Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschä fts-Nr.: HE150126-O U/ee
Mitwirkend: Oberrichter Dr. George Daetwyler, Vizepräsident, sowie Gerichts- schreiberin Isabelle Monferrini Urteil vom 27. Mai 2015
i n Sachen
A._____ AG, Klägerin
gegen
I._____, Beklagte
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. X._____,
sowie
B._____ Versicherungen AG, Nebenintervenientin
betreffend Bauhandwerkerpfandrecht
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "D as Grundbuchamt C._____ sei im Sinne von Art. 961 ZGB, sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei, einstweilen anzuweisen, zuguns- ten des Gesuchstellers und zulasten des Grundstücks der Gesuchgeg- nerin ein Bauhandwerkerpfandrecht im Sinne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB vorläufig im Grundbuch einzutragen auf Liegenschaft Kat.Nr. ..., Grundbuch Blatt ..., D.strasse und E.strasse, F. für eine Pfandsumme von Fr. 60'058.80. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchgegne- ri n." Das Einzelgericht zieht in Erwägung: 1. Prozessuales Die Klägerin reichte am 26. März 2015 (Datum Überbringung) hierorts ei n Gesuch um superprovisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts ein (act. 1; act. 2). Mit Verfügung vom 26. März 2015 (act. 4) wurde die Eintragung des ver- langten Bauhandwerkerpfandrechts für eine Pfandsumme von CHF 60'058.80 einstweilen angeordnet und der Beklagten Frist zur Stellungnahme zum klägeri- schen Begehren angesetzt. Mit Eingabe vom 10. April 2015 (act. 9) verkündete die Beklagte der B. Versicherungen AG den Streit und beantragte eine Er- streckung der Frist zur Stellungnahme. Mit Verfügung vom 14. April 2015 (act. 12) wurde die Streitverkündung vorgemerkt und die Frist zur Stellungnahme erstreckt. Mit Eingabe vom 21. April 2015 (act. 14) erklärte die B._____ Versi cherungen AG, dem Prozess als Nebenintervenientin beizutreten und verkündete ihrerseits der G._____ Generalunternehmung AG in Liquidation sowie der H._____ AG den Streit. Mit Verfügung vom 23. April 2015 (act. 16) wurde vorgemerkt, dass die B._____ Versicherungen AG dem Prozess als Nebenintervenientin beigetreten ist . Gleichzeitig wurden die weiteren Streitverkündungen vorgemerkt. Mit Eingabe vom 7. Mai 2015 (act. 18) erklärte das Konkursamt Oerlikon-Züri ch, den Prozess- eintritt der G._____ Generalunternehmung AG in Liquidation abzulehnen. Die
H._____ AG liess sich nicht vernehmen. Am 15. Mai 2015 reichte die Beklagte die Stellungnahme innert erstreckter Frist ein (act. 19). 2. Sachverhalt 2.1. Unbestrittener Sachverhalt Die Beklagte hat die G._____ Generalunternehmung AG (mittlerweile in Liquidati- on; nachfolgend G.) mit der Erstellung der Wohnüberbauung "Im D.", F._____ betraut. Die G._____ hat ihrerseits die Klägerin mit Werkvertrag vom 21. Juni/15. Juli 2011 als Subunternehmeri n mit der Erstellung der Heizungsanlagen i n sämtli chen Häusern auf der Liegenschaft der Beklagten beauftragt (act. 2 Rz. 2; act. 19 Rz. 4; act. 20/7). Unbestritten i st, dass die Klägerin zwischen dem 8. und 12. September 2014 sog. "BOA-Schläuche" auf der besagten Liegenschaft eingebaut hat und weitere, damit zusammenhängende Arbeiten ausgeführt hat. Die Parteien sind sich sodann einig, dass die Klägerin auf der Liegenschaft der Beklagten am 1. und 2. Dezember 2014 Schwingungsdämpfer in einer Solepum- pe eingebaut hat (act. 2 Rz. 5; act. 19 Rz. 10). 2.2. Parteistandpunkte 2.2.1 Die Klägerin beantragte superprovisorisch die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts auf der Liegenschaft der Beklagten für eine Forde- rung von CHF 60'058.80. Sie macht geltend, sie (konkret ihre Zweigniederlas- sung) sei am 5. Juni 2014 von der G._____ mit der Installation der BOA- Schläuche beauftragt worden. Am 21. November 2011 sei sie sodann mit der In- stallation eines ergänzenden zusätzlichen Leistungsteils in der Gestalt von Schwingungsdämpfern beauftragt worden. Die Arbeiten seien vertragsgemäss ausgeführt worden. Beim Einbau der Schwingungsdämpfer im Umfang von CHF 3'000.– handle es si ch um funkti onal wesentliche Arbeiten, ohne die die An- lage nicht ordnungsgemäss betrieben werden könne. Die klägerische Zweignie- derlassung habe für die Arbeiten am 1. Dezember 2014 Rechnung in der Höhe von CHF 60'058.80 gestellt. Die Rechnung sei bis heute unbezahlt geblieben (act. 2 Rz. 1 ff.).
