Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschä fts-Nr.: HE150087-O U/ee
Mitwirkend: Oberrichter Dr. George Daetwyler, Vizepräsident, sowie Gerichts- schreiberin Claudia Feier
Urteil vom 4. Mai 2015
i n Sachen
A._____ GmbH, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ gegen
B._____ AG, Beklagte
vertreten durch Rechtsanwälti n Dr. Y._____ sowie
C._____ AG, Nebenintervenientin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____
betreffend Bauhandwerkerpfandrecht
Rechtsbegehren: (act. 1) " 1. Es sei das Grundbuchamt D._____ anzuwei sen, zu Gunsten der A._____ GmbH, ... [Adresse], und zu Lasten des Grund- stücks Kat.-Nr. ..., Grundbuchblatt ... (E., F.), Grundbuch D._____ (... [Adresse]), ein gesetzliches Pfandrecht (Bauhandwerkerpfandrecht) für eine Pfandsumme von Fr. 56'384.10 zuzüglich 5% Zins seit 8. November 2014 vorsorg- lich einzutragen bzw. es sei das mit Verfügung vom 17. Febru- ar 2015 des Bezirksgerichtes Bülach im Proz. Nr. ES150005-C zu Gunsten der A._____ GmbH, ... [Adresse], und zu Lasten des Grundstücks Kat-Nr. ..., Grundbuchblatt ... (E., F.), Grundbuch D._____ (... [Adresse]) superprovisorisch eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht über die Pfandsumme von Fr. 56'384.10 zuzüglich 5% Zins seit 8. November 2014 zu bestätigen. 2. D as Grundbuchamt D._____ sei anzuweisen, das mit Verfü- gung vom 17. Februar 2015 des Bezirksgerichtes Bülach im Proz.Nr. ES150005-C zu Gunsten der A._____ GmbH, ... [Ad- resse], und zu Lasten des Grundstücks Kat-Nr. ..., Grundbuch- blatt ... (E., F.), Grundbuch D._____ (... [Adresse]) superprovisorisch eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht über die Pfandsumme von Fr. 56'384.10 zuzüglich 5% Zins seit 8. November 2014 aufrecht zu halten bzw. nicht zu löschen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten."
Das Einzelgericht zieht in Erwägung: 1. Prozessverlauf Mit Eingabe vom 9. März 2015 (Datum Poststempel) stellte die Klägerin beim Ei n- zelrichter (recte Einzelgericht) des Handelsgerichts des Kantons Züri ch das vor- stehend aufgeführte Begehren (act. 1). Mit Verfügung vom 10. März 2015 wurde das Grundbuchamt D._____ angewiesen, das bereits gestützt auf die Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Bülach vom 17. Februar 2015 eingetrage- ne Bauhandwerkerpfandrecht nicht zu löschen (act. 4). Gleichzeitig wurde der Beklagten Frist angesetzt, um zum klägerischen Begehren Stellung zu nehmen (act. 4). Die Stellungnahme der Beklagten datiert vom 31. März 2015 (act. 9). Zeitgleich reichte die C._____ AG ei n Interventi onsgesuch und ei ne Stellungnah- me ein, worin sie – eventualiter – die Löschung des Pfandrechts aufgrund einer von ihr beigebrachten Bankgarantie beantragte (act. 11). Mit Verfügung vom 2. April 2015 wurde der Klägerin daher Frist angesetzt, um sich zur Eingabe der C._____ AG und insbesondere zur Sicherheitsleistung zu äussern (act. 14). Die entsprechende Stellungnahme datiert vom 22. April 2015 (act. 17). 2. Parteien Die Beklagte ist Bauherrin des Bauprojekts "F." i n G. und beauftragte die H._____ AG als Totalunternehmerin. Letztere betraute die C._____ AG mit der Lieferung und Montage von Fenstern. Die C._____ AG ihrerseits schloss ei- nen Teilleistungsvertrag mit der I._____ AG und diese wiederum einen Werkver- trag mit der Klägerin (act. 11 Rz. 4). 3. Nebenintervention Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, dass eine rechtshängige Streitig- keit zugunsten der einen Partei entschieden werde, kann im Prozess jederzeit als Nebenpartei intervenieren und zu diesem Zweck beim Gericht ein Interventions- gesuch stellen (Art. 74 ZPO). Ein rechtliches Interesse am Obsiegen einer Partei
