Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschä fts-Nr.: HE150145-O U/ee
Mitwirkend: Oberrichter Dr. George Daetwyler, Vizepräsident, sowie Gerichts- schreiber Dr. David Egger
Urteil vom 2. Juni 2015
i n Sachen
A._____ AG, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____
gegen
B._____ AG, Beklagte
sowie
C._____ AG, prozessführende Streitberufene
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. Y._____
betreffend Bauhandwerkerpfandrecht
Rechtsbegehren: (act. 1) " 1. Es sei das zuständige Grundbuchamt D._____ i m Si nne von Art. 961 ZGB sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei einstweilen anzuweisen, zugunsten der Gesuchstellerin und zu Lasten des Grundstücks der Gesuchsgegnerin in der Gemeinde E., Grundblatt-Nr. ..., Kataster-Nr. ... (F.), an der ...-Strasse 1, E., ein (Bauhandwerker-)Pfandrecht für die Pfandsumme von CHF 72'219.35 nebst Zins zu 5% seit dem 11. Oktober 2013 vorläufig als Vormerkung einzutragen. 2. Die Anweisung gemäss Ziffer 1 sei superprovisorisch (d.h. sofort nach Eingang des Gesuches ohne Anhörung der Gegenpartei) zu verfügen und dem Grundbuchamt unverzügli c h zur vorläufi gen Ei ntragung i m Grundbuch mi tzutei len. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu- lasten der Gesuchgegnerin." Das Einzelgericht zieht in Erwägung: 1. Prozessverlauf Die Klägerin machte ihr Gesuch am 10. April 2015 hierorts anhängig (act. 1). Mit Verfügung vom 13. April 2015 ordnete das Einzelgericht des Handelsgerichts des Kantons Zürich die antragsgemässe vorläufige Eintragung des Pfandrechts im Grundbuch an. Gleichzeitig setzte es der Beklagten Frist zur schriftlichen Stel- lungnahme zum klägerischen Begehren (act. 4). Mit Eingabe vom 24. April 2015 teilte die Beklagte dem Einzelgericht des Handelsgerichts mit, dass sie der C. AG den Streit gemäss Art. 79 Abs. 1 lit. b ZPO verkündet habe; im Wei- teren ersuche sie um Kenntnisnahme, dass sie sich ausdrücklich damit einver- standen erkläre, dass die C._____ AG an ihrer Stelle in den Prozess eintrete und den Prozess führe (act. 8). Mit Eingabe vom 24. April 2015 reichte die C._____ AG die Bankgarantie Nr. ... der G.bank vom 23. April 2015 ein (act. 11; Farbkopie) und erklärte, anstelle der Beklagten in den Prozess einzutreten und diesen an deren Stelle zu führen (act. 9). Mit Verfügung vom 27. April 2015 wurde von der Prozessstandschaft der streitberufenen C. AG als prozessführende Streitberufene Vormerk genommen. Ferner wurde der prozessführenden Streitbe-
rufenen Frist angesetzt, um die Bankgarantie im Original einzureichen. Schli ess- lich wurde der prozessführenden Streitberufenen die der Beklagten mit Verfügung vom 13. April 2015 angesetzte Frist antragsgemäss erstreckt (act. 12). Mit Einga- be vom 29. April 2015 (act. 14) reichte die prozessführende Streitberufene die Bankgarantie im Original nach (act. 15). Mit Eingabe vom 19. Mai 2015 reichte die prozessführende Streitberufene ihre Stellungnahme ein (act. 17). Mit Verfügung vom 21. Mai 2015 wurde der Klägerin und der Beklagten je eine Kopie der Bank- garantie der G._____bank vom 23. April 2015 (act. 15) sowie ein Doppel der Ein- gabe der prozessführenden Streitberufenen vom 19. Mai 2015 (act. 17) zugestellt. Der Klägerin wurde weiter Frist angesetzt, um im Sinne der Erwägungen zu den Eingaben der prozessführenden Streitberufenen (act. 9 und 17) und zur angebo- tenen Sicherheit (act. 15) Stellung zu nehmen (act. 19). Mit Eingabe vom 29. Mai 2015 anerkannte die Klägerin die von der prozessführenden Streitberufenen an- gebotene Sicherheit – bei Übergabe des Originals der Bankgarantie – als genü- gende Sicherheit. Weiter erklärte sich die Klägerin mit dem Antrag der prozess- führenden Streitberufenen einig, dass die bisherigen Gerichtskosten hälftig von der Klägerin und der prozessführenden Streitberufenen zu tragen und die Partei- kosten wettzuschlagen seien; es sei auch der Beklagten – mangels Aufwendun- gen – keine Parteientschädigung auszuri chten (act. 21). 2. Hinreichende Sicherheit 2.1. Gemäss Art. 839 Abs. 3 ZGB kann die Eintragung eines Bauhandwerker- pfandrechts nicht verlangt werden, wenn der Eigentümer oder ein Dritter für die angemeldete Forderung hinreichende Sicherheit leistet. Ein bereits eingetragenes Pfandrecht ist in diesem Fall zu löschen. Sofern der Unternehmer die Sicherheit nicht als genügend anerkennt, stellt das Gericht fest, ob die Sicherheit für die an- gemeldete Forderung hinreichend im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB ist (vgl. S CHUMACHER, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 3. Aufl., N 1314 f.). 2.2. Die Klägerin anerkennt die zu ihren Gunsten von der prozessführenden Streitberufenen eingereichte Sicherheit (Bankgarantie Nr. ... der G._____bank vom 23. April 2015, act. 15) als hi nrei chend (act. 21). Da die Klägerin die Sicher- heit somit als genügend erachtet, kann eine entsprechende Prüfung der Sicher-
