Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschä fts-Nr.: HE150331-O U/ee
Mitwirkend: Ersatzoberrichterin Franziska Egloff sowie Gerichtsschreiber Rafael Rutgers
Urteil vom 15. September 2015
i n Sachen
A._____, Kläger
gegen
B._____ - Stiftung, Beklagte
betreffend Bauhandwerkerpfandrecht
Rechtsbegehren: (act. 1 sinngemäss) D as Grundbuchamt ...- Züri ch sei i m Si nne von Art. 961 ZGB einstwei- len anzuwei sen, zugunsten des Klägers ein Pfandrecht auf Liegen- schaft Kat. Nr. ..., GBBl. ..., C._____ ..., ... Züri ch für ei ne Pfandsumme von C HF 81'525.– nebst Zi ns zu 5 % seit 27. Februar 2015 vorläufig im Grundbuch ei nzutragen. Das Einzelgericht zieht in Erwägung: 1. Prozessverlauf Mit Eingabe vom 16. Juli 2015 (Datum Poststempel) reichte der Kläger das vorlie- gende Gesuch mit obigem Rechtsbegehren hierorts ein (act. 1 und 2). Mit Verfü- gung vom 20. Juli 2015 wurde dem Gesuch des Klägers einstweilen ohne Anhö- rung der Gegenpartei entsprochen und das Grundbuchamt ...- Züri ch wurde an- gewiesen, das beantragte Pfandrecht vorläufig im Grundbuch einzutragen (act. 4). Mit Eingabe vom 10. August 2015 nahm die Beklagte zum klägerischen Gesuch Stellung und beantragte dessen Abweisung (act. 8). Mit Verfügung vom 11. August 2015 wurde dem Kläger Frist angesetzt, um zur Eingabe der Beklag- ten seinerseits Stellung zu nehmen (act. 11), worauf er konkludent verzichtete. 2. Parteistandpunkte Zur Begründung sei nes Anspruchs rei cht der Kläger ei nzig das Formular "Begeh- ren um Bestellung eines Bauhandwerkerpfandrechtes" samt Beilagen ein (act. 1 und 3/1-6). Daraus kann sinngemäss entnommen werden, dass der Kläger gel- tend macht, er habe als Handwerker aufgrund eines Vertrages mit der D._____ AG als Bestellerin Fassadenbauarbeiten auf dem Grundstück der D._____ Klinik Züri ch, C._____ ..., ... Zürich verrichtet. Die letzten Arbeiten hätten in "Isolation, Netz bzw. Abrieb" bestanden und seien am 31. März 2015 ausgeführt worden. Aufgrund dieser Arbeiten habe er eine Forderung in der Höhe von CHF 81'525.– zuzügli ch Verzugszi ns von 5 % seit 27. Februar 2015, für welche er die Eintra- gung des beantragten Bauhandwerkerpfandrechts verlange (act. 1).
Die Beklagte beantragt die Abweisung des klägerischen Gesuchs zum einen auf- grund mangelnder Passivlegitimation. Der Kläger habe die "D.-Klinik" als Gegenpartei genannt, obwohl bereits das Bezirksgericht Zürich, bei dem dieser mit Eingabe vom 26. Juni 2015 ein identisches Rechtsbegehren wie im vorliegen- den Verfahren gestellt habe, festgestellt habe, dass die D.-Klinik nicht im Handelsregister eingetragen und gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glau- ben von der "B.-Stiftung" als Gegenpartei auszugehen sei. Spätestens nach der Lektüre dieses Entscheides sei auch dem nicht vertretenen Kläger klar gewe- sen, dass er eine falsche Partei ins Recht gefasst habe (act. 8 Ziff. 3). Zum ande- ren macht die Beklagte geltend, dass die viermonatige Eintragungsfrist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB bei Einreichung des Gesuches bereits verwirkt gewesen sei. Der Kläger habe aufgrund der Auftragsbestätigung vom 10. Januar 2015 vier Rechnungen über den Gesamtbetrag von CHF 76'086.