besteht dann, wenn eigene Rechte und Verbindlichkeiten des Nebenintervenien- ten vom Bestand oder Nichtbestand der Rechte oder Rechtsverhältnisse abhän- gen, die Gegenstand des Prozesses zwischen den Hauptparteien bilden (GÖKSU, Dike-Kommentar zur ZPO, 2011, N 11 zu Art. 466). Die C._____ AG begründet ihr Interventionsgesuch damit, dass sowohl im Werk- vertrag zwischen der Beklagten und der H._____ AG, als auch i n jenem zwi schen der H._____ AG und der C._____ AG die Verpflichtung enthalten sei, allfällige Bauhandwerkerpfandrechtseinträge abzulösen. Die H._____ AG habe denn auch am 17. März 2015 von der C._____ AG verlangt, für die sofortige Löschung des eingetragenen Bauhandwerkerpfandrechts zu sorgen (act. 11 Rz. 4). Die Klägerin widersetzt sich der Zulassung der C._____ AG als Nebenintervenientin, weil das Interesse der C._____ AG rein in der Erfüllung der Vertragsklausel, wonach allfäl- lige Bauhandwerkerpfandrechte abzulösen seien, liege; zur Ablösung des Pfand- rechts sei aber keine Nebenintervention nötig (act. 17 Rz. 9). Entgegen der Ansicht der Klägerin begründet die von der C._____ AG dargelegte vertragliche Konstellation, wonach sie verpflichtet sei, allfällige Bauhandwerker- pfandrecht auf dem fraglichen Grundstück abzulösen, ein ausreichendes rechtli- ches Interesse an einer Nebenintervention nach Art. 74 ZPO. Bei Obsiegen der Beklagten entfiele nämlich die vertragliche Pflicht der C._____ AG gegenüber ih- rer Vertragspartnerin, das Bauhandwerkerpfandrecht abzulösen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Klägerin mit der C._____ AG selber in keiner vertraglichen Beziehung steht. Der Nebenintervention der C._____ AG zugunsten der Beklagten steht demnach nichts entgegen, und es ist vorzumerken, dass die C._____ AG dem Prozess als Nebenintervenientin zur Unterstützung der Beklagten beigetreten ist. 4. Parteistandpunkte Die Klägerin erachtet sich aufgrund von ihr auf dem Grundstück der Beklagten er- brachten Arbeiten (Montage von Grundzargen, Sichtzargen, Seitenprofilen, Fens- terbänken, Glasgeländern, Rohrgeländern etc.) und offener Rechnungen i m Um-
fang der Pfandsumme zur Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts berech- tigt. Bezüglich der Wahrung der Viermonatsfrist stützt sich die Klägerin auf die am 17. Februar 2015 durch das Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach superprovi- sorisch angeordnete Eintragung im Grundbuch (act. 1 Rz. 27). Die Beklagte bestreitet im Wesentlichen die Einhaltung der Eintragungsfrist, da die erfolgte Eintragung zufolge sachlicher Unzuständigkeit des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Bülach nichtig sei. Das Vorliegen der übrigen Eintragungsvoraus- setzungen bestreitet sie pauschal mit Nichtwissen (act. 9 Rz. 6 ff.). Die Nebenintervenientin beruft sich ebenfalls auf die Nichtigkeit des Eintrages gemäss Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Bülach vom 17. Febru- ar 2015 zufolge sachlicher Unzuständigkeit des anordnenden Gerichts (act. 11 Rz. 8 ff.). Überdies bestreitet die Nebenintervenientin die Höhe der Pfandsumme, die Pfandberechtigung einzelner Arbeiten und die Erbringung letzter Arbeiten am 21. Oktober 2014 (act. 11 Rz. 21 ff.). 