heit bzw. der die Sicherheit leistenden Person durch das Gericht unterbleiben. Demnach ist die Löschung des vorläufig eingetragenen Bauhandwerkerpfand- rechts anzuordnen, und es ist das Grundbuchamt D._____ anzuweisen, das vor- läufig eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht zu löschen. 3. Folgen der Si cherhei tslei stung 3.1. Mit Leistung einer hinreichenden Sicherheit wird der Streit nur dann been- det, wenn die Sicherheit definitiv bestellt wird. Im vorliegenden Fall leistete die prozessführende Streitberufene die Sicherheit nur zur Ablösung des vorläufig ein- getragenen Bauhandwerkerpfandrechts, was sich bereits aus dem einleitenden Wortlaut der vorliegend eingereichten Bankgarantie ergibt ("[...] wird zur Löschung der vorläufigen Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts [...]"; act. 15). Der definitive An- spruch auf Ei ntragung des Pfandrechts bzw. nunmehr auf Inanspruchnahme der Sicherheit gilt deshalb als bestritten. Demgemäss ist der Klägerin Frist anzuset- zen, um beim zuständigen Gericht auf definitive Bestellung der Sicherheit zu kla- gen. Es liegt dabei in der Verantwortung der Klägerin, ob sie die Klage gegen die Sicherheit leistende prozessführende Streitberufene und / oder die Beklagte (als Grundei gentümeri n) ei nrei cht. 3.2. Die Prosequierungsfrist ist praxisgemäss auf 60 Tage festzulegen, wobei all- fällige Gerichtsferien zu berücksichtigen si nd. Eine Verlängerung dieser Frist ist möglich, bedarf aber eines gesonderten und begründeten Gesuches (Art. 144 Abs. 2 ZPO); dieses wird in einem kostenpflichtigen Nachverfahren behandelt. Als zurei chende Gründe für eine Fristerstreckung gemäss Art. 144 Abs. 2 ZPO wer- den nur entweder die Zustimmung der Gegenpartei oder von der Partei nicht vor- hersehbare oder nicht beeinflussbare Hinderungsgründe anerkannt. 3.3. Die Bankgarantie Nr. ... der G._____bank vom 23. April 2015 (act. 15) wur- de zugunsten der Klägerin ausgestellt und ist demzufolge nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist im Original an die Klägerin herauszugeben.
2015 vorläufig eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist vollumfängli ch zu löschen auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. ..., in der Stadt E., F., für eine Pfandsumme von CHF 72'219.35 nebst Zins zu 5 % seit 11. Oktober 2013. 3. Die Obergerichtskasse des Kantons Zürich wird angewiesen, die Bankga- rantie Nr. ... der G.bank vom 23. April 2015 (act. 15) – nach unbenutz- tem Ablauf der Rechtsmittelfrist – im Original an die Klägerin herauszuge- ben. 4. Der Klägerin wird eine Frist bis 3. September 2015 angesetzt, um beim zu- ständigen Gericht eine Klage auf definitive Bestellung der Sicherheit anzu- heben, unter der Androhung, dass sonst Verzicht auf die Sicherstellung an- genommen wird und die prozessführende Streitberufene die Herausgabe der Sicherheit von der Klägerin verlangen kann. 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf C HF 2'500.–. Die weiteren Kosten betragen CHF 55.– (Rechnung Nr. 134263.01 des Grundbuchamtes D. vom 13. April 2015). 6. Die Kosten werden der Klägerin und der prozessführenden Streitberufenen je zur Hälfte auferlegt. 7. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die prozessführende Streitbe- rufene, an die Beklagte und an die prozessführende Streitberufene je unter Beilage eines Doppels von act. 21, an die Obergerichtskasse des Kantons Züri ch sowi e nach Eintritt der Rechtskraft an das Grundbuchamt D._____. 9. Ei ne bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 72'219.35. Die gesetzlichen Fristenstillstände geltend nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG).
Züri ch, 2. Juni 2015
H ANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht
Der Gerichtsschreiber:
Dr. David Egger