– gestellt, die vom 9. Januar 2015 bzw. vom 26. Januar 2015 datierten. Darin würden "ausgeführte Arbeiten" in Rechnung gestellt. Damit stehe fest, dass – sofern der Kläger über- haupt Arbeiten geleistet habe – der Auftrag spätestens am 26. Januar 2015 be- endet gewesen sei. Daran würden auch die als act. 3/5 ins Recht gelegten Tag- lohnrapporte nichts ändern. Diese würden nicht mit dem Auftrag gemäss Auf- tragsbestätigung korrespondieren und es mangle i hnen von vornherein an einem Zusammenhang mit den behaupteten Arbeiten. Zudem bestehe der starke Ver- dacht, dass die Taglohnrapporte gefälscht worden seien (act. 8 Ziff. 5 ff.). Des Weiteren macht die Beklagte geltend, der Kläger sei kein Subunternehmer der F. AG gewesen, da er weder ihr noch der Totalunternehmerin D._____ AG als solcher bekannt gewesen sei und im Werkvertrag der D._____ AG mit der F._____ AG festgehalten sei, dass die F._____ AG kei nen Subunternehmer bei- ziehe (act. 8 Rz 4). 3. Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB besteht ein Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechtes für die Forderungen der Handwerker oder Un- ternehmer, die auf einem Grundstück zu Bauten oder anderen Werken, zu Ab- brucharbeiten, zum Gerüstbau, zur Baugrubensicherung oder dergleichen Materi-
al und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben. D er Anspruch auf Erri chtung ei nes Bauhandwerkerpfandrechtes richtet sich gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstückes, auch wenn die Leistungen nicht in seinem Auftrag erbracht worden sind. Die Eintragung ins Grundbuch hat bis spätestens vier Monate nach der Voll- endung der Arbeiten zu erfolgen (Art. 839 Abs. 2 ZGB). Geht es lediglich um die vorläufige Eintragung des Pfandrechtes, so muss die Klägerin ihr Begehren nur glaubhaft machen. An di e Glaubhaftmachung si nd nach konstanter Lehre und Praxis keine strengen Anforderungen zu stellen: Die vorläu- fige Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechtes darf nur dann verweigert werden, wenn der Bestand des Pfandrechtes ausgeschlossen oder höchst unwahrschein- lich ist. Im Zweifelsfalle ist die vorläufige Eintragung zu bewilligen und die Ent- scheidung über Bestand und Umfang des Pfandrechtes dem ordentlichen Gericht vorzubehalten. Dies gilt insbesondere bei unklarer oder unsicherer Rechtslage (BGE 86 I 270; BGE 102 Ia 86; BGE 112 Ib 484; Z OBL, Das Bauhandwerkerpfand- recht de lege lata und de lege ferenda, ZSR 101(1982) II Halbband S. 158, ZR 79 Nr. 80 Erw. 1; S CHUMACHER, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 3. Aufl., N 1394 ff.). 4. Würdi gung 4.1. Passivlegitimiert bei Begehren um Eintragung eines Bauhandwerkerpfand- rechts ist stets die Grundeigentümerin. Der Kläger bezeichnet als relevantes Grundstück "C._____ ..., ... Züri ch". Gemäss telefoni scher Auskunft des Grund- buchamtes ...- Zürich ist die Adresse C._____ ... i n ... Zürich eindeutig dem Grundstück Kat. Nr. ..., GBBl. ... zuzuordnen und steht im Alleineigentum der Be- klagten, also der B.-Stiftung (Prot. S. 2). Als Eigentümerin des genannten Grundstücks bezeichnet der Kläger jedoch die D. Kli ni k Züri ch. Nach Art. 221 lit. a ZPO (i.V.m. Art. 219 ZPO) enthält die Klage insbesondere die Be- zeichnung der Parteien. Diese sind grundsätzlich so zu bezeichnen, dass über ih- re Identität kein Zweifel besteht. Bei juristischen Personen sind dazu Firma und Sitz gemäss Handelsregistereintrag anzugeben. Sofern die Identität einer Partei jedoch trotz ungenauen Angaben feststeht und die Partei die gleiche bleibt, ist die Parteibezeichnung zu berichtigen. Dies kann bei offensichtlichen Ungenauigkeiten von Amtes wegen erfolgen (L EUENBERGER, i n: SUTTE R-
SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 221 N 15 ff.). Bei der Beklag- ten handelt es si ch um die Trägerschaft der D._____ Klinik, welche an der C._____ ... i n ... Zürich betrieben wird. Ei ne "D.-Klinik" ist im schweizeri- schen Handelsregister nicht eingetragen. Mit Sitz an der vom Kläger genannten Adresse sind unter dem Namen "D." lediglich die Beklagte sowie deren Personalvorsorgestiftung eingetragen. Aufgrund des Namens "D." und der Adressangabe ist offensichtlich, dass der Kläger die Beklagte als Grundeigentü- merin des genannten Grundstückes einklagen wollte. Eine andere Person kommt ni cht i n Frage. Damit besteht über die Identität der Beklagten keinerlei Zweifel. Kommt hinzu, dass die Beklagte selber auch unter dem Namen "D.-Klinik" auftritt. So ist z.B. auf der Home-Page der D.-Klinik unter Porträt vom "Stif- tungsrat der D. Klinik" die Rede (http://www.D.-...; besucht am 14. September 2015). Selbst auf der eingereichten Vertretungsvollmacht der Be- klagten an die D. AG ist bei den Unterschriften ein Stempel mit dem Wort- laut "D._____ Klinik, Direktion, ... Züri ch, C._____ ..." angebracht (act. 9). Auch die Beklagte selber unterscheidet offenbar nicht konsequent zwi schen der Sti ftung und der eigentli chen Kli ni k. Damit muss es auch für die Beklagte stets klar gewe- sen sein, dass sie als Trägerschaft und nicht die eigentliche D._____ Klinik, wel- che über keine Rechtspersönlichkeit verfügt, eingeklagt ist. An dieser eindeutigen Identifizierbarkeit der Beklagten ändert nichts, dass dem Kläger die korrekte Par- teibezeichnung aufgrund des Hinweises des Bezirksgerichts Zürich hätte bekannt sein müssen. Somit ist die vom Kläger vorgenommene falsche Parteibezeichnung von Amtes wegen zu berichtigen und die Beklagte als Grundeigentümerin ohne Weiteres passivlegitimiert. 4.2. Bei Fassadenbau handelt es sich grundsätzlich um pfandberechtigte Bau- arbeiten i m Si nne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB. Dass der Kläger solche Leis- tungen auf dem Grundstück der Beklagten erbracht hat, wird von letztere zwar bestritten, ist aber aufgrund der eingereichten Mailkorrespondenz (i nsbesondere E-Mail von G._____ vom 31. März 2015; act. 3/1), des Schreibens der F._____ AG vom 10. Juni 2015 (act. 3/2) sowie der vorliegenden Rechnungen und Tag- lohn-Rapporte (act. 3/4 und 3/5) glaubhaft.
4.3. Die Höhe der vom Kläger geltend gemachten Werklohnforderung sowie der verlangte Verzugszins und somit die beantragte Pfandsumme werden von der Beklagten nicht bestritten. Damit ist vorliegend von diesen Zahlen und Daten aus- zugehen, auch wenn sie sich nicht ohne Weiteres aus den Akten erschliessen. Mit seiner Forderung von CHF 81'525.– scheint der Kläger jedoch die Summe von CHF 76'000.– gemäss Auftragsbestätigung vom 10. Januar 2015 (act. 3/4) sowie den Betrag von CHF 5'525.– gemäss Taglohn-Rapport vom 31. März 2015 (act. 3/5) geltend zu machen. 4.4. Schliesslich erscheint auch nicht völlig unglaubhaft, dass mit der vorläufi- gen Eintragung des Pfandrechts am 20. Juli 2015 die viermonatige Ei ntragungs- frist von Art. 839 Abs. 2 ZGB eingehalten wurde. Gemäss Taglohn-Rapport vom 31. März 2015, der wie erwähnt in die Berechnung der Pfandsumme eingeflossen zu sein scheint, wurden am 31. März 2015 8,5 Stunden für "Isolieren, Netzt" und 8.5 Stunden für "Abrieb" aufgewendet (act. 3/5). Des Weiteren spricht G._____ i n seiner E-Mail an H._____ vom 31. März 2015 davon, dass der Kläger "bis Dato" die Isolationsarbeiten Objekt D._____ Klinik ausgeführt habe, was ebenfalls dafür spricht, dass die letzten Arbeiten am 31. März 2015 geleistet worden sind. Die Frage der Echtheit der eingereichten Taglohn-Rapporte muss im vorliegenden summarischen Verfahren demgegenüber offenbleiben. 4.