Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschä fts-Nr.: HE150433-O U/ee
Mitwirkend: Oberrichter Dr. George Daetwyler, Vizepräsident, sowie Gerichts- schreiberin Claudia Feier
Urteil vom 19. Oktober 2015
i n Sachen
A._____ AG, Klägerin
gegen
B._____, Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Bauhandwerkerpfandrecht
Rechtsbegehren: (act. 1 sinngemäss) Es sei das Grundbuchamt C._____ ohne Anhörung der Gegenseite anzuwei sen, auf dem Grundstück GBBl. ..., Kat.-Nr. ... an der ...strasse ..., ..., ..., ..., ..., ... Wi nterthur ein Bauhandwerkerpfandrecht für die Pfandsumme von CHF 107'705.43 zzgl. Betriebsschädigung und Zin- sen zu Gunsten der Gesuchstellerin vorläufig vorzumerken. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchsgegne- ri n. Das Einzelgericht zieht in Erwägung: 1. Die Klägerin verlangte mit Eingabe vom 16. September 2015 (Datum Post- stempel) die superprovisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts gemäss vorgenanntem Rechtsbegehren (act. 1). Das Gesuch um superprovisori- sche Eintragung wurde mit Verfügung vom 17. September 2015 gutgeheissen und der Beklagten wurde Frist angesetzt, um zum klägerischen Begehren Stel- lung zu nehmen (act. 4). Mit Eingabe vom 8. Oktober 2015 verkündete die Be- klagte der D._____ Schweiz AG den Streit. Die Beklagte stellte sodann in Aus- sicht, dass die D._____ Schweiz AG dem Handelsgericht Zürich das Original ei- ner bereits in Kopie vorliegenden Solidarbürgschaft einreichen werde. Im Übrigen verzichtete die Beklagte auf eine Stellungnahme im summarischen Verfahren (act. 12). Das in Aussicht gestellte Original der Solidarbürgschaft ist bis dato ni cht beim Ge- richt eingetroffen, weshalb das Urteil ohne Berücksi chti gung ei ner Si cherhei t zu fällen ist. Es ist jedenfalls nicht Aufgabe des Einzelgerichts, für die Beibringung dieser Originalsicherheit zu sorgen; dies wäre Sache der Beklagten gewesen. 2. Die Beklagte hat der D._____ Schweiz AG den Streit verkündet, was vorzu- merken ist. 3. Gestützt auf die Eingabe der Klägerin und die eingereichten Unterlagen (act. 1, 2 und 3/1-9) erscheint als glaubhaft bzw. ist unbestritten geblieben, dass die
Klägerin gestützt auf einen Werkvertrag auf dem Grundstück der Beklagten im Sinne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB Arbeit und Material geliefert hat. Ebenso ist die Höhe der Pfandsumme glaubhaft bzw. unbestritten. Da die letzten Arbeiten nach unbestrittenen Angaben der Klägerin am 1. Juni 2015 (vgl. act. 3/2) erbracht wurden, wurde die Viermonatsfrist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB gewahrt. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt C._____ gemäss Verfügung vom 17. September 2015 ist daher zu bestätigen. 4. Der Klägerin ist Frist anzusetzen, um Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Beklagte anzuheben. Die Prosequierungsfrist ist praxis- gemäss auf 60 Tage festzulegen, wobei allfällige Gerichtsferien bei der Fristan- setzung berücksichtigt werden. Eine Verlängerung dieser Frist ist möglich, bedarf aber eines gesonderten und begründeten Gesuches (Art. 144 Abs. 2 ZPO); die- ses würde in einem kostenpflichtigen Nachverfahren behandelt. Als zureichende Gründe für eine Fristerstreckung gemäss Art. 144 Abs. 2 ZPO werden nur die Zu- stimmung der Gegenpartei oder von der Partei nicht vorhersehbare oder nicht be- einflussbare Hinderungsgründe anerkannt. 5. Die Höhe der Gerichtsgebühr wird nach der Gebührenverordnung des Obergerichts bestimmt (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Es ist von einem Streitwert von CHF 107'705.43 auszuge- hen, wobei die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG auf CHF 4'500.– festzusetzen ist. Über den Pfandanspruch der Klägerin ist noch nicht definitiv entschieden. Es wird im ordentlichen Verfahren festzustellen sein, ob die Klägerin endgültig obsiegt. Daher rechtfertigt es sich, im vorliegenden Verfahren lediglich eine einstweilige Kostenregelung zu treffen. Gemäss Praxis des Einzelgerichts des Handelsge- richts des Kantons Zürich sind die Gerichtskosten im Verfahren betreffend die vor- läufige Eintragung des Pfandrechts von der Klägerin zu beziehen, wobei der end- gültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren vorbehalten bleibt.
Auch der Entscheid betreffend die Entschädigungsfolgen ist dem ordentlichen Verfahren vorbehalten. Für den Fall, dass die Klägerin ihren Anspruch jedoch nicht prosequieren sollte, ist der Beklagten in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 9 AnwGebV OG eine Parteientschädigung von CHF 4'000.– zuzuspre- chen. Das Einzelgericht erkennt: 1. Die Streitverkündung der Beklagten an die D._____ Schwei z AG wi rd vor- gemerkt. 2. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt C._____ wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläu- figer Eintragung gemäss Verfügung vom 17. September 2015 bi s zur rechts- kräftigen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 3 einzuleitenden Prozes- ses auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. ..., ...strasse ..., ..., ..., ..., ..., ... Wi nterthur für eine Pfandsumme von CHF 107'705.43. 3. Der Klägerin wird – auch unter Berücksichtigung allfälliger Gerichtsferien – eine Frist bis 5. Januar 2016 angesetzt, um eine Klage auf definitive Eintra- gung des Pfandrechts gegen die Beklagte anzuheben. Bei Säumnis kann die Beklagte den vorläufigen Eintrag (Dispositiv-Ziffer 2) löschen lassen. 4. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 4'500.–. Allfällige weitere Kosten (insbesondere Rechnung des Grundbuchamtes) bleiben vorbehalten. 5. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 4 werden von der Klägerin bezogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im nachfolgenden ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Klägerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 3 die Klage nicht anhängig macht, werden ihr die Kosten de- finitiv auferlegt.
Züri ch, 19. Oktober 2015
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiberin:
Claudia Feier