5. Nichtigkeit der Eintragung Das Einzelgericht des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist für das vorliegende Verfahren örtli ch und sachli ch zuständig. Das Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach hingegen war für die Eintragung des Pfandrechts ni cht zuständig. Soweit besteht Konsens zwischen den Parteien. Strittig sind die Folgen des trotz Unzu- ständigkeit ergangenen Entscheides des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Bülach. Das Handelsgericht des Kantons Aargau hat in einem fast gleich gelagerten Fall festgehalten, dass die Frage, ob ein Sachurteil bei Fehlen einer Prozessvoraus- setzung zur Nichtigkeit führe, umstritten sei (Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 30. Juli 2014, HSU.2014.36 und HSU.2014.37 publiziert in CAN 2015 Nr. 8 S. 26). Gemäss Bundesgericht sind fehlerhafte Entscheide nichtig, wenn der ihnen an- haftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der
Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 138 II 501 E. 3.1. m.w.H.). Einen guten Überblick über den Stand in der Lehre gibt H OFFMANN-NOWOTNY (H OFFMANN-NOWOTNY, Doppelrelevante Tatsachen in Zivilprozess und Schieds- verfahren, Schriften zum Schweizerischen Zivilprozessrecht, 2010, N 78). Danach werde die Nichtigkeitsfolge bei fehlender sachlicher Zuständigkeit teilweise gene- rell verneint oder bejaht. Die wohl überwiegende Meinung differenziere dagegen: Die Entscheide ordentlicher Gerichte sollen uneingeschränkt bloss anfechtbar sein, weil ihnen allgemeine Rechtsprechungsbefugnis zukomme. Nichtig sollen hingegen Entscheide eines Sondergerichts in Streitsachen sein, deren Beurtei- lung ausschliesslich den ordentlichen Gerichten zustehe (H OFFMANN-NOWOTNY, Doppelrelevante Tatsachen in Zivilprozess und Schiedsverfahren, Schriften zum Schweizerischen Zivilprozessrecht, 2010, N 78, m.w.H.). Dieser Meinung folgend hielt auch das Handelsgericht des Kantons Aargau fest, dass die fehlende sachli- che Zuständigkeit des Bezirksgerichts inhaltlich ni cht derart gravierend sei, dass dadurch die Rechtsfolge der Nichtigkeit gerechtfertigt wäre (Entscheid des Han- delsgerichts des Kantons Aargau vom 30. Juli 2014, HSU.2014.36 und HSU.2014.37 publiziert in CAN 2015 Nr. 8 S. 26). Eine andere Meinung wird frei- li ch von R AINER SCHUHMACHER vertreten, welcher insbesondere aufgrund der Of- fensi chtli chkeit der sachlichen Unzuständigkeit von Nichtigkeit ausgeht (SCHUMA- CHER , Bauhandwerkerpfandrecht und Stockwerkeigentum: eine besondere Her- ausforderung an den Grundbuchverwalter, ZBGR 2014, S. 21; SCHUMACHER, Durch sachlich unzuständiges Gericht angeordneter vorläufiger Grundbucheintrag eines Baupfandrechts, BR 2013, S. 135). Aufgrund der einschneidenden Rechtswirkungen der Annahme von Nichtigkeit (Rechtsverlust) erscheint die vom Handelsgericht des Kantons Aargau und der Lehre überwiegend vertretene Meinung sachgerechter als die undifferenzierte und äusserst strenge Ansi cht von S CHUMACHER. Die Mangelhaftigkeit des Entscheides eines Sondergerichts (z.B. eines Handelsgerichts) über eine Streitsache, die or-
dentlichen Gerichten vorbehalten i st (z.B. ei ne Schei dung) erschei nt unglei ch schwerwiegender, als die Mangelhaftigkeit des Entscheides eines Bezirksge- ri chts, eine Eintragung anzuordnen, die aufgrund der konkreten Konstellation dem Handelsgericht vorbehalten wäre. Wegen des breiten Kompetenzspektrums des Bezirksgerichts, welches auch Verfahren betreffend Bauhandwerkerpfandrechte einschliesst, wiegt die Mangelhaftigkeit des Entscheides nicht derart schwer, dass sie die Annahme von Nichtigkeit rechtfertigen würde. Der Entscheid des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Bülach vom 17. Februar 2015 betreffend die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts zugunsten der Klägerin ist somit ni cht ni chti g, weshalb auch der gestützt darauf durch das Grundbuchamt