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das klägerische Gesuch und i ns- besondere dessen Begründung minimalistisch ausgefallen si nd, der Kläger in An- betracht der sehr geringen Anforderungen im vorliegenden Verfahren jedoch sämtliche Eintragungsvoraussetzungen eines Bauhandwerkerpfandrechts gerade noch glaubhaft gemacht hat, weshalb die bereits superprovisorisch erfolgte Ein- tragung zu bestätigen ist. 5. Prozessfortgang Dem Kläger ist Frist anzusetzen, um Klage auf definitive Eintragung des Pfand- rechts gegen die Beklagte (B._____-Stiftung) anzuheben. Die Prosequierungsfrist ist praxisgemäss auf 60 Tage festzulegen, wobei allfällige Gerichtsferien bei der Fristansetzung berücksichtigt werden. Eine Verlängerung dieser Frist ist möglich,
bedarf aber eines gesonderten und begründeten Gesuches (Art. 144 Abs. 2 ZPO); dieses würde in einem kostenpflichtigen Nachverfahren behandelt. Als zu- reichende Gründe für eine Fristerstreckung gemäss Art. 144 Abs. 2 ZPO werden nur entweder die Zustimmung der Gegenpartei oder von der Partei nicht vorher- sehbare oder nicht beeinflussbare Hinderungsgründe anerkannt. 6. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Höhe der Gerichtsgebühr wird nach der Gebührenverordnung des Oberge- richts bestimmt (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Es ist von einem Streitwert von CHF 81'525.– auszugehen, wo- bei die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG auf CHF 4'000.– festzusetzen ist. Über den Pfandanspruch des Klägers ist noch ni cht defi ni ti v entschi eden. Es wi rd im ordentlichen Verfahren festzustellen sein, ob der Kläger endgültig obsiegt. Da- her rechtfertigt es sich, im vorliegenden Verfahren lediglich eine einstweilige Kos- tenregelung zu treffen. Gemäss Praxis des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürich sind die Gerichtskosten im Verfahren betreffend die vorläufige Eintragung des Pfandrechts vom Kläger zu beziehen, wobei der endgültige Ent- scheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren vorbehalten bleibt. Die Zusprechung einer Parteientschädigung hat keine der Parteien verlangt. Das Einzelgericht erkennt: 1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt ...- Züri ch wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläu- figer Eintragung gemäss Verfügung vom 20. Juli 2015 bis zur rechtskräftigen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 2 einzuleitenden Prozesses auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. ..., C._____ ..., ... Züri ch,
für eine Pfandsumme von CHF 81'525.– nebst Zi ns zu 5 % seit 27. Februar 2015. 2. Dem Kläger wird – auch unter Berücksichtigung allfälliger Gerichtsferien – eine Frist bis 19. Oktober 2015 angesetzt, um eine Klage auf definitive Ein- tragung des Pfandrechts gegen die Beklagte anzuheben. Bei Säumni s kann die Beklagte den vorläufigen Eintrag (Dispositiv-Ziffer 1) löschen lassen. 3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 4'000.–. Allfällige weitere Kosten (insbesondere Rechnung des Grundbuchamtes) bleiben vorbehalten. 4. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 3 werden vom Kläger bezogen. Vorbe- halten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im nachfolgenden or- dentlichen Verfahren. Für den Fall, dass der Kläger innert Frist gemäss Dis- positiv-Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, werden i hm die Kosten defi- nitiv auferlegt. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Grundbuchamt ...- Züri ch. 6. Ei ne bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 81'525.–. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG).
Züri ch, 15. September 2015
H ANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht
Der Gerichtsschreiber:
Rafael Rutgers