Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschä fts-Nr.: HE150124-O U/mb
Mitwirkend: Oberrichter Dr. George Daetwyler, Vizepräsident, sowie Gerichts- schreiberin Claudia Feier
Urteil vom 24. April 2014
i n Sachen
A._____ GmbH, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____ AG, Beklagte
betreffend Bauhandwerkerpfandrecht
Nach Einsicht in die Eingabe der Klägerin vom 26. März 2015 mit folgendem Rechtsbegehren (act. 1 S. 2, Prot. S. 3, sinngemäss): 1. Es sei das Grundbuchamt C._____ anzuwei sen, zu Gunsten der Klägerin auf dem im Eigentum der Beklagten stehenden Grund- stück, Grundbuch Blatt ... Kat.-Nr. ..., D.-Strasse ..., C., ein Bauhandwerkerpfandrecht vorläufig zu errichten für eine Pfandsumme von Fr. 38'182.35 zuzüglich 5% Zins auf C HF 29'350.10 seit 5. Dezember 2014 und auf CHF 8'832.25 seit 19. Januar 2015; 2. es sei die Eintragung superprovisorisch, d.h. ohne vorgängige Anhörung der Beklagten vorzunehmen; 3. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der be- klagten. in der Erwägung, dass das Handelsgericht des Kantons Zürich das Bauhandwerkerpfandrecht mit Verfügung vom 26. März 2015 im beantragten Umfang i m Grundbuch ei ntragen liess (act. 4, 6), dass innert Frist keine Stellungnahme der Beklagten eingegangen ist, weshalb androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden ist, dass aufgrund der Eingabe der Klägerin und der eingereichten Unterlagen (act. 3/1-7) glaubhaft erscheint, dass sie für die eingetragene Pfandsumme auf dem Grundstück der Beklagten im Sinne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB Arbeit geleis- tet hat, dass die Klägerin mit Einreichung entsprechender Regierapporte weiter glaubhaft gemacht hat, dass letzte Arbeiten am 2. Dezember 2014 ausgeführt wurden, wo- mit die Viermonatsfrist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB mit der vorläufigen Eintra- gung vom 26. März 2015 gewahrt ist (act. 3/4), dass der Klägerin Frist anzusetzen ist, um Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts anzuheben und die Prosequierungsfrist praxisgemäss auf 60 Tage festzulegen ist, wobei allfällige Gerichtsferien berücksichtigt werden,
dass eine Verlängerung der Prosequierungsfrist möglich ist, aber eines gesonder- ten und begründeten Gesuchs bedarf (Art. 144 Abs. 2 ZPO), welches in einem kostenpflichtigen Nachverfahren behandelt wird, und als zureichende Gründe für eine Fristerstreckung gemäss Art. 144 Abs. 2 ZPO nur entweder die Zustimmung der Gegenpartei oder von der Partei nicht vorhersehbare oder nicht beeinflussba- re Hinderungsgründe anerkannt werden, dass die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG auf CHF 2'200.– festzusetzen und einstweilen von der Klägerin zu be- zi ehen i st, dass die Regelung der Entschädigungsfolgen grundsätzlich dem Gericht im or- dentlichen Verfahren vorzubehalten ist, erkennt das Einzelgericht: 1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt C._____ wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläu- figer Eintragung gemäss Verfügung vom 26. März 2015 bis zur rechtskräfti- gen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 2 einzuleitenden Prozesses auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. ..., D.-Strasse ..., ... C., für eine Pfandsumme von CHF 38'182.35 zzgl. Zins zu 5 % auf CHF 29'350.10 seit 5. Dezember 2014 und auf CHF 8'832.25 seit 19. Januar 2015. 2. Der Klägerin wird – auch unter Berücksichtigung allfälliger Gerichtsferien – eine einmalige Frist bis 26. Juni 2015 angesetzt, um eine Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Beklagte anzuheben. Bei Säumnis kann die Beklagte den vorläufigen Eintrag (Dispositiv-Ziffer 1) löschen las- sen. 3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 2'200.–.
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiberin:
Claudia Feier