2.2.2 Die Beklagte wendet gegen das Begehren um vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts ein, dass die streitgegenständlichen Arbeiten der Klägerin im Zusammenhang mit einer Mängelbehebung stünden und offenbar von der G._____ im Rahmen der Nachbesserungspflicht gemäss TU-Vertrag beauf- tragt worden seien. Die eingebauten Heizungsanlagen bzw. Heizschläuche hätten die Schallwerte gemäss SIA 181:2006 übertroffen. Am 6. Mai 2014 seien ver- schiedene Massnahmen zur Behebung des Mangels beschlossen worden, was die Klägerin mit Offerte vom 2. Juni 2014 zusammengefasst habe. Beim Einbau der BOA-Schläuche und bei den weiteren damit zusammenhängenden Arbeiten, welche die Klägerin zwischen dem 8. und 12. September 2014 ausgeführt habe, handle es sich um Nachbesserungsarbeiten, welche keinen Pfandrechtsanspruch begründen würden. Gleiches gelte für die am 1. und 2. Dezember 2014 ausge- führten Arbeiten im Zusammenhang mit den Schwingungsdämpfern an der Sole Umwälzpumpe im Wohnhaus .... Es handle sich dabei um Mängelbehebungen. Die Beklagte bestreite zudem, dass hierfür ein Vergütungsanspruch vereinbart worden sei (act. 19 Rz. 6 ff.). Im Übrigen würden gemäss Angaben der Klägerin zwei separate Werkverträge vorliegen. Bei den streitgegenständlichen Arbeiten würde es sich um zwei separa- te Leistungen handeln, welche die Klägerin unabhängig voneinander und in gros- sem Zeitabstand zugesagt habe. Ein funktioneller Zusammenhang zwischen den beiden Arbeiten bestehe nicht. Die Viermonatsfrist beginne für jeden einzelnen Werkvertrag getrennt zu laufen. In Bezug auf die am 12. September 2014 vollen- deten Arbeiten sei die Viermonatsfrist mit dem klägerischen Gesuch nicht einge- halten worden (act. 19 Rz. 12 ff.). 3. Rechtli ches 3.1. Voraussetzungen für die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts Gemäss Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB besteht ein Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechts für Forderungen von Handwerkern und Unter- nehmern, die zu Bauten oder anderen Werken, zu Abbrucharbeiten, zum Gerüst- bau, zur Baugrubensicherung oder dergleichen auf einem Grundstück Material
und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben. Der Anspruch auf Errichtung eines Bauhandwerkerpfandrechts richtet sich gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks, auch wenn di e Lei stungen nicht in seinem Auftrag erbracht worden sind (siehe BGE 92 II 227; S CHUMACHER, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 3. Aufl., 2008, N 869 ff.). Die Eintragung ins Grundbuch hat bis spätestens vier Monate nach der Vollen- dung der Arbeiten zu geschehen und darf nur erfolgen, wenn die Pfandsumme vom Eigentümer anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist (Art. 839 Abs. 2 und 3 ZGB). Da bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Feststellung von Pfandberechti- gung und Pfandsumme in der Regel mehr als vier Monate vergehen, i st zum Schutz der Handwerker und Unternehmer die vorläufige Eintragung eines Bau- handwerkerpfandrechts vorgesehen. Gemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO obliegt es dem Handwerker oder Unternehmer als gesuchstellender Partei, seinen Pfandan- spruch sowie dessen Gefährdung durch den drohenden Ablauf der Verwirkungs- frist des Art. 839 