HE150305•Organisationsmangel
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschä fts-Nr.: HE150305-O U/ee
Mitwirkend: der Oberrichter D r. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Dr. Eva Borla-Geier
Urteil vom 7. September 2015
i n Sachen
A._____, Klägerin
gegen
B._____ AG, Beklagte
betreffend Organisationsmangel
Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
Der Einz elrichter zieht in Erwägung: 1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über keinen Verwaltungsrat (Art. 707 OR, Art. 718 OR). 2. Gestützt auf die Klage einer Gläubigerin wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. An- drohungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vor- schri ften über den Konkurs anzuordnen (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR). Der Einz elrichter erkennt: 1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschri ften über den Konkurs angeordnet. 2. Das Konkursamt Hottingen-Züri ch wird mit dem Vollzug beauftragt. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00. 4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. Sie werden aus dem klägeri- schen Kostenvorschuss gedeckt und sind der Klägerin durch die Beklagte zu ersetzen. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beklagte zusätzlich durch Pub- likation im kantonalen Amtsblatt) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das
Betreibungsamt Züri ch 7 und unter Beilage der Einlegerakten des Klägers an das Konkursamt Hottingen-Züri c h. Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wie- deraufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbi ndung mi t Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt mindestens CHF 30'000.00.
Züri ch, 7. September 2015
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiberin:
Dr. Eva Borla-Geier