägerin mache nicht (und schon gar nicht substantiiert) geltend, dass die in der Zahlungsgarantie 1 enthal- tenen Fristen unverhältnismässig oder nicht relativer Natur seien (act. 30 S. 2). 4.2.2. Würdi gung Die Klägerin beanstandet an der Zahlungsgarantie 1 einzig die Befristungen in Zif- fer 3 als ni cht hi nrei chend. Während ei ne Zahlungsgarantie grundsätzlich nicht absolut befristet werden darf, ist eine relative Befristung dann zulässig, wenn dem Unternehmer ermöglicht wird, nach Eintritt bestimmter Ereignisse innerhalb einer angemessenen Reaktionsfrist die Sicherheit rechtswirksam für sich zu beanspru- chen (S CHUMACHER, a.a.O., § 26 N 1258 ff.). Eine relative Befristung ist mi t ande- ren Worten dann unzulässig, wenn die Gefahr besteht, dass trotz des Eintritts des bestimmten Ereignisses die Sicherheit (noch) nicht beansprucht werden kann, so
dass die Garantie unter Umständen erlöschen könnte, ehe der Unternehmer überhaupt die Möglichkeit hatte, diese in Anspruch zu nehmen. Die Zahlungsgarantie 1 enthält insbesondere folgende (relative) Befristung:
"Die vorliegende Garantie erlischt auto matisch und vollumfänglich [...]
d) 4 Monate nach Eintritt der Rechtskraft des FORDERUNGS-URTEILS, was uns mittels Zustellung desselben zu dokumentieren ist (Datum der Rechtskraft gilt als Tag Null)"
Demgegenüber ist zur Inanspruchnahme der Garantie sowohl ein Forderungsur- tei l als auch ei n Si cherungsurtei l (definitive Bestellung der Sicherheit) nötig:
"Eine konforme Inanspruchnahme erfolgt bei Vorlage bei uns: [...]
Variante B
und
und
Da das Verfahren betreffend definitive Bestellung der Sicherheit durchaus länger dauern kann als der Forderungsprozess (z.B. infolge Klageanerkennung oder Vergleich im Forderungsprozess), besteht die Gefahr, dass die Zahlungsgarantie bereits erloschen wäre, bevor sie von der Klägerin überhaupt in Anspruch ge- nommen werden könnte. Damit erweist sich die zitierte Befristung in Kombination
mit den Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Zahlungsgarantie als unge- nügend. Dies wird denn von der Nebenintervenientin im Grundsatze auch aner- kannt (act. 27 S. 4). Infolge dieser unzulässigen Befristung stellt die Zahlungsgarantie 1 kei ne hi nrei- chende Si cherhei t i m Si nne von Art. 839 Abs. 3 ZGB dar. 4.3. Zahlungsgarantie 2 vom 7. Januar 2016 4.3.1. Beanstandungen der Klägerin Gegen die Zahlungsgarantie 2 wendet die Klägerin ein, diese enthalte in Ziff. 3.a) und 3.b) völlig unnötige Bedingungen, wonach die Klägerin Bestätigungen abzu- geben habe, ob sie Fristen betreffend eine Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts bzw. Sicherstellung durch die Bankgarantie eingelei- tet habe. Die Klägerin akzeptiere keine Bedingung, wonach sie gegenüber der die Garantie ausstellenden Bank zusätzlich immer wieder aktiv werden müsse. Eine solche Meldung, deren rechtzeitige Vornahme beim Unternehmer durchaus auch einmal untergehen könne, stelle denn auch ein völlig unnötiges Erschwernis ge- genüber dem im Grundbuch eingetragenen Bauhandwerkerpfandrecht dar. Es sei nicht einzusehen, weshalb eine Bankgarantie, die solch unnötige Hürden aufwei- se, akzeptiert werden sollte, zumal eine anders lautende Formulierung für die Ne- benintervenientin keine zusätzliche Kosten zur Folge hätte. Letztlich gehe es aber um die grundsätzliche Frage, ob sich ein Handwerker unzählige, für den Laien kaum verständliche Klauseln bzw. Bedingungen einer Bank gefallen lassen müs- se, welche letztlich nur darauf abzielen würden, dass der Unternehmer irgendeine der zusätzlich gesetzten Fristen verpasse, damit so die Garantie hinfällig werde (act. 35 S. 3). 4.3.2. Würdi gung In der Zahlungsgarantie 2 wurde die unzulässig Ziffer der Zahlungsgarantie 1 durch folgende Ziffer ersetzt:
"Die vorliegende Garantie erlischt automatisch und vollumfänglich [...]