Abs. 2 ZGB und damit auch die zeitliche Dringlichkeit glaubhaft zu machen, worüber das Gericht im summarischen Verfahren zu entscheiden hat (Art. 961 ZGB; Art. 248 lit. d sowie Art. 249 lit. d Ziff. 5 und 11 ZPO). Unter der "besonderen Dringlichkeit" ist insbesondere die zeitliche Dringlichkeit zu verste- hen. Dieses Kriterium ist bereits erfüllt, wenn der baldige Ablauf der gesetzlichen (nicht erstreckbaren) Verwirkungsfrist des Art. 839 Abs. 2 ZGB bevorsteht und deshalb der rasche Verlust des Pfandanspruchs droht (S CHUMACHER, Das Bau- handwerkerpfandrecht, Ergänzungsband zur 3. Aufl., N 593, N 599). Nachbesserungsarbeiten begründen keinen Vergütungsanspruch. Zu beachten ist allerdings, dass wegen unterschiedlicher Vertragsinhalte eine Nachbesserung vom Hauptunternehmer (z.B. Generalunternehmer) geschuldet sein kann, jedoch nicht vom Subunternehmer, der die betreffende Arbeit aufgrund einer (pfandbe- rechtigten) Bestellungsänderung ausführt, weshalb auch erst diese Bauarbeit den Fristbeginn auslösen kann (S CHUMACHER, Das Bauhandwerkerpfandrecht, a.a.O., N 1114). Geht es wie hier lediglich um die vorläufige Eintragung des Pfandrechts, so muss die Klägerin ihr Begehren nur glaubhaft machen. An die Glaubhaftmachung si nd
nach konstanter Lehre und Praxis keine strengen Anforderungen zu stellen: Die vorläufige Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechts darf nur dann verweigert werden, wenn der Bestand des Pfandrechts ausgeschlossen oder höchst un- wahrschei nlich ist. Im Zweifelsfalle ist die vorläufige Eintragung zu bewilligen bzw. die aufgrund einer superprovisorischen Verfügung bereits erfolgte vorläufige Ein- tragung zu bestätigen und der Entscheid über die Berechtigung des Baupfand- rechts dem Hauptprozess betreffend definitive Eintragung zu überlassen (BGE 86 I 265 E. 3; BGE 102 Ia 81 E. 2.b.bb; BGE 112 Ib 482 E. 3.b; S CHUMACHER, Das Bauhandwerkerpfandrecht, a.a.O., N 1394 ff.). Nachfolgend ist zu prüfen, ob die von der Klägerin behaupteten, für einen Pfandanspruch erforderlichen Tatsachen glaubhaft gemacht sind. 3.2. Pfandsumme Nach Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB wird die Pfandsumme durch die vertragsgemäs- se Vergütungsforderung des Unternehmers bestimmt. Die Vergütung wird im Aus- tausch mit Bauarbeiten geleistet. Ob der Unternehmer Anspruch auf ei n Entgelt für die Bauarbeiten besitzt, beurteilt sich nach dem vereinbarten Vertragsinhalt (S CHUMACHER, Das Bauhandwerkerpfandrecht, a.a.O., N 440 f.). Unbestritten ist, dass die Klägerin von der G._____ gestützt auf den Werkvertrag vom 21. Juni/15. Juli 2011 als Subunternehmerin mit der Erstellung der Hei- zungsanlagen i n sämtli chen Häusern auf der Liegenschaft der Beklagten beauf- tragt wurde und die Klägerin die besagten Heizungsanlagen eingebaut hat. Unbe- stritten ist ferner, dass die Klägerin zwischen dem 8. und 12. September 2014 BOA-Schläuche auf dem Grundstück der Beklagten eingebaut hat und weitere, damit zusammenhängende Arbeiten ausgeführt hat, sowie am 1. und 2. Dezember 2014 Schwingungsdämpfer in der Solepumpe eingebaut hat (act. 2 Rz. 5; act. 19 Rz. 10). Somit ist die Klägerin im vorliegenden Verfahren aktivlegi- timiert. Die Beklagte ist als Eigentümerin des Grundstücks, auf welchem die Klä- gerin Arbeiten geleistet hat, passivlegitimiert.
