Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschä fts-Nr.: HE150166-O U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. George Daetwyler, Vizepräsident, sowie Gerichts- schreiber Dr. Thomas Steininger
Urteil vom 12. Juni 2015
i n Sachen
A._____ AG, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwälti n D r. i ur. X._____
gegen
Genossenschaft B._____, Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend Bauhandwerkerpfandrecht
Rechtsbegehren: (act. 1) 1. Es sei das Grundbuchamt C._____ ri chterli ch anzuwei sen, auf dem Grundstück der Gesuchsgegnerin Kataster Nr. ... Grundregisterblatt ... ein Bauhandwerkerpfandrecht für eine Pfandsumme von CHF 713'032.-- zu Gunsten der Gesuchstellerin vorläufig vorzumerken; 2. Es sei das Grundbuchamt C._____ ri chterli ch anzuwei sen, auf dem Grundregisterblatt ... über das im Eigentum der Gesuchsgegnerin stehende selbständige und dauernde Baurecht ein Bauhandwerker- pfandrecht für eine Pfandsumme von CHF 356'516.-- zu Gunsten der Gesuchstellerin vorläufig vorzumerken; 3. Diese Verfügung sei superprovisorisch (ohne Anhörung der Gegen- partei) zu erlassen; 4. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8 % MwSt.) zu Las- ten der Gesuchsgegnerin. Das Einzelgericht zieht in Erwägung: 1. Prozessverlauf Die Klägerin machte ihr Gesuch mit Eingabe vom 16. April 2015 (Datum Post- stempel) hierorts anhängig (act. 1). Mit Verfügung vom 17. April 2015 wurde dem klägerischen Gesuch um Eintragung eines Pfandrechts zulasten der i m Rechts- begehren genannten Liegenschaften der Beklagten – einstweilen ohne diese an- zuhören – stattgegeben, und das Grundbuchamt C._____ wurde angewiesen, die Pfandrechte vorläufig im Grundbuch einzutragen. Gleichzeitig erging die Aufforde- rung an die Beklagte, zum klägerischen Begehren Stellung zu nehmen (act. 4). Mit Eingabe vom 7. Mai 2015 ersuchte die Beklagte um eine Fristerstreckung und brachte dem Gericht zur Kenntnis, dass zwischen der Gesuchstellerin und der D._____ AG, E._____ [Ort] [nachfolgend "D."], als Bestellerin der Werkleis- tung Vergleichsgespräche liefen, auf welche die Beklagte vermittelnd einzuwirken versuche, damit das Pfandrecht durch eine hinreichende Sicherheit i.S.v. Art. 839 Abs. 3 ZGB abgelöst werden könne. Der Beklagten wurde hierauf eine Frister- streckung bis zum 1. Juni 2015 gewährt (act. 8/1). Mit Eingabe vom 20. Mai 2015 brachte die D. dem Gericht die von ihr gestellte Bankgarantie Nr. ... der
F._____ Kantonalbank vom 18. Mai 2015 (act. 12) bei, welche die Klägerin ge- mäss Darstellung der D._____ als hinreichende Sicherheit für die beiden proviso- ri sch ei ngetragenen Bauhandwerkerpfandrechte anerkannt habe. Die D._____ beantragte daher die Abschreibung des Verfahrens (act. 10). Mit Verfügung vom 21. Mai 2015 wurde der Klägerin eine Kopie der Bankgarantie zugestellt, und es wurde ihr Frist bis zum 5. Juni 2015 angesetzt, um zur angebotenen Sicherheit Stellung zu nehmen (act. 14). Mit Eingabe vom 28. Mai 2015 reichte die Beklagte ihre Stellungnahme ein und beantragte die Löschung der vorläufig eingetragenen Pfandrechte (act. 16). Mit Eingabe vom 2. Juni 2015 beantragte die Klägerin die Aushändigung der zu ihren Gunsten lautenden Bankgarantie sowie die Löschung der beiden vorläufig eingetragenen Pfandrechte (act. 19). 2. Hinreichende Sicherheit 2.1. Gemäss Art. 839 Abs. 3 ZGB kann die Eintragung eines Bauhandwerker- pfandrechts nicht verlangt werden, wenn der Eigentümer oder ein Dritter für die angemeldete Forderung hinreichende Sicherheit leistet. Ein bereits eingetragenes Pfandrecht ist in diesem Fall zu löschen. Sofern der Unternehmer die Sicherheit nicht als genügend anerkennt, stellt das Gericht fest, ob die Sicherheit für die an- gemeldete Forderung hinreichend im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB ist (vgl. S CHUMACHER, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 3. Aufl., N 1314 f.). 2.2. Die Klägerin akzeptierte die durch die D._____ eingereichte Si cherhei t (Bankgarantie Nr. ... der F._____ Kantonalbank vom 18. Mai 2015, act.12) als hi nrei chend i .S.v. Art. 839 Abs. 3 ZGB. Das Original sei i hr auszuhändigen und die vorläufig eingetragenen Bauhandwerkerpfandrechte seien nach Eintritt der Rechtskraft durch das Gericht löschen zu lassen (act. 19 Rz. 6). 2.3. Da die Klägerin die Sicherheit als genügend erachtet, kann eine entspre- chende Prüfung der Sicherheit bzw. der die Sicherheit leistenden Person durch das Gericht unterbleiben. D emnach i st die Löschung der beiden vorläufig einge- tragenen Bauhandwerkerpfandrechte anzuordnen, und es ist das Grundbuchamt C._____ anzuwei sen, die vorläufig eingetragenen Bauhandwerkerpfandrechte zu löschen.