d) 4 Monate nach dem Zeitpunkt, in welchem die Re chtskraft so wo hl d e s FORDERUNGS-URTEILS als auch des SICHERUNGS-URTEILS eingetreten ist, was uns mittels Zustellung derselben zu do- kumentieren ist (bei zeitlich auseinanderfallendem Eintritt der Rechtskraft g ilt das spätere Datum als Tag Null)"
Bei dieser Befristung handelt es sich um eine zulässige und angemessene relati- ve Befristung. Sie wird von der Klägerin denn auch nicht beanstandet. Die Klägerin erachtet jedoch die folgenden Erlöschungsgründe als ni cht zulässi g:
"Die vorliegende Garantie erlischt automatisch und vollumfänglich entweder
a) am 31. Dezember 2016 (das GUELTIGKEITSDATUM), sofern Sie uns nicht bis spätestens zum GUELTIGKEITSDATUM (bei uns eintreffend) durch mindestens ein, im Handelsregister eingetrage- nes, zeichnungsberechtigtes Mitglied Ihres Verwaltungsrates (Präsident, Delegierter und/oder Mit- glied) unter Bezugnahme auf diese Garantie schriftlich bestätigen lassen, dass i) Sie innert der vom Gericht hierfür angesetzten Frist Klage betreffend definitiver Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes beziehungsweise Sicherstellung durch diese Bankgarantie eingeleitet haben, oder ii) die vom Gericht angesetzte Frist zur Einreichung der Klage betreffend definitiver Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes beziehungsweise Sicherstellung durch diese Bankgarantie infolge ei- nes gegen den entsprechenden, die Klagefrist auslösenden Gerichtsentscheid eingereichten Rechtsmittels an einem Datum nach dem GUELTIGKEITSDATUM abläuft; durch Erhalt einer sol- chen Bestätigung verschiebt sich das GUELTIGKEITSDATUM um 6 Monate. Dieser Verlänge- rungsmechanismus wiederholt sich jeweils durch fristgerechten Erhalt einer solchen Bestätigung, oder iii) das Gericht eine Frist bis ........ (Datum, welches nach dem GUELTIGKEITSDATUM liegen muss, in der Bestätigung zu nennen) zur Einreichung der Klage betreffend definitiver Eintragung des Bau- handwerkerpfandrechtes beziehungsweise Sicherstellung durch diese Bankgarantie angesetzt hat, oder
b) vorausgesetzt, die Bestätigung gemäss obigem Paragraphen a) iii) ist uns eingereicht worden - 14 Kalendertage nach dem in der Bestätigung genannten Datum für die vom Gericht angesetzte Frist, sofern Sie uns nicht bis spätestens 14 Kalendertage nach dem in der Bestätigung genannten Datum (bei uns eintreffend) durch mindestens ein, im Handelsregister eingetragenes, zeichnungs- berechtigtes Mitglied Ihres Verwaltungsrates (Präsident, Delegierter und/oder Mitglied) unter Be- zugnahme auf diese Garantie schriftlich bestätigen lassen, dass Sie innert der vom Gericht hierfür angesetzten Frist Klage betreffend definitiver Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes bezie- hungsweise Sicherstellung durch diese Bankgarantie eingeleitet haben, [...]"
