Provisional builders' lien entry confirmed

HE150128Handelsgericht07.05.2015Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A._____ AG sought provisional registration of a builders' lien on B._____ AG's property. After an ex parte interim order, the defendant remained silent. The court found the statutory prerequisites for a builders' lien credible, confirmed the provisional entry under Art. 961 ZGB for CHF 62,883.55 plus 5% interest from 15 December 2014, and set a deadline of 10 July 2015 to bring the action for definitive registration. Court fees of CHF 1,700 were imposed on the claimant provisionally; party compensation was reserved.

Omnilex-Regeste

Art. 961 ZGB; provisional entry of a builders' lien; confirmation of ex parte measure and prosecution period. Where the claimant credibly shows the factual grounds for a builders' lien under Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB, the four-month period under Art. 839 Abs. 2 ZGB and the interest claim, the court confirms the provisional land-register entry pending the action for definitive registration. The prosecution period is ordinarily fixed at 60 days, taking judicial holidays into account; extension requires a separate, reasoned request under Art. 144 Abs. 2 ZPO. Costs of the provisional proceedings may be provisionally charged to the claimant, while the final allocation and any party compensation remain reserved for the merits proceedings.

Gesamter Gesetzestext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschä fts-Nr.: HE150128-O U/mb

Mitwirkend: Oberrichter Dr. George Daetwyler, Vizepräsident, sowie Gerichtsschreiber Roman Kariya

Urteil vom 7. Mai 2015

i n Sachen

A._____ AG, Klägerin

gegen

B._____ AG, Beklagte

betreffend Bauhandwerkerpfandrecht

Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2, sinngemäss) 1. Es sei das Grundbuchamt C._____ anzuweisen, auf dem Grund- stück, Kat. Nr. ..., GBBl. ..., ... [Adresse], ein Bauhandwerker- pfandrecht in der Höhe von CHF 62'883.55, zuzügli ch 5 % Zi ns seit 15. Dezember 2014, zu Gunsten der Klägerin einzutragen. 2. Die Eintragung ins Grundbuch gemäss Ziff. 1 sei (vorerst) super- provisorisch anzuordnen. Das Einzelgericht zieht in Erwägung: 1. Die Klägerin ersuchte mit i hren Eingaben, datiert vom 26. März 2015 (Datum Poststempel), samt Beilagen (act. 1; act. 2; act. 3/1-9), um (vorerst) superproviso- rische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts auf dem beklagtischen Grundstück, Kat. Nr. ..., GBBl. ..., ... [Adresse], für die Pfandsumme von CHF 62'883.55, zuzüglich 5 % Zi ns seit dem 15. Dezember 2014. D em Gesuch wurde – nachdem die Klägerin ihr Gesuch mit ihrer Eingabe vom 27. März 2015 präzisiert hatte (act. 5) – mit Verfügung vom 30. März 2015 einstweilen und ohne Anhörung der Gegenpartei entsprochen, und das Grundbuchamt C._____ wurde angewiesen, das Pfandrecht vorläufig im Grundbuch einzutragen. Gleichzeitig wurde der Beklagten bis 20. April 2015 Frist zur Stellungnahme zum klägerischen Gesuch angesetzt, unter der Androhung eines Aktenentscheids im Säumnisfall (act. 6). Nachdem sich die Beklagte innert Frist bzw. bis dato nicht hat vernehmen lassen, ist androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden. 2. Unter Berücksi chti gung der Ei ngaben der Klägerin und der eingereichten Unterlagen (act. 1; act. 2; act. 3/1-9) erscheint als glaubhaft bzw. ist unbestritten geblieben, dass diese für die eingetragene Pfandsumme auf dem Grundstück der Beklagten (Prot. S. 2) i m Si nne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB Material und Arbeit geliefert bzw. geleistet hat (act. 2 S. 1; act. 3/1-8), ein Betrag in der Höhe der ein- getragenen Pfandsumme bisher unbezahlt geblieben ist (act. 2 S. 2; act. 3/8/1-2; act. 3/9), die Viermonatsfrist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB mit der vorläufigen Ein- tragung gewahrt wurde (act. 2 S. 1; act. 3/7/1-2) und der Zi ns von 5 % seit dem

