Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschä fts-Nr.: HE150235-O U/dz
Mitwirkend: Oberrichter Dr. George Daetwyler, Vizepräsident, sowie der Gerichtsschreiber Roman Kariya
Urteil vom 14. Juli 2015
i n Sachen
A._____ AG, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____
gegen
B._____ AG, Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Bauhandwerkerpfandrecht
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2 f.) " 1. Es sei das Grundbuchamt C._____ ZH zunächst superproviso- ri sch und hernach provi sori sch anzuwei sen, sofort i m Grundbuch folgendes Bauhandwerkerpfandrecht zugunsten der Gesuchstel- lerin einzutragen: Auf dem Grundstück GBBl ..., Katasternr. ..., im Alleineigentum der Gesuchsgegnerin stehend, nebst Zi ns zu 5% - Auf C HF 6'920.00 seit 15. Oktober 2014 (Wärmeerzeugung) - Auf C HF 31'927.00 ab Fälligkeit der Schlussrechnung (Wär- meerzeugung) - Auf C HF 68'119.95 ab Fälligkeit der Schlussrechnung (Lüf- tungsanlagen) - Auf C HF 68'040.00 ab 15. September 2014 (Sanitäranlagen) - Auf C HF 97'200.00 ab 16. November 2014 (Sanitäranlagen) - Auf C HF 38'800.00 ab 16. November 2014 (Sanitäranlagen) - Auf C HF 38'800.00 ab 10. Januar 2015 (Sanitäranlagen) - Auf C HF 38'800.00 ab 31. Januar 2015 (Sanitäranlagen) - Auf C HF 149'720.00 ab Fälligkeit der Schlussrechnung (Sani- täranlagen) - Auf C HF 1'296.00 ab 3. Mai 2014 (Sanitäranlagen) - Auf C HF 13'446.00 ab 3. Mai 2014 (Sanitäranlagen) - Auf C HF 390.10 ab 29. August 2014 (Sanitäranlagen) - Auf CHF 3'175.20 ab 17. Oktober 2014 (Sanitäranlagen) - Auf C HF 5'482.30 ab 17. Oktober 2014 (Sanitäranlagen) - Auf C HF 3'024.00 ab 17. Oktober 2014 (Sanitäranlagen) - Auf C HF 2'570.40 ab 17. Oktober 2014 (Sanitäranlagen) - Auf C HF 2'570.40 ab 17. Oktober 2014 (Sanitäranlagen) - Auf C HF 2'457.00 ab 19. Januar 2015 (Sanitäranlagen)
Prozessgegenstand und Parteistandpunkte Die D._____ AG schloss mit der Klägerin im Zusammenhang mit dem Bauprojekt "E." C. drei (zusammenhängende) Werkverträge betreffend Sanitär- anlagen, Lüftungsanlagen und Wärmeerzeugung auf dem Grundstück der Beklag- ten ab (act. 1 S. 4 Rz. 4; act. 3/4; act. 3/9; act. 3/13). Hi nzu seien im Zusammen- hang mit den Sanitäranlagen und der Wärmeerzeugung noch weitere Rechnun- gen für zusätzliche Arbeiten sowie Regiearbeiten gekommen (act. 1 S. 4 Rz. 7 und S. 6 Rz. 14). Da jedoch die in Rechnung gestellten Beträge nur teilweise oder gar ni cht beglichen worden seien, ersuchte die Klägerin um die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts (act. 1 S. 4 Rz. 6 f., S. 5 Rz. 10 und S. 6 Rz. 13 f.). Zur Begründung ihres Gesuchs macht die Klägerin i m Wesentli chen geltend, sie habe die vereinbarten Leistungen gemäss den drei Werkverträgen sowie die wei- teren in diesem Zusammenhang stehenden Arbeiten erbracht und die letzten Ar- beiten bezüglich der Sani täranlagen am 26. und 27. Januar 2015, bezüglich der Lüftungsanlagen am 29. Januar bzw. am 2. Februar 2015 und bezüglich der Wärmeerzeugung am 11., 12. und 13. Februar 2015 ausgeführt (act. 1 S. 4 Rz. 8, S. 5 Rz. 11 und S. 6 Rz. 15). Mit Verweisungen auf die (prov.) Schlussrechnun- gen vom 16. Februar bzw. 1. April 2015 und die weiteren eingereichten Rechnun- gen seien noch Beträge von insgesamt CHF 596'038.20 ausstehend (act. 1 S. 6 Rz. 16). Ihre Verzugszinsforderung si eht die Klägerin jeweils mit Ablauf der 30- tägigen Zahlungsfrist ihrer gestellten Rechnungen als gegeben (act. 1 S. 2 f.; act. 3/7; act. 3/11; act. 3/16). Die Beklagte beantragt die Abweisung des klägerischen Gesuchs um vorläufige Ei ntragung eines Bauhandwerkerpfandrechts aus verschiedenen Gründen. Im Wesentlichen macht sie geltend, dass gewisse Eintragungsvoraussetzungen nur ungenügend substantiiert bzw. nicht hinreichend nachgewiesen seien. Sie bezieht sich dabei insbesondere auf die ordnungsgemässe Ausführung der Arbeiten, die Erbringung pfandberechtigter Arbeiten und den ausstehenden Werklohn (act. 13 S. 4 ff. Rz. 7 ff.).
Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB besteht ein Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechts für die Forderungen der Handwerker oder Unter- nehmer, die auf einem Grundstück zu Bauten oder anderen Werken, zu Abbruch- arbeiten, zum Gerüstbau, zur Baugrubensicherung oder dergleichen Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben. Der Anspruch auf Errichtung eines Bau- handwerkerpfandrechts richtet sich gegen den jeweiligen Eigentümer des Grund- stückes, auch wenn die Leistungen nicht in seinem Auftrag erbracht worden sind. Die Eintragung ins Grundbuch hat bis spätestens vier Monate nach der Vollen- dung der Arbeiten zu erfolgen (Art. 839 Abs. 2 ZGB). Geht es lediglich um die vorläufige Eintragung des Pfandrechts, so muss die Klä- geri n i hr Begehren nur glaubhaft machen. An di e Glaubhaftmachung si nd nach konstanter Lehre und Praxis keine strengen Anforderungen zu stellen: Die vorläu- fige Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechts darf nur dann verweigert werden, wenn der Bestand des Pfandrechts ausgeschlossen oder höchst unwahrschein- lich ist. Im Zweifelsfalle ist die vorläufige Eintragung zu bewilligen und die Ent- scheidung über Bestand und Umfang des Pfandrechts dem ordentlichen Gericht vorzubehalten. Dies gilt insbesondere bei unklarer oder unsicherer Rechtslage (BGE 86 I 270; BGE 102 Ia 86; BGE 112 Ib 484; Z OBL, Das Bauhandwerkerpfand- recht de lege lata und de lege ferenda, ZSR 101[1982] II Halbband S. 158, ZR 79 Nr. 80 Erw. 1; S CHUMACHER, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 3. Aufl., N 1394 ff.). 4. Würdi gung 4.1. Da die meisten Einwände der Beklagten auf ungenügende Substantiie- rung bzw. unzureichenden Nachweis abzielen, ist vorab nochmals zu betonen, dass die "Beweisschwelle" zur Glaubhaftmachung des Pfandanspruchs tief ist. Das Beweismass bzw. die Substantiierungsanforderungen können nicht mit jenen in einem ordentlichen Verfahren verglichen und dürfen diesen auch nicht angenä- hert werden.