Uneinigkeit besteht in Bezug auf die Qualifikation der Arbeiten und die Frage, ob für die von der Klägerin am 1. und 2. Dezember 2014 erbrachten Leistungen eine Vergütung vereinbart wurde. Die Beklagte behauptet, es handle sich bei den streitgegenständlichen Arbeiten um Nachbesserungsarbeiten. Vorliegend ist da- ran zu eri nnern, dass die vorläufige Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechts nur dann verweigert werden darf, wenn der Bestand des Pfandrechts ausge- schlossen oder höchst unwahrscheinlich ist. Im Zweifelsfalle ist die vorläufige Ein- tragung zu bewilligen bzw. die aufgrund einer superprovisorischen Verfügung be- reits erfolgte vorläufige Eintragung zu bestätigen und der Entscheid über die Be- rechtigung des Baupfandrechts dem Hauptprozess betreffend definitive Eintra- gung zu überlassen (vgl. vorstehend Ziff. 3.1). Gestützt auf die Behauptungen und Unterlagen der Klägerin erscheint es nicht als ausgeschlossen oder höchst un- wahrscheinlich, dass die von der Klägerin durchgeführten Arbeiten als (pfandbe- rechtigte) Bestellungsänderungen bzw. Vollendungsarbeiten zu erachten sind (vgl. dazu auch nachstehend Ziff. 3.3). Die Ausführungen der Beklagten vermö- gen daran nichts zu ändern. Die Beklagte ist vorliegend nicht Vertragspartnerin der Klägerin, sondern der G.. Die Klägerin wurde vielmehr von der G. beauftragt und i st als Subunternehmeri n zu quali fi zi eren. Die Beklagte hätte dem- zufolge insbesondere darlegen und beweisen müssen, dass im Verhältnis zwi- schen der G._____ als Hauptunternehmeri n und der Klägerin als Subunternehme- rin ein Mangel vorliege und die Arbeiten als Nachbesserungsarbeiten zu qualifi- zieren seien. Die Beklagte hat indessen durch nichts belegt, dass im Verhältnis G._____/Klägerin ein Mangel vorliege und die Arbeiten als Nachbesserungsarbei- ten zu quali fi zi eren seien. Aus den von ihr eingereichten Unterlagen geht einzig hervor, dass Messungen durchgeführt und "Massnahmen beschlossen" wurden, nicht aber, dass ein von der Klägerin zu verantwortender Mangel vorliege, den sie im Rahmen einer Nachbesserung zu beheben habe (vgl. act. 11/4; 20/8-11). Gestützt auf die von der Klägerin eingereichte Offerte vom 5. Juni 2014 (act. 3/3) erscheint es sodann glaubhaft, dass für den Einbau der BOA-Schläuche eine Vergütung in der Höhe von CHF 56'818.– vereinbart wurde. In Bezug auf die Schwingungsdämpfer macht die Klägerin geltend, dass die Vergütungsforderung in der Höhe von CHF 3'000.– ihre Grundlage in der mündlichen Verei nbarung mi t
der G._____ vom 21. November 2014 habe. Sie verweist hierzu auf eine Aktenno- tiz vom 24. November 2014 und auf eine Rechnungskopie (act. 2 Rz. 3). Gestützt auf die eingereichten Unterlagen erscheint es jedenfalls nicht als ausgeschlossen oder höchst unwahrschei nli ch, dass eine Vergütung in der genannten Höhe ve r- einbart wurde. 3.3. Wahrung der Viermonatsfrist Eine negative Voraussetzung für das Bauhandwerkerpfandrecht ist die Nichtver- wirkung der viermonatigen Eintragungsfrist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB. Für den Beginn der Viermonatsfrist ist auf die letzte verrichtete, objektspezifische Bauar- beit abzustellen, welche noch als Vollendungsarbeit gilt, was bedeutet, dass sie zur Vollendung unerlässli ch sei n muss (F REY, i n: KOSTKIEWICZ/NOBEL/SCHW ANDER/ WOLF, Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 2. Aufl. 2011, N 1 zu Art. 839). Während die Beklagte die Ansicht vertritt, dass zwischen dem Einbau der BOA- Schläuche und der Schwingungsdämpfer kein Zusammenhang bestehe und die Viermonatsfrist in Bezug auf erstere Arbeiten abgelaufen sei, stellt sich die Kläge- rin auf den Standpunkt, dass die Frist gewahrt sei, zumal die Arbeiten in einem funkti onellen Zusammenhang stünden. In Bezug auf die BOA-Schläuche liegt eine als Offerte bezeichnete Vereinbarung vom 5. Juni 2014 (act. 3/3) bei den Akten. Darin wird aufgeführt, dass die BOA- Schläuche jeweils in der Solelei tung und in der Solepumpe eingebaut wurden. Auch die Schwingungsdämpfer wurden unbestrittenermassen in einer Solepumpe eingebaut. Sowohl die in der Solepumpe eingebauten Schwingungsdämpfer als auch die BOA-Schläuche, welche nach Angaben der Beklagten Hei zschläuche ersetzt hätten, wurden offenbar in der von der Klägerin gemäss Werkvertrag vom 21. Juni/15. Juli 2011 erstellten Heizanlage eingebaut. Weiter wurden die Arbeiten - gemäss Angaben der Beklagten - zwischen dem 8. und 12. September 2014 ausgeführt. Der Einbau der Schwingungsdämpfer erfolgte am 1. und 2. Dezember 2014, womit zwischen den Arbeiten eine gewisse zeitliche Nähe besteht. Nach dem Gesagten erscheint es nicht als ausgeschlossen oder höchst unwahrschein-