  1. Dezember 2014 geschuldet ist (act. 2 S. 1). Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt C._____ ist daher als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB zu bestätigen. 3. Der Klägerin ist Frist anzusetzen, um Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Beklagte anzuheben. Die Prosequierungsfrist ist praxis- gemäss auf 60 Tage festzulegen, wobei allfällige Gerichtsferien berücksichtigt werden. Eine Verlängerung dieser Frist ist möglich, bedarf aber eines gesonder- ten und begründeten Gesuches (Art. 144 Abs. 2 ZPO); dieses wird in einem kos- tenpflichtigen Nachverfahren behandelt. Als zureichende Gründe für eine Frister- streckung gemäss Art. 144 Abs. 2 ZPO werden nur entweder die Zustimmung der Gegenpartei oder von der Partei nicht vorhersehbare oder nicht beeinflussbare Hinderungsgründe anerkannt. 4. D i e i n Anwendung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG bzw. unter Beachtung des Äquivalenzprinzips zu reduzierende Gerichtsgebühr ist auf C HF 1'700.– festzusetzen und einstweilen von der Klägerin zu beziehen. Die Regelung der Entschädigungsfolgen ist grundsätzlich dem Gericht im ordentli chen Verfahren vorzubehalten. Das Einzelgericht erkennt: 1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt C._____ wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläu- figer Eintragung gemäss Verfügung vom 30. März 2015 bis zur rechtskräfti- gen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 2 einzuleitenden Prozesses auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. ..., ... [Adresse], für eine Pfandsumme von CHF 62'883.55 nebst Zi ns zu 5 % seit 15. Dezember 2014.

  2. Der Klägerin wird – auch unter Berücksichtigung allfälliger Gerichtsferien – eine einmalige Frist bis 10. Juli 2015 angesetzt, um eine Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Beklagte anzuheben. Bei Säumnis kann die Beklagte den vorläufigen Eintrag (Dispositiv-Ziffer 1) löschen las- sen. 3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 1'700.–. 4. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 3 werden von der Klägerin bezogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Klägerin innert Frist gemäss Dispositiv- Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, werden ihr die Kosten definitiv auf- erlegt. 5. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im ordentlichen Verfahren vorbehalten. Für den Fall, dass die Klägerin innert Frist die Klage gemäss Dispositiv-Ziffer 2 nicht anhängig macht, hat sie aber weder An- spruch auf Parteientschädigung noch muss sie der Beklagten eine Partei- entschädigung bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Grundbuchamt C._____. 7. Ei ne bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 62'883.55.–. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG).

Züri ch, 7. Mai 2015

HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht

Gerichtsschreiber:

Roman Kariya

Schlagwörter

builders' lienprovisional measureland registerprosecution periodcourt feesinterest

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a provisional builders' lien should be confirmed and maintained.

Extrahierter Entscheid

The provisional order was confirmed as a provisional entry of a builders' lien until final resolution of the action for definitive registration.

Extrahierte Begründung

Credible evidence showed supplied materials and work, an unpaid amount equal to the lien sum, and timely preservation of the four-month deadline; interest of 5% since 2014-12-15 was also credible.

Kernrechtsfrage

What deadline should be set for filing the action for definitive registration.

Extrahierter Entscheid

A one-time deadline until 2015-07-10 was set for filing the action; if missed, the defendant may request deletion of the provisional entry.

Extrahierte Begründung

The court set the customary 60-day prosecution period, taking judicial holidays into account.

Kernrechtsfrage

How should court costs and party compensation be handled.

Extrahierter Entscheid

Court fees were set at CHF 1,700 and initially charged to the claimant, subject to final allocation in ordinary proceedings; no party compensation was awarded at this stage.

Extrahierte Begründung

Costs were reduced under the fee schedule and the equivalence principle; compensation issues were reserved for the main proceedings.

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