Auch die weiteren pauschalen Vorbringen der Beklagten, wonach mi t Ni chtwi ssen bestritten werde, dass die entsprechenden werkvertraglichen Leistungen vollstän- dig und mängelfrei erfüllt worden seien, verfangen nicht, wäre es doch an der Be- klagten, diesbezüglich entsprechende Nachweise zu erbringen, so dass ein Pfandanspruch geradezu als ausgeschlossen erachtet werden müsste. 4.2. Die Klägerin hat die pfandberechtigten Arbeiten mit "Hei zungs-, Sani- tär- und Lüftungsi nstallati onen" umschri eben und dabei auf die entsprechenden Werkverträge und diverse Arbeitsrapporte verwiesen (act. 3/4; act. 3/8; act. 3/9; act. 3/12; act. 3/13; act. 3/17). Dass die Erbringung von Arbeiten dieser Art ge- schuldet war, ergibt sich ohne Weiteres aus den Werkverträgen. Auch konnte mi t den eingereichten Arbeitsrapporten glaubhaft gemacht werden, dass Arbeiten dieser Art erbracht wurden. Im Übrigen wird die Ausführung der Arbeiten auch von der Beklagten nicht bestritten. Aufgrund des vorliegend herabgesetzten Be- weismasses der Glaubhaftmachung ist eine weitere Konkretisierung der geleiste- ten Arbei ten ni cht notwendig. Ebenso reicht der Verweis auf eine Sammelbeilage mit Rechnungen und Arbeitsrapporten aus, wenn sich diese klar auf Arbeiten der behaupteten Art beziehen, was vorliegend der Fall ist. Ei ne Unterzei chnung der Rapporte durch Bauleitung oder Bauherrschaft ist angesichts der geringen Anfor- derungen an die Glaubhaftmachung nicht erforderli ch. Die Klägerin hat die offenen Werklohnansprüche sodann anhand der Werkverträ- ge (act. 3/4; act. 3/9; act. 3/13) und mittels Schlussrechnungen (act. 3/5; act. 3/10; act. 3/14), diverser diesen zugrunde liegenden Rechnungen (act. 3/6) sowie mi t- tels Aufstellungen über die Ausstände (act. 3/7; act. 3/11; act. 3/16) beziffert. Der Umstand allein, dass bezüglich der Aufstellung über die Ausstände vom 20. Mai 2015 (act. 3/7) hi nsi chtli ch der Sani täri nstallati on drei Rechnungen ni cht im Ein- zelnen eingereicht wurden (nämli ch Rechnungs-Nr. 1, 2 und 3) und eine Rech- nung (act. 3/6/9, Rechnungs-Nr. 4) auf der entsprechenden Aufstellung nicht er- schei nt, vermag die Glaubhaftmachung des Pfandanspruchs ni cht derart zu er- schüttern, dass der Bestand des Pfandrechts ausgeschlossen oder höchst un- wahrscheinlich wäre. Gleiches gilt für die wohl "fälschli ch" ei ngerei chte Rechnung hinsichtlich der werkvertraglichen Leistung betreffend Wärmeerzeugung
(act. 3/15, Rechnungs-Nr. 5). Die Klägerin wird hierzu den Nachweis betreffend den Bestand und Umfang des Pfandrechts im ordentlichen Verfahren noch zu er- bringen haben. Im vorliegenden Verfahren genügen jedoch die Behauptungen und die eingereichten Dokumente für die Glaubhaftmachung des Pfandanspruchs ohne Weiteres. Schliesslich ist die Beklagte darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Behauptung, wonach gewisse Zahlungen nicht erfolgt seien, um eine negative Tatsache handelt, die von der Klägerin schwer zu erbringen ist. Zur Erschütterung des Pfandanspruchs wäre es daher vielmehr an der Beklagten gewesen, darzule- gen, dass die geltend gemachten Zahlungen erfolgt sind. Dies hat sie aber nicht getan. Aufgrund vorstehender Ausführungen i st demnach glaubhaft gemacht worden, dass die Klägerin Werklohnansprüche im behaupteten Umfang hat. 4.3. Bezüglich des Verzugszinsenlaufs beruft sich die Klägerin auf die von ihr eingereichten Aufstellungen über die Ausstände (act. 3/7; act. 3/11; act. 3/16), woraus die jeweiligen Rechnungsnummern sowie deren Fälligkeit ersichtlich sind, und auf die von ihr eingereichten Rechnungen (act. 3/6/1-11). Aus den ei nge- reichten Rechnungen geht hervor, dass die Frist zur Zahlung stets 30 Tage ab Rechnungsdatum beträgt. Das genügt der Glaubhaftmachung des Verzugszin- se nlaufs. Daran vermöchten auch die bloss pauschalen Bestreitungen durch di e Beklagte ni chts zu ändern. Insbesondere erscheint aus dem Umstand, dass von der Klägerin kei ne