Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschä fts-Nr.: HE150125-O U/ee
Mitwirkend: Oberrichter Dr. George Daetwyler, Vizepräsident, sowie Gerichts- schreiber Rafael Rutgers
Urteil vom 1. Juli 2015
i n Sachen
A._____ AG, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____ AG, Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
sowie
C._____ AG, Nebenintervenientin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____
betreffend Bauhandwerkerpfandrecht
Rechtsbegehren: (act. 1) " 1. D as Grundbuchamt D./ZH sei anzuweisen, auf der Liegen- schaft, Grundbuch Blatt ..., Kataster Nr. ..., Grundbuch D., E.-Strasse ..., ..., D., im Alleineigentum der Beklag- ten ein Bauhandwerkerpfandrecht für die maximale Pfandsumme von Fr. 73'018.75 zuzüglich Zinse zu 5 % seit 18.01.2015 vom Betrag von Fr. 41'921.05 sowie Zinse zu 5 % seit 02.03.2015 vom Betrag von Fr. 31'097.70 zu Gunsten der Klägerin vorläufig vor- zumerken. 2. Es sei das Begehren gemäss obiger Ziff. 1 superprovisorisch an- zuordnen. 3. Der Klägerin sei eine angemessene Frist zur Einreichung der Klage auf definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrech- tes gemäss obiger Ziff. 1, mind. jedoch eine Frist von 3 Monaten anzusetzen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklag- ten." Das Einzelgericht zieht in Erwägung: 1. Prozessverlauf Am 26. März 2015 überbrachte die Klägerin das vorliegende Gesuch mit obigem Rechtsbegehren und machte es damit hierorts anhängig (act. 1). Mi t Verfügung vom selben Datum wurde dem Gesuch der Klägerin im Sinne einer superproviso- ri schen Massnahme entsprochen und das Grundbuchamt D./ZH einstweilen angewiesen, auf dem Grundstück der Beklagten ein Pfandrecht für eine Pfand- summe im begehrten Umfang vorläufi g i m Grundbuch einzutragen (act. 4). Mit Eingabe vom 4. Mai 2015 nahm die Beklagte zum klägerischen Gesuch Stellung und beantragte dessen Abweisung (act. 13). Zudem verkündete sie der C. AG (nachfolgend Nebenintervenientin) den Streit (act. 13 und 16). Mit Verfügung vom 11. Mai 2015 wurde die Streitverkündung vorgemerkt (act. 17), worauf die Nebenintervenientin mit Eingabe vom 22. Mai 2015 erklärte, dem Prozess beizu- treten (act. 19). Mit Eingabe vom 28. Mai 2015 nahm die Klägerin zur Stellung-
nahme der Beklagten vom 4. Mai 2015 ihrerseits Stellung und hielt an ihrem Rechtsbegehren fest (act. 22). Diese Stellungnahme wurde der Nebeninterveni- entin – zusammen mit den weiteren relevanten Prozessakten – am 8. Juni 2015 zugestellt (act. 26). Die Beklagte nahm die Stellungnahme am 9. Juni 2015 ent- gegen (act. 29/2). 2. Parteistandpunkte Zur Begründung i hres Anspruchs macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, sie habe mi t der Nebenintervenientin am 3. März 2014 einen Werkvertrag über die Lieferung und Montage von 31 Küchen samt Geräten und Steinabdeckungen für die Überbauung E.-/F.-Strasse in D._____ (Häuser F.-Strasse ... und ... sowie E.-Strasse ..., ... und ...) auf dem Grundstück der Beklag- ten, Kat. Nr. ..., GBBl. ..., geschlossen (act. 1 Rz III. 1 ff. und 22 Rz III. 5.4). Ge- mäss Werkvertrag habe der Werklohn dafür total CHF 281'405.70 betragen. Da- von sei der Betrag von CHF 211'344.25 bezahlt worden, wohingegen die Akonto- Rechnung vom 17. Dezember 2014 sowie die Schlussrechnung vom 30. Januar 2015 nach wie vor unbezahlt seien. Damit sei vom vertraglich vereinbarten Werk- lohn noch C HF 70'061.45 unbezahlt (act. 1 Rz III.3.1). Zusätzlich zu den or- dentlich im Werkvertrag enthaltenen Küchen habe sie (die Klägerin) auf nachträg- liche Bestellung der Nebenintervenientin unter dem Titel "Nachtrag Stehbord" so- genannte passgenaue Granitborde geliefert und montiert. Dafür ergebe sich ein Werklohn von C HF 2'957.30, der bis heute unbezahlt sei (act. 1 Rz III.3.2.). Auf- grund der erwähnten Rechnungen befinde sich die Nebenintervenientin mit Ablauf von 30 Tagen seit