Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschä fts-Nr.: HE150128-O U/mb
Mitwirkend: Oberrichter Dr. George Daetwyler, Vizepräsident, sowie Gerichtsschreiber Roman Kariya
Urteil vom 7. Mai 2015
i n Sachen
A._____ AG, Klägerin
gegen
B._____ AG, Beklagte
betreffend Bauhandwerkerpfandrecht
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2, sinngemäss) 1. Es sei das Grundbuchamt C._____ anzuweisen, auf dem Grund- stück, Kat. Nr. ..., GBBl. ..., ... [Adresse], ein Bauhandwerker- pfandrecht in der Höhe von CHF 62'883.55, zuzügli ch 5 % Zi ns seit 15. Dezember 2014, zu Gunsten der Klägerin einzutragen. 2. Die Eintragung ins Grundbuch gemäss Ziff. 1 sei (vorerst) super- provisorisch anzuordnen. Das Einzelgericht zieht in Erwägung: 1. Die Klägerin ersuchte mit i hren Eingaben, datiert vom 26. März 2015 (Datum Poststempel), samt Beilagen (act. 1; act. 2; act. 3/1-9), um (vorerst) superproviso- rische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts auf dem beklagtischen Grundstück, Kat. Nr. ..., GBBl. ..., ... [Adresse], für die Pfandsumme von CHF 62'883.55, zuzüglich 5 % Zi ns seit dem 15. Dezember 2014. D em Gesuch wurde – nachdem die Klägerin ihr Gesuch mit ihrer Eingabe vom 27. März 2015 präzisiert hatte (act. 5) – mit Verfügung vom 30. März 2015 einstweilen und ohne Anhörung der Gegenpartei entsprochen, und das Grundbuchamt C._____ wurde angewiesen, das Pfandrecht vorläufig im Grundbuch einzutragen. Gleichzeitig wurde der Beklagten bis 20. April 2015 Frist zur Stellungnahme zum klägerischen Gesuch angesetzt, unter der Androhung eines Aktenentscheids im Säumnisfall (act. 6). Nachdem sich die Beklagte innert Frist bzw. bis dato nicht hat vernehmen lassen, ist androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden. 2. Unter Berücksi chti gung der Ei ngaben der Klägerin und der eingereichten Unterlagen (act. 1; act. 2; act. 3/1-9) erscheint als glaubhaft bzw. ist unbestritten geblieben, dass diese für die eingetragene Pfandsumme auf dem Grundstück der Beklagten (Prot. S. 2) i m Si nne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB Material und Arbeit geliefert bzw. geleistet hat (act. 2 S. 1; act. 3/1-8), ein Betrag in der Höhe der ein- getragenen Pfandsumme bisher unbezahlt geblieben ist (act. 2 S. 2; act. 3/8/1-2; act. 3/9), die Viermonatsfrist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB mit der vorläufigen Ein- tragung gewahrt wurde (act. 2 S. 1; act. 3/7/1-2) und der Zi ns von 5 % seit dem
Dezember 2014 geschuldet ist (act. 2 S. 1). Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt C._____ ist daher als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB zu bestätigen. 3. Der Klägerin ist Frist anzusetzen, um Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Beklagte anzuheben. Die Prosequierungsfrist ist praxis- gemäss auf 60 Tage festzulegen, wobei allfällige Gerichtsferien berücksichtigt werden. Eine Verlängerung dieser Frist ist möglich, bedarf aber eines gesonder- ten und begründeten Gesuches (Art. 144 Abs. 2 ZPO); dieses wird in einem kos- tenpflichtigen Nachverfahren behandelt. Als zureichende Gründe für eine Frister- streckung gemäss Art. 144 Abs. 2 ZPO werden nur entweder die Zustimmung der Gegenpartei oder von der Partei nicht vorhersehbare oder nicht beeinflussbare Hinderungsgründe anerkannt. 4. D i e i n Anwendung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG bzw. unter Beachtung des Äquivalenzprinzips zu reduzierende Gerichtsgebühr ist auf C HF 1'700.– festzusetzen und einstweilen von der Klägerin zu beziehen. Die Regelung der Entschädigungsfolgen ist grundsätzlich dem Gericht im ordentli chen Verfahren vorzubehalten. Das Einzelgericht erkennt: 1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt C._____ wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläu- figer Eintragung gemäss Verfügung vom 30. März 2015 bis zur rechtskräfti- gen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 2 einzuleitenden Prozesses auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. ..., ... [Adresse], für eine Pfandsumme von CHF 62'883.55 nebst Zi ns zu 5 % seit 15. Dezember 2014.
Der Klägerin wird – auch unter Berücksichtigung allfälliger Gerichtsferien – eine einmalige Frist bis 10. Juli 2015 angesetzt, um eine Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Beklagte anzuheben. Bei Säumnis kann die Beklagte den vorläufigen Eintrag (Dispositiv-Ziffer 1) löschen las- sen. 3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 1'700.–. 4. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 3 werden von der Klägerin bezogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Klägerin innert Frist gemäss Dispositiv- Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, werden ihr die Kosten definitiv auf- erlegt. 5. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im ordentlichen Verfahren vorbehalten. Für den Fall, dass die Klägerin innert Frist die Klage gemäss Dispositiv-Ziffer 2 nicht anhängig macht, hat sie aber weder An- spruch auf Parteientschädigung noch muss sie der Beklagten eine Partei- entschädigung bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Grundbuchamt C._____. 7. Ei ne bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 62'883.55.–. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG).
Züri ch, 7. Mai 2015
HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht
Gerichtsschreiber:
Roman Kariya