lich, dass der Einbau der BOA-Schläuche und der Schwingungsdämpfer an der Solepumpe je als Bestellungsänderungen bzw. Vollendungsarbeiten zu erachten si nd, zwi schen denen ei n funkti oneller Zusammenhang besteht. Bei Vollendung der Arbeiten am 2. Dezember 2014 ist die gesetzliche Frist von vier Monaten nach Art. 839 Abs. 2 ZGB mit der einstweiligen vorläufigen Eintragung somit auch in Bezug auf den Einbau der BOA-Schläuche im September 2014 gewahrt. Das Gesuch der Klägerin um Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts ging am 26. März 2015 hierorts ein (act. 1). Somit ist auch die Voraussetzung der zeitli- chen D ri ngli chkei t erfüllt. 4. Fazi t Nach dem Gesagten erscheint es nicht als ausgeschlossen oder höchst unwahr- scheinlich, dass die Klägerin eine pfandberechtigte Leistung i.S.v. Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB erbracht hat. Da sämtliche Voraussetzungen für die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts erfüllt sind, ist die mit Verfügung vom 26. März 2015 (act. 4) erfolgte einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt C._____ als vor- läufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB für eine Pfandsumme von CHF 60'058.80 zu bestätigen. Sodann ist der Klägerin Frist anzusetzen, um Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Beklagte anzuheben. Die Prosequierungsfrist ist praxis- gemäss auf 60 Tage festzulegen, wobei allfällige Gerichtsferien berücksichtigt werden. Eine Verlängerung dieser Frist ist möglich, bedarf aber eines gesonder- ten und begründeten Gesuches (Art. 144 Abs. 2 ZPO); dieses wird in einem kos- tenpflichtigen Nachverfahren behandelt. Als zureichende Gründe für eine Frister- str eckung gemäss Art. 144 Abs. 2 ZPO werden nur entweder die Zustimmung der Gegenpartei oder von der Partei nicht vorhersehbare oder nicht beeinflussbare Hinderungsgründe anerkannt. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Höhe der Gerichtsgebühr wird nach der Gebührenverordnung des Oberge- richts bestimmt (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster
Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Der Streitwert beträgt vorliegend CHF 60'058.80. Die Gerichts- gebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG auf CHF 4'800.– festzusetzen. Über den Pfandanspruch der Klägerin ist noch nicht definitiv entschieden. Es wird im ordentlichen Verfahren festzustellen sein, ob die Klägerin endgültig obsiegt. Daher rechtfertigt es sich, im vorliegenden Verfahren lediglich eine einstweilige Kostenregelung zu treffen. Gemäss Praxis des Einzelgerichts des Handelsgerich- tes Zürich sind die Gerichtskosten daher im Verfahren betreffend die vorläufige Eintragung des Pfandrechts von der Klägerin zu beziehen, wobei der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren vorbehalten bleibt. Auch der Entscheid betreffend die Entschädigungsfolgen ist dem ordentlichen Verfahren vorbehalten. Für den Fall, dass die Klägerin ihren Anspruch jedoch nicht prosequieren sollte, ist der Beklagten in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 9 AnwGebV OG eine Parteientschädigung von CHF 2'700.– zuzuspre- chen. Das Einzelgericht erkennt: 1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt C._____ wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläu- figer Eintragung gemäss Verfügung vom 26. März 2015 (act. 4) bi s zur rechtskräftigen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 2 einzuleitenden Prozesses auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. ..., D._____strasse / E.strasse, F., für eine Pfandsumme von CHF 60'058.80. 2. Der Klägerin wird – auch unter Berücksichtigung allfälliger Gerichtsferien – eine einmalige Frist bis 31. August 2015 angesetzt, um eine Klage auf defi- nitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Beklagte anzuheben. Bei
Säumnis kann die Beklagte den vorläufigen Eintrag (Dispositiv-Ziffer 1) l ö- schen lassen. 3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 4'800.–. Die weiteren Kosten betragen: CHF 60.– (Rechnung Nr. ... des Grundbuch- amtes C._____ vom 30. März 2015). 4. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 3 werden von der Klägerin bezogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im nachfolgenden ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Klägerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, werden ihr die Kosten de- finitiv auferlegt. 5. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im nachfolgenden ordentlichen Verfahren vorbehalten. Versäumt die Klägerin jedoch die ihr in Dispositiv-Ziffer 2 angesetzte Frist zur Anhängigmachung der Klage, wird sie verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 2'700.– zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Nebenintervenientin sowie an das Grundbuchamt C._____. 7. Ei ne bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 60'058.80. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG).
Züri ch, 27. Mai 2015
H ANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht
Die Gerichtsschreiberin:
Isabelle Monferrini