Die vorstehend zitierten Bestimmungen enthalten kei ne unzulässi gen absoluten Befri stungen. Das Erlöschen am 31. Dezember 2016 bzw. einem späteren Datum gemäss dieser Ziffer ist insofern bedingt, als es nur dazu kommt, wenn die Kläge-
rin es unterlässt, der garantiestellenden Bank die geforderte Mi ttei lung zu ma- chen. Auch in zeitlicher Hinsicht sind die vorgesehenen Fri sten ni cht zu bean- standen. Dies insbesondere auch deshalb, weil der Klägerin die Zeitpunkte der fristauslösenden Ereignisse jeweils bereits vorzeitig bekannt sein werden. Das problematische an diesen Besti mmungen sind damit nicht die Befristungen als solche. Vielmehr erscheint fraglich, ob das Erlöschen einer Sicherheit für ein Bauhandwerkerpfandrecht von einer Mitteilung des Unternehmers an die Sicher- heit leistende Bank abhängig gemacht werden kann, womit die Gefahr besteht, dass trotz prozessual korrektem Vorgehen des Unternehmers, die Sicherheit erlö- schen könnte. Ei ne Si cherstellung darf die Rechtslage des Unternehmers auch in verfahrens- rechtli cher Hi nsi cht ni cht erschweren. Die Auflage von Modalitäten, welche der Rechtssicherheit des Grundeigentümers und aller weiteren Personen (z.B. der ga- rantierenden Bank) dienen, si nd nur zulässig, wenn sie zweckmässig und verhält- nismässig sind. Dabei gilt es zu beachten, dass die Leistung einer Si cherhei t i n der Regel die Anspruchsrealisierung erleichtert und beschleunigt (S CHUMACHER, a.a.O. N 1263). Dass die garantierende Bank darüber informiert werden will, ob eine Klage betref- fend definitive Bestellung der Sicherheit eingeleitet worden ist, ist nachvollziehbar, womit die beanstandete Garantiebestimmung zweckmässig ist. Insbesondere er- schei nt di e Besti mmung ni cht deshalb in die Garantie aufgenommen worden zu sein, damit der Unternehmer die Frist möglichst verpasst. Zur Beurteilung der Verhältnismässigkeit dieser Bestimmungen sind die konkreten Umstände des vorliegenden Falles heranzuzi ehen. Insbesondere ist zu beachten, dass – bei einer Beurteilung der Garantie als hinreichend – der Klägerin mit die- sem Entscheid eine Frist von praxisgemäss 60 Tagen zur Einreichung einer Klage auf definitive Bestellung der Sicherheit anzusetzen i st. Damit bestünde der zu- sätzliche Aufwand der Klägerin lediglich in einem Schreiben an die garantierende Bank, welches sie bei Einreichung der Klage auf definitive Bestellung der Sicher- hei t dieser zuzustellen hätte. Einzig bei Ergreifung eines Rechtsmittels gegen den vorliegenden Entschei d durch eine der Parteien würden allenfalls mehrere
Schreiben nötig, wobei sich der klägerische Aufwand auch diesfalls i n Grenzen halten würde. Variante "iii" und "b)" der zitierten Bestimmungen werden vorlie- gend ni cht zur Anwendung kommen. Ei n Aufwand in diesem Umfang erschei nt ohne Weiteres verhältnismässig. Gravierend wären hingegen die Konsequenzen, sollte die Klägerin diese Fristen verpassen. Denn dies hätte ein automatisches und vollumfängliches Erlöschen der gestellten Garantie zur Folge, selbst wenn die Klägerin die Klage auf definitive Bestellung der Sicherheit rechtzeitig einleiten soll- te. Eine solche Konsequenz erschei nt an si ch unnötig, da die Garantie ohne ein rechtskräftiges Urteil im Verfahren um definitive Bestellung der Sicherheit ni cht i n Anspruch genommen werden kann und auch die Beklagte bzw. die Nebeninter- venientin der Bank über die Einleitung eines solchen Verfahrens Auskunft geben könnten. Schliesslich kann die Sicherheit leistende Partei gemäss Praxis des Handelsgerichts des Kantons Zürich die Herausgabe der Sicherheit von der Klä- gerin verlangen, sofern diese nicht rechtzeitig beim zuständigen Gericht Klage auf definitive Bestellung der Sicherheit anhebt. Auf der anderen Seite ist sich die Klä- gerin der Tragweite dieser Bestimmungen offensi chtli ch bewusst und kann di e nö- tigen Vorkehrungen zur Einhaltung der Fristen treffen. Insgesamt sind die beanstandeten Bestimmungen der Zahlungsgarantie 2 trotz der dargelegten Bedenken aufgrund des bescheidenen Zusatzaufwandes für die Klägerin und in Anbetracht der Vorteile, welche die Inanspruchnahme der geleis- teten Bankgarantie gegenüber der Betreibung auf Grundpfandverwertung hat, vo rliegend noch als Verhältnismässig einzustufen. Da die Klägerin keine weiteren Bestimmungen der Zahlungsgarantie 2 als unge- nügend rügt, hat die Nebenintervenientin mit dieser Garantie somi t ei ne hi nrei- chende Si cherhei t i m Si nne von Art. 839 Abs. 3 ZGB geleistet, weshalb die Lö- schung der bereits erfolgten vorläufigen Eintragung des Bauhandwerkerpfand- rechts anzuordnen i st (BSK ZGB II-T HURNHERR, N 11 zu Art. 839/840). Demge- mäss ist das Grundbuchamt F._____ anzuweisen, das vorläufig eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht zu löschen.
