Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschä fts-Nr.: HE150293-O U/ee
Mitwirkend: Oberrichter Dr. George Daetwyler, Vizepräsident, sowie Gerichts- schreiber Rafael Rutgers
Urteil vom 28. Juli 2015
i n Sachen
A._____ GmbH, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____ Immobilien AG, Beklagte
betreffend Bauhandwerkerpfandrecht
Rechtsbegehren: (act. 1) " 1. D as Grundbuch- und Konkursamt Oerlikon-Züri ch sei anzuwei- sen, zu Gunsten der Gesuchstellerin und zu Lasten der Parzelle Nr. ..., Blatt ..., GB Oerlikon, C._____strasse ..., ... Züri ch, für di e Pfandsumme von CHF 47'923.65 nebst Zins zu 5 % − auf CHF 21'143.45 ab 27. Februar 2015, − auf CHF 1'519.00 ab 06. März 2015, − auf CHF 19'947.60 ab 13. März 2015 − auf CHF 5'313.60 ab 19. März 2015, ein Bauhandwerkerpfandrecht vorläufig einzutragen. 2. Die gemäss Ziffer 1. vorstehend nachgesuchte vorläufige Eintra- gung des Bauhandwerkerpfandrechts sei dringlich, sofort und oh- ne Anhörung der Gesuchsgegnerin zu verfügen und dem Grund- buch- und Konkursamt Oerlikon-Züri ch unverzüg li ch zur vorläufi- gen Ei ntragung i m Grundbuch mi tzutei len. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Ge- suchsgegneri n." Das Einzelgericht zieht in Erwägung: 1. Die Klägerin verlangte mit Eingabe vom 19. Juni 2015 (Datum Poststempel) samt Beilagen (act. 1 und 3/1-22) die (vorerst) superprovisorische Eintragung ei- nes Bauhandwerkerpfandrechts auf dem beklagtischen Grundstück, Kat. Nr. ..., GBBl. ..., C._____strasse ..., ... Züri ch, für ei ne Pfandsumme von C HF 47'923.65 nebst Zins gemäss obigem Rechtsbegehren. Diesem Gesuch wurde mit Verfü- gung vom 22. Juni 2015 einstweilen und ohne Anhörung der Gegenpartei ent- sprochen, und das Grundbuchamt Oerlikon-Züri ch wurde entsprechend angewie- sen, das Pfandrecht vorläufig im Grundbuch einzutragen. Gleichzeitig wurde der Beklagten Frist bis 13. Juli 2015 zur Stellungnahme zum klägerischen Begehren angesetzt, unter der Androhung eines Aktenentscheides im Säumnisfall (act. 4). Die Verfügung wurde der Beklagten am 23. Juni 2015 zugestellt (act. 5/2). Nach- dem sich die Beklagte innert Frist bzw. bis dato nicht hat vernehmen lassen, ist androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden.
richts des Kantons Zürich sind die Gerichtskosten im Verfahren betreffend die vor- läufige Eintragung des Pfandrechts von der Klägerin zu beziehen, wobei der end- gültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren vorbehalten bleibt. Auch der Entscheid betreffend die Entschädigungsfolgen ist dem ordentlichen Verfahren vorbehalten. Für den Fall, dass die Klägerin ihren Anspruch jedoch nicht prosequieren sollte, ist keiner Partei eine Parteientschädigung zuzuspre- chen. Das Einzelgericht erkennt: 1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt Oerlikon-Züri ch wird be- stätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläufiger Eintragung gemäss Verfügung vom 22. Juni 2015 bi s zur rechts- kräftigen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 2 einzuleitenden Prozes- ses auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. ..., C._____strasse ..., ... Züri ch, für eine Pfandsumme von CHF 47'923.65 nebst Zi ns zu 5 % auf C HF 21'143.45 seit 27. Februar 2015, nebst Zi ns zu 5 % auf C HF 1'519.– seit 6. März 2015, nebst Zi ns zu 5 % auf C HF 19'947.60 seit 13. März 2015 sowie nebst Zi ns zu 5 % auf C HF 5'313.60 seit 19. März 2015. 2. Der Klägerin wird – auch unter Berücksichtigung allfälliger Gerichtsferien – eine Frist bis 14. Oktober 2015 angesetzt, um eine Klage auf definitive Ein- tragung des Pfandrechts gegen die Beklagte anzuheben. Bei Säumnis kann die Beklagte den vorläufigen Eintrag (Dispositiv-Ziffer 1) löschen lassen. 3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 2'000.–. Allfällige weitere Kosten (Rechnung Grundbuchamt) bleiben vorbehalten. 4. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 3 werden von der Klägerin bezogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im nachfolgenden
ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Klägerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, werden ihr die Kosten de- finitiv auferlegt. 5. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im nachfolgenden ordentlichen Verfahren vorbehalten. Versäumt die Klägerin jedoch die ihr in Dispositiv-Ziffer 2 angesetzte Frist zur Anhängigmachung der Klage, wird keiner Partei eine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Grundbuchamt Oerlikon- Züri ch. 7. Ei ne bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 47'923.65. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG).
Züri ch, 28. Juli 2015
H ANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht
Der Gerichtsschreiber:
Rafael Rutgers