Rechnungsstellung in Verzug. Gemäss Werkvertrag seien 90 % des Werklohnes bei Lieferung und 10 % nach Abnahme zu bezahlen. Die Küchen seien Ende November 2014 geliefert worden (act. 1 Rz III.3 .4; act. 22 Rz III.5 .7 .). Ihre Forderung stelle eine Werklohnforderung für plangenaue Herstel- lung sowie Montage von Küchen sowie Steinabdeckungen dar. Sie habe Arbeit und Material geliefert und die Küchen (samt Steinabdeckungen) plangenau für diese Objekte hergestellt. Alle Küchen seien anhand der Grundrisspläne der Ge- neralunternehmerin produziert worden und wären nicht anderweitig verwendbar gewesen (act. 1 Rz III.4.). Die Arbeiten seien frühestens am 28. November 2014
vollendet worden, was sich aus den Arbeitsrapporten ergebe (act. 1 Rz III.5 .). Schliesslich bestehe keine hinreichende Sicherheit für die ausstehende Werklohn- forderung (act. 1 Rz III.7 .) . Die Beklagte beantragt die Abweisung des klägerischen Gesuchs und führt dazu generell aus, dieses genüge den Substantiierungsanforderungen gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO in Verbindung mit Art. 249 lit. d Ziff. 5 ZPO nicht. Die klägeri- schen Behauptungen sei en ni cht i n Ei nzeltatsachen gegliedert, sodass ein sub- stantiiertes Bestreiten nicht möglich sei bzw. darüber kein Beweis abgenommen werden könne (act. 13 Rz III.1 0 .). Sodann bestreitet die Beklagte pauschal die Darstellung der Klägerin betreffend Werklohn, pfandberechtigte Werklohnforde- rungen und Arbeitsvollendung (act. 13 Rz III.10. ff.). Zur geltend gemachten Werklohnforderung führt sie zusammengefasst aus, dass di e Ausführungen zum angeblich ausstehenden Werklohn nicht in den vorliegenden Prozess auf Eintra- gung eines Bauhandwerkerpfandrechts gehörten, in welchem es um die Bestim- mung der Pfandsumme gehe, welche nicht per se mit dem Werklohn identisch sei. Demnach habe die Klägerin im Einzelnen und substantiiert darzutun, welche angeblich gegenüber der Nebenintervenientin erbrachten Werkarbeiten bzw. wel- ches gelieferte Material pfandberechtigt sein sollten. Das tue die Klägerin entwe- der gar nicht oder lediglich in einer sehr pauschalen Form (act. 13 Rz III.1 0 .). Selbst unter der Annahme, dass die behaupteten Hauptforderungen ausgewiesen wären, wären keine Verzugszinsen seit den genannten Daten geschuldet. Denn dass eine Mahnung ergangen sei, werde von der Klägerin weder behauptet noch belegt. Auch könne sich die Klägerin nicht auf einen bestimmten Verfalltag beru- fen (act. 13 Rz III.1 3.). Zur Pfandberechtigung erklärt die Beklagte, die Klägerin zei ge ni cht rechtsgenügli ch und detailliert auf, welche konkreten Materiallieferun- gen und/oder Arbeitsleistungen pfandberechtigt sein sollten. So hätte die Klägerin bspw. im Einzelnen aufzeigen müssen, welches Material bzw. welche Teile davon gemäss Vertrag mit der Generalunternehmerin zu welchem Zeitpunkt abgeliefert worden sei (act. 13 Rz III.1 4 .). Schliesslich führt die Beklagte zur Arbeitsvollen- dung aus, die verurkundeten Montagescheine wiesen zwar Daten auf, die darin handschriftlich niedergeschriebenen Bemerkungen des Monteurs liessen jedoch nicht einmal ansatzweise eine nachvollziehbare Zuordnung zu den im Vertrag mit
dem Generalunternehmer aufgeführten Positionen zu. Überdies falle auf, dass die Montagescheine vom Kunden nicht gegengezeichnet worden seien (act. 13 Rz III.1 5 .) . 3. Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB besteht ei n Anspruch auf Erri chtung ei nes gesetzlichen Grundpfandrechtes für die Forderungen der Handwerker oder Un- ternehmer, die auf einem Grundstück zu Bauten oder anderen Werken, zu Ab- brucharbeiten, zum Gerüstbau, zur Baugrubensicherung oder dergleichen Materi- al und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben. Der Anspruch auf Errichtung eines Bauhandwerkerpfandrechtes richtet sich gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstückes, auch wenn die Leistungen nicht in seinem Auftrag erbracht worden si nd. Die Eintragung ins Grundbuch hat bis spätestens vier Monate nach der Voll- endung der Arbeiten zu erfolgen (Art. 839 Abs. 2 ZGB). Geht es lediglich um die vorläufige Eintragung des Pfandrechtes, so muss die Klägerin ihr Begehren nur glaubhaft machen. An die Glaubhaftmachung si nd nach konstanter Lehre und Praxis keine strengen Anforderungen zu stellen: Die vorläu- fige Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechtes darf nur dann verweigert werden, wenn der Bestand des Pfandrechtes ausgeschlossen oder höchst unwahrschein- lich ist. Im Zweifelsfalle ist die vorläufige Eintragung zu bewilligen und die Ent- scheidung über Bestand und Umfang des Pfandrechtes dem ordentlichen Gericht vorzubehalten. Dies gilt insbesondere bei unklarer oder unsicherer Rechtslage (BGE 86 I 270; BGE 102 Ia 86; BGE 112 Ib 484; Z OBL, Das Bauhandwerkerpfand- recht de lege lata und de lege ferenda, ZSR 101(1982) II Halbband S. 158, ZR 79 Nr. 80 Erw. 1; S CHUMACHER, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 3. Aufl., N 1394 ff.). 4. Würdi gung 4.1. Beklagte Partei bei Begehren um Eintragung eines Bauhandwerkerpfand- rechts ist stets die Grundeigentümerin. Da die Klägerin behauptet, pfandgeschütz- te Leistungen auf dem Grundstück der Beklagten erbracht zu haben, ist die Pas- sivlegitimation der Beklagten gegeben.
4.2. Anhand von Grundri ssplänen plangenaue Herstellung und Montage von Küchen und Stei nabdeckungen si nd pfandberechtigte Bauarbeiten i m Si nne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB. Dass die Klägerin solche Leistungen auf dem Grund- stück der Beklagten erbracht hat, ist aufgrund des eingereichten Werkvertrages (act. 2/4) glaubhaft und wird von der Beklagten auch ni cht expli zi t bestritten. Eine weitere Konkretisierung ihrer Leistungen, wie sie von der Beklagten verlangt wird (act. 13 Rz III.1 4 .), ist vorliegend nicht erforderlich. Denn selbst wenn die Klägerin Arbeits- oder Sachleistungen erbracht haben sollte, die für si ch allei ne ni cht pfandberechtigt wären, ist zu beachten, dass auch solche Leistungen pfandge- schützt si nd, wenn sie zusammen mit pfandberechtigten Bauarbeiten von ein und demselben Unternehmer erbracht werden und mit den ohnehin pfandberechtigten Bauarbeiten eine funktionale Einheit bilden oder nebensächliche Leistungen sind (S CHUMACHER, a.a.O., N 327). Somit ist glaubhaft, dass die gesamten im Rahmen des Werkvertrages von der Klägerin erbrachten Leistungen pfandberechtigt sind. 4.3. Die von der Klägerin geltend gemachte Werklohnforderungen – insbeson- dere auch diejenige für den "Nachtrag Stehbord" – wird von der Beklagten nicht substantiiert bestritten. Diese hält vielmehr dafür, dass die diesbezüglichen Vor- bringen der Klägerin nicht in den vorliegenden Prozess gehörten, da es um die Bestimmung der Pfandsumme gehe, welche nicht per se mit dem Werklohn iden- tisch sei (act. 13 Rz III.1 0 .). Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Richtig ist zwar, dass es im vorliegenden Verfahren um die Höhe der Pfandsum- me geht. Diese wird jedoch nach Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB durch die vertrags- gemässe Vergütungsforderung des Unternehmers bestimmt. Damit ist auch in ei- nem Verfahren, in welchem der Grundeigentümer nicht gleichzeitig Vertrags- partner des Unternehmers ist, die Werklohnforderung glaubhaft zu machen. Dass die Klägerin über offene Werklohnforderungen im behaupteten Umfang von CHF 73'018.75 verfügt, ist mit den eingereichten Rechnungen (Akonto-Rechnung vom 17. Dezember 2014 über CHF 41'921.05 [act. 2/5], Schlussrechnung vom 30. Januar 2015 über CHF 28'140 [act. 2/6] sowie Rechnung vom 29. Januar 2015 über CHF 2'957.30 [act. 2/7]) glaubhaft gemacht. Auch die geltend gemach- te Verzugszinsforderung ist zumi ndest ni cht unwahrschei nli ch. Gemäss Werkver- trag vereinbarte die Klägerin mit der Nebenintervenientin als Zahlungsbedingung,