Mahnung als Beilage eingereicht worden sei, der behauptete Verzugszinsenlauf weder als ausgeschlossen noch als höchst unwahrschei nli c h. 4.4. Bezüglich der Wahrung der Eintragungsfrist stützt sich die Klägerin hinsichtlich der Sanitäranlagen auf den Arbeitsrapport vom 26. bis 30. Januar 2015 (act. 3/8), hi nsi chtli ch der Lüftungsanlagen auf den Arbeitsrapport vom 2. bis 6. Februar 2015 (act. 3/12) und hi nsi chtli ch der Wärmeerzeugung auf den Arbeits- rapport vom 9. bis 13. Februar 2015 (act. 3/17). Aus diesen geht i m Ei nzelnen hervor, woraus die Klägerin die jeweils fristauslösenden Arbeiten ableitet. So ist ersichtlich, dass hinsichtlich der Sanitäranlagen am 26. und 27. Januar 2015 "Garni turen" monti ert, hi nsi chtli ch der Lüftungsanlagen am 2. Februar 2015 die "Fertigmontage der Lüftungsdeckel im UG" vorgenommen und am 11., 12. und
rechts gegen die Beklagte anzuheben. Die Prosequierungsfrist ist praxisgemäss auf 60 Tage festzulegen, wobei allfällige Gerichtsferien bei der Fristansetzung be- rücksichtigt werden. Eine Verlängerung dieser Frist ist möglich, bedarf aber eines gesonderten und begründeten Gesuchs (Art. 144 Abs. 2 ZPO); dieses würde in einem kostenpflichtigen Nachverfahren behandelt. Als zurei chende Gründe für ei- ne Fristerstreckung gemäss Art. 144 Abs. 2 ZPO werden nur entweder die Zu- stimmung der Gegenpartei oder von der Partei nicht vorhersehbare oder nicht be- einflussbare Hinderungsgründe anerkannt. Das Einzelgericht erkennt: 1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt C._____ ZH wird bestä- tigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vor- läufiger Eintragung gemäss Verfügung vom 27. Mai 2015 bis zur rechtskräf- tigen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 2 einzuleitenden Prozesses auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. ..., F.-strasse 1, 2, 3, C. (ZH), G.-strasse 1, 2, C. (ZH), für eine Pfandsumme von CHF 596'038.20 nebst Zi ns zu 5 % − seit 3. Mai 2014 auf CHF 14'742.– − seit 29. August 2014 auf CHF 390.10 − seit 15. September 2014 auf 68'040.– − seit 15. Oktober 2014 auf CHF 6'920.– − seit 17. Oktober 2014 auf CHF 16'822.30 − seit 16. November 2014 auf CHF 136'000.– − seit 10. Januar 2015 auf CHF 38'800.– − seit 19. Januar 2015 auf CHF 2'457.– − seit 31. Januar 2015 auf CHF 38'800.– − seit 12. März 2015 auf CHF 23'299.85
− seit 1. Mai 2015 auf CHF 31'927.– − seit 26. Mai 2015 auf CHF 217'839.95. 2. Der Klägerin wird – auch unter Berücksichtigung allfälliger Gerichtsferien – eine Frist bis 14. Oktober 2015 angesetzt, um eine Klage auf definitive Ein- tragung des Pfandrechts gegen die Beklagte anzuheben. Bei Säumnis kann die Beklagte den vorläufigen Eintrag (Dispositiv-Ziffer 1) löschen lassen. 3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 13'000.– Die weiteren Kosten betragen: CHF 303.– (Rechnung Nr. ... des Grund- buchamtes C._____ ZH vom 28. Mai 2015). 4. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 3 werden von der Klägerin bezogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im nachfolgenden ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Klägerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, werden ihr die Kosten de- finitiv auferlegt. 5. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im nachfolgenden ordentlichen Verfahren vorbehalten. Versäumt die Klägerin jedoch die ihr in Dispositiv-Ziffer 2 angesetzte Frist zur Anhängigmachung der Klage, wird sie verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 12'500.– zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von act. 13) sowie an das Grundbuchamt C._____ ZH. 7. Ei ne bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entschei d i st i nnerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 596'038.20.
Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG).
Züri ch, 14. Juli 2015
HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht
Der Gerichtsschreiber:
Roman Kariya