2015 eingereicht. Zudem habe die Klägerin im Betrag von CHF 529'548.-- über- klagt, was aus dem Umstand ersichtlich sei, dass sie eine Bankgarantie über CHF 540'000.-- als hinreichende Sicherheit anerkenne. Dies sei bei der Verle- gung der Prozesskosten zu berücksichtigen. Zudem seien Kosten, welche der Beklagten auferlegt würden, direkt zulasten der D._____ zu verlegen (act. 10 S. 2). Die Beklagte schliesst sich diesen Überlegungen die Kostenverlegung be- treffend vollumfänglich an (act. 16 S. 2). 4.2. Die Klägerin wendet dagegen ein, dass sie der D._____ bereits am 17. Februar 2015 mitgeteilt habe, dass sie beabsichtige, i n den nächsten Wochen ein Bauhandwerkerpfandrecht einzutragen, falls die Werklohnzahlung unterblei- ben würde. Die D._____ habe darauf geantwortet, dass sie die Forderung bestrei- te und der Ansicht sei, der angedrohte Eintrag eines Bauhandwerkerpfandrechts sei missbräuchlich. Darauf habe die Klägerin zur Wahrung der gesetzlichen Frist das Bauhandwerkerpfandrecht eintragen lassen und dies der Rechtsvertreterin der D._____ kollegialiter mitgeteilt. Die diesbezüglichen Ausführungen der D._____ gingen daher an der Sache vorbei (act. 19 Rz. 2-4). Es läge auch kei n Überklagen ihrerseits vor, da das Bauhandwerkerpfandrecht auch für die Siche- rung zukünftiger Werklohnforderungen diene, weshalb die gesamte Werklohnfor- derung eingetragen werden könne (act. 19 Rz. 7). Würde zudem hinreichende Si- cherheit geleistet, so verhalte es sich hinsichtlich der Prozesskostenverlegung gleich, wie wenn die Grundeigentümerin den Anspruch auf Ei ntragung des Bau- handwerkerpfandrechts anerkannt habe. Diejenige Partei, welche ein Begehren anerkenne, gelte jedoch als unterliegend, weshalb dieser die Prozesskosten auf- zuerlegen seien (act. 19 Rz. 9). Die Kosten seien daher der Beklagten bzw. der D._____ aufzuerlegen. Die Beklagte sei zudem dazu zu verpflichten, der Klägerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (act. 19 Rz. 11). 4.3. Die Höhe der Gerichtsgebühr wird nach der Gebührenverordnung des Ober- gerichts bestimmt (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Der Streitwert wiederum bestimmt sich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit und resultiert aus dem Rechts-
begehren (STE IN-WIGGER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg]., Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Aufl. 2013, N 12, 16 zu Art. 91 ZPO). Vorliegend ist somit von einem Streitwert von CHF 1'069'548.-- auszugehen, wobei die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG sowie unter Berücksichtigung des Äqui- valenzprinzips (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_237/2013 vom 8. Juli 2013, E. 3.2.) auf C HF 5'000.-- festzusetzen ist. Ob seitens der Klägerin allenfalls ein Überklagen vorlag oder nicht, ist für die Ermittlung des Streitwerts bzw. der dar- aus abgeleiteten Gerichtsgebühr irrelevant. 4.4. Über den Pfand- bzw. Sicherstellungsanspruch der Klägerin ist noch nicht de- finitiv entschieden. Es wird im ordentlichen Verfahren erst noch festzustellen sein, ob die Klägerin endgültig obsiegt. Daher rechtfertigt es sich, im vorliegenden Ver- fahren lediglich eine einstweilige Kostenregelung zu treffen. Gemäss Praxis des Handelsgerichtes des Kantons Zürich werden die Gerichtskosten im Verfahren betreffend die vorläufige Eintragung des Pfandrechts von der Klägerin bezogen, wobei der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren vorbehal- ten bleibt. Auch unter Berücksi chti gung der von den Partei en hi nsi chtli ch der Kos- tenverlegung vorgetragenen Argumente ist hiervon aufgrund des provisorischen Charakters nicht abzuweichen. 4.5. Auch der Entscheid betreffend die Entschädigungsfolgen wird dem ordentli- chen Verfahren vorbehalten. Für den Fall, dass die Klägerin ihren Anspruch je- doch nicht prosequieren sollte, ist der Beklagten in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 9 AnwGebV OG eine Parteientschädigung von CHF 8'000.-- zuzu- sprechen. Das Einzelgericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin die von der D._____ AG, E., eingereichte Bankgarantie Nr. ... der F. Kantonalbank vom 18. Mai 2015 (act. 12) als hi nrei chende Si cherhei t für die zur Eintragung eines Bau- handwerkerpfandrechts angemeldeten Forderung anerkannt hat.
Dispositiv-Ziffer 4 angesetzte Frist zur Anhebung der Klage, wird sie ver- pflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 8'000.-- zu be- zahlen. 8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die D._____ AG, E., an die Klägerin unter Beilage von act. 16, act. 17/1-2, an die Beklagte unter Beilage von act. 19, act. 20/1-4, an die D. unter Beilage von act. 16, act. 17/1-2, act. 19, act. 20/1-4, an die Obergerichtskasse des Kantons Zü- rich sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Grundbuchamt C._____. 9. Ei ne bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 1'069'548.-- . Die gesetzlichen Fristenstillstände geltend nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG).
Züri ch, 12. Juni 2015
HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht
Gerichtsschreiber:
Dr. Thomas Steininger