dass 90 % des Werklohnes bei Lieferung und 10 % nach der Abnahme innert 30 Tagen netto zu bezahlen sei (act. 4/2). Damit rechtfertigt es sich, von einem ve r- einbarten Verfalltag auszugehen. Spätestens mit den Rechnungsstellungen, die jeweils den Vermerk "30 Tage netto" als Zahlungskonditionen enthi elten, stand für die Nebeni nterveni entin eindeutig fest, bis wann die Forderung spätestens zu be- zahlen war. 4.4. Die Klägerin stützt ihre Behauptung betreffend Wahrung der Ei ntragungs- frist insbesondere auf fünf Montagescheine (act. 2/8 bis 2/12). Diesen kann ent- nommen werden, dass die jeweiligen Arbeiten "Küchenmontagen" waren und für das Objekt "D._____ E.-/F.-Str." des Bauherrn "B." und somit auf dem Grundstück der Beklagten ausgeführt wurden. Weiter ist aus den Monta- gescheinen ersichtlich, dass der Monteur G. insbesondere am 26., 27. und 29. November 2015 sowie am 8. Dezember 2015 jeweils mehrere Stunden Arbeit für "Sockeln nach Fertigboden" aufwendete. Damit hat die Klägerin glaubhaft ge- macht, dass sie an den genannten Daten in Zusammenhang mit dem Werkvertrag mit der Nebenintervenientin nötige Arbeiten auf dem Grundstück der Beklagten verrichtete, und die superprovisorische Eintragung des Bauhandwerkerpfand- rechts am 26. März 2015 (vgl. act. 8) erfolgte damit rechtzeitig. 4.5. Entgegen der Darstellung der Beklagten sind die Vorbringen der Klägerin vor dem Hintergrund der geringen Anforderungen an die Glaubhaftmachung ins- gesamt deshalb genügend substantiiert. Wie sich vorstehend gezeigt hat, wurden sämtliche Eintragungsvoraussetzungen in der für die Beurteilung des Gesuchs nötigen Tiefe behauptet. Auch die Verknüpfung der Behauptungen mit den offe- rierten Beweismitteln ist nicht zu beanstanden, da die entscheidrelevanten Be- hauptungen jeweils mit Urkunden belegt wurden. Zusammenfassend ist festzuhal- ten, dass die Klägerin sämtliche Eintragungsvoraussetzungen eines Bauhand- werkerpfandrechts glaubhaft gemacht hat, weshalb die bereits superprovisorisch erfolgte Eintragung zu bestätigen ist.
Das Einzelgericht erkennt: 1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt D./ZH wird bestä- tigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vor- läufiger Eintragung gemäss Verfügung vom 26. März 2015 bi s zur rechts- kräftigen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 2 einzuleitenden Prozes- ses auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. ..., E.-Strasse ..., ... in D., für eine Pfandsumme von CHF 73'018.75 nebst Zi ns zu 5 % a) seit 18. Januar 2015 auf CHF 41'921.05; b) seit 2. März 2015 auf CHF 31'097.70. 2. Der Klägerin wird – auch unter Berücksichtigung allfälliger Gerichtsferien – eine Frist bis 2. Oktober 2015 angesetzt, um eine Klage auf definitive Ein- tragung des Pfandrechts gegen die Beklagte anzuheben. Bei Säumnis kann die Beklagte den vorläufigen Eintrag (Dispositiv-Ziffer 1) löschen lassen. 3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 4'000.–. Die weiteren Kosten betragen: CHF 55.– (Rechnung Nr. ... des Grundbuch- amtes D./ZH vom 27. März 2015). 4. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 3 werden von der Klägerin bezogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im nachfolgenden ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Klägerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, werden ihr die Kosten de- finitiv auferlegt. 5. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im nachfolgenden ordentlichen Verfahren vorbehalten. Versäumt die Klägerin jedoch die ihr in Dispositiv-Ziffer 2 angesetzte Frist zur Anhängigmachung der Klage, wird sie verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 4'500.– zu bezahlen.
Züri ch, 1. Juli 2015
H ANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht
Der Gerichtsschreiber:
Rafael Rutgers