treffend die vorläufige Eintragung des Pfandrechts von der Klägerin zu beziehen, wobei der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren vorbehal- ten bleibt. Auch der Entscheid betreffend die Entschädigungsfolgen ist dem ordentlichen Verfahren vorbehalten. Für den Fall, dass die Klägerin ihren Anspruch ni cht pro- sequieren sollte, sind jedoch die Ansprüche der Beklagten sowie der Nebeninter- venientin zu regeln. Diesfalls ist der Beklagten beim vorliegenden Streitwert und unter Berücksi chti gung i hres geri ngen Aufwandes i n Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 9 AnwGebV eine Parteientschädigung von CHF 3'000.– zuzuspre- chen. Die Nebeninterveni enti n i st ni cht berufsmässi g vertreten. Eine angemesse- ne Umtriebsentschädigung wird gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO nur i n begründe- ten Fällen zugesprochen. Die Nebenintervenientin hat es unterlassen, ihren Auf- wand im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren darzulegen und zu be- gründen sowie ihre Entschädigungsforderung zu beziffern. Damit kann ihr keine Umtriebsentschädigung zugesprochen werden. Das Einzelgericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass die Nebenintervenienti n mit Zahlungsgarantie der G._____ AG Nr. ... vom 2. Dezember 2015 kei ne hi nrei chende Si cherhei t geleistet hat für die von der Klägerin zur Eintragung eines Bauhandwerker- pfandrechts angemeldete Forderung. 2. Es wird festgestellt, dass die Nebenintervenienti n mit Zahlungsgarantie der G._____ AG Nr. ... vom 7. Januar 2016 hinreichende Sicherheit geleistet hat für die von der Klägerin zur Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts angemeldete Forderung. 3. D as Grundbuchamt F._____ wird angewiesen, das aufgrund der Verfügung des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Oktober 2015 vorläufig eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist vollumfänglich zu löschen
auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., ..., ..., GBBl. ..., D.-Strasse ...-..., ..., ..., ..., ..., .., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., E., für ei ne Pfandsumme von i nsge- samt CHF 617'509.30 nebst Zi ns zu 5 % − auf C HF 488'055.50 seit 10. Juli 2015 sowie − auf C HF 27'904.05 seit dem 30. Juli 2015. 4. Die Obergerichtskasse des Kantons Zürich wird angewiesen, die Bankga- rantie der G._____ AG Nr. ... vom 2. Dezember 2015 (act. 19) – nach unbe- nutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist – an die Nebenintervenientin und die Bankgarantie der G._____ AG Nr. ... vom 7. Januar 2016 (act. 28) – nach unbenutzte m Ablauf der Rechtsmittelfrist – an die Klägerin herauszugeben. 5. Der Klägerin wird – auch unter Berücksichtigung allfälliger Gerichtsferien – eine Frist bis 18. April 2016 angesetzt, um beim zuständigen Gericht eine Klage auf definitive Bestellung der Sicherheit anzuheben, unter der Andro- hung, dass sonst Verzicht auf die Sicherstellung angenommen wird und die Nebenintervenientin die Herausgabe der Sicherheit von der Klägerin verlan- gen kann. 6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 15'000.–. Die weiteren Kosten betragen CHF 305.– (Rechnung Nr. ... des Grund- buchamtes F._____ vom 23. Oktober 2015). 7. Die Kosten werden von der Klägerin bezogen. Vorbehalten bleibt der end- gültige Entscheid des Gerichts im nachfolgenden ordentlichen Verfahren gemäss Dispositiv-Ziffer 5. Für den Fall, dass die Klägerin innert Frist ge- mäss Dispositiv-Ziffer 5 die Klage nicht anhängig macht, werden ihr die Kos- ten definitiv auferlegt. 8. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im nachfolgenden ordentlichen Verfahren vorbehalten. Versäumt die Klägerin jedoch die ihr in Dispositiv-Ziffer 5 angesetzte Frist zur Anhebung der Klage, wird sie ver- pflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 3'000.– zu be- zahlen.
Züri ch, 1. Februar 2016
HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht
Der Gerichtsschreiber:
Rafael Rutgers