Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschä fts-Nr.: HE150161-O U/pz
Mitwirkend: Oberrichter Dr. George Daetwyler, Vizepräsident, sowie Gerichtsschreiber Roman Kariya
Urteil vom 15. April 2015
i n Sachen
A._____ GmbH, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____ AG, Beklagte
betreffend Bauhandwerkerpfandrecht
Das Einzelgericht zieht in Erwägung: 1. Die anwaltlich vertretene Klägerin machte das vorliegende Verfahren mit Eingabe vom 13. April 2015 (erst heute hierorts eingegangen) samt Beilagen (act. 1, act. 2 und act. 3/1-13) mit folgendem Rechtsbegehren anhängig: " 1. Es sei das Grundbuchamt C._____ anzuweisen, zu Gunsten der Klägerin auf dem im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstück, Grundbuch Blatt ..., Liegenschaft, Kat.-Nr. ..., ... [Adresse], ein Bauhandwerkerpfandrecht vorläufig zu errichten für eine Pfandsumme von Fr. 32'462.20, zuzüglich Zins zu 5% seit 31. März 2015, 2. es sei die Eintragung superprovisorisch, d.h. ohne vorgängige Anhörung der Beklagten vorzunehmen; 3. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." 2. Ein Bauhandwerkerpfandrecht kann nur zulasten des "richtigen Grund- stücks" eingetragen werden. Deshalb hat ein Unternehmer bzw. sein Anwalt bei der Abklärung des zu belastenden Grundstücks sorgfältig vorzugehen, wobei bei Stockwerkeigentums-Verhältnissen besondere Sorgfalt geboten ist (vgl. S CHUMA- CHER , Das Bauhandwerkerpfandrecht, 3. Aufl. 2008, N 751). Ist ein Miteigen- tumsanteil, wozu u.a. Stockwerkeigentumsanteile gehören, mit einem Grund- pfandrecht oder einer Grundlast belastet, so kann das Stammgrundstück ni cht mehr mit Bauhandwerkerpfandrechten belastet werden (Art. 648 Abs. 3 ZGB; S CHUMACHER, a.a.O., N 750, N 755, N 775). Sind einzelne Stockwerkeigen- tumsanteile zu belasten, ist der pfandberechtigte Vergütungsanspruch des Unter- nehmers vom Unternehmer selbst in Teilpfandsummen aufzuteilen und sind diese den einzelnen Stockwerkeigentumsanteilen zuzuteilen, d.h. diesen zu belasten (S CHUMACHER, a.a.O., N 778 ff.; BGE 126 III 462 E. 2b). Die anwaltlich vertretene Klägerin ersucht um Eintragung eines Bauhandwerker- pfandrechts auf dem Grundstück, Grundbuch Blatt ..., Liegenschaft, Kat.-Nr. ...., ... [Adresse], und damit auf dem Stammgrundstück. Da indessen gemäss der von der Klägerin selbst eingereichten Eigentümerauskunft (act. 3/13) sowie nach tele- foni scher Auskunft beim Grundbuchamt C._____ (Prot. S. 2) sämtliche Miteigen- tums- sowie Stockwerkeigentumsanteile verpfändet si nd, kann das Stammgrund- stück ni cht mehr verpfändet werden. Aufgrund dessen erweist sich das Gesuch
der anwaltlich vertretenen Klägerin als unzulässig. Folglich ist das Gesuch abzu- weisen. 3. Da das Begehren in erster Linie aufgrund der von der Klägerin unzulässigen Wahl des zu belastenden Grundstücks abzuweisen ist, besteht indessen die Mög- lichkeit, beim hiesigen Einzelgericht ein neues und zulässiges Gesuch zu stellen. Es liegt allein in der Verantwortung der Klägerin, alles vorzukehren, damit gege- benenfalls die Frist von vier Monaten gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB eingehalten werden kann. 4. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und ri chtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächli chen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 32'462.20. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG sowie unter Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips ist die Gerichts- gebühr auf CHF 700.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Klägerin aufzuer- legen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels Umtrieben ist der Beklagten keine Ent- schädi gung zuzuspreche n.
Das Einzelgericht erkennt: 1. Das Gesuch um Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts wird abge- wiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 700.–. 3. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt. 4. Der Beklagten wird keine Entschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Vertreter der Klägerin vorab per Fax und nachher mi t Geri chtsurkunde.
Züri ch, 15. April 2015
H ANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht
Der Gerichtsschreiber:
Roman Kariya