vorgenommene Eintrag ni cht ni chti g ist. 6. Wahrung der Eintragungsvoraussetzungen 6.1. Rechtli ches Gemäss Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB besteht ei n Anspruch auf Erri chtung ei nes gesetzlichen Grundpfandrechtes für Forderungen von Handwerkern und Unter- nehmern, die zu Bauten oder anderen Werken auf einem Grundstück Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben. Ein Anspruch besteht auch für rei ne Materiallieferungen, allerdings nur, wenn der Baustoff für das betreffende einzelne Bauwerk aufgrund einer individuellen Bestellung eigens hergestellt wird. Der An- spruch auf Errichtung eines Bauhandwerkerpfandrechtes richtet sich gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstückes, auch wenn die Leistungen nicht in sei- nem Auftrag erbracht worden sind (siehe BGE 92 II 227; S CHUMACHER, Das Bau- handwerkerpfandrecht, 3. Aufl., N 299 ff. und 869 ff.). Die Eintragung ins Grund- buch hat bis spätestens vier Monate nach der Vollendung der Arbeiten zu ge- schehen (Art. 839 Abs. 2 ZGB). Geht es wie hier lediglich um die vorläufige Eintragung des Pfandrechtes, so muss die Klägerin ihr Begehren nur glaubhaft machen. An die Glaubhaftmachung si nd nach konstanter Lehre und Praxis keine strengen Anforderungen zu stellen: Die vorläufige Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechtes darf nur dann verwei-
gert werden, wenn der Bestand des Pfandrechtes ausgeschlossen oder höchst unwahrscheinlich ist. Im Zweifelsfalle ist die vorläufige Eintragung zu bewilligen und die Entscheidung über Bestand und Umfang des Pfandrechtes dem ordentli- chen Gericht vorzubehalten. Dies gilt namentlich bei unklarer oder unsicherer Rechtslage (BGE 86 I 270; BGE 102 Ia 86; BGE 112 Ib 484; Z OBL, Das Bau- handwerkerpfandrecht de lege lata und de lege ferenda, ZSR 101(1982) II Halb- band S. 158, ZR 79 Nr. 80 Erw. 1; S CHUMACHER, a.a.O., N 1394 ff.). 6.2. Ei ntragungsfri st Die Klägerin macht geltend, sie hätte am 21. Oktober 2014 letzte Arbeiten ausge- führt und stützt sich dabei auf einen Tagesbericht vom 21. Oktober 2014 (act. 1 Rz. 19, act. 3/14). Gemäss diesem Tagesbericht wurden am 21. Oktober 2014 unter anderem Z-Profile im Innenhof montiert. Dabei scheint es sich um vertrag- lich geschuldete Leistungen zu handeln und ni cht offensi chtli ch um Mängelbehe- bungen, wie die Nebenintervenientin geltend macht (act. 11 Rz. 35 ff.). Die Ne- beninterveni enti n wei st sodann zwar zu Recht darauf hin, dass dieser Tagesbe- richt nicht unterzeichnet wurde (act. 11 Rz. 33). Aufgrund der geringen Anforde- rungen an die Glaubhaftmachung (vgl. Erw. 6.1.) hat die Klägerin mit dem fragli- chen Tagesbericht glaubhaft gemacht, dass sie am 21. Oktober 2014 letzte Arbei- ten erbracht hat. Da der Eintrag ins Grundbuch am 17. Februar 2015 erfolgte (vgl. Erw. 5.), wurde die Eintragungsfrist demnach gewahrt. 6.3. Weitere Eintragungsvoraussetzungen Aus den von der Klägerin eingereichten Unterlagen geht hervor, dass die Klägerin der I._____ AG für das Bauprojekt der Beklagten "F." die Montage von Fensterbestandteilen im Umfang von CHF 98'930.– offeriert hat und die I. AG diese Offerte mit Email vom 10. Juli 2014 angenommen hat (act. 3/8). Sodann blieb unbestritten, dass die Klägerin Ende Juni 2014 mit den Arbeiten begonnen hatte. Ebenfalls unstrittig ist, dass die I._____ AG anfängli ch noch Zahlungen (es dürfte sich um zwei Akontozahlungen à CHF 20'000.– handeln) geleistet hatte, die Zahlungen anfangs Oktober 2014 jedoch einstellte (act. 1 Rz. 17). Mit Schrei- ben vom 7. November 2014 entzog die I._____ AG der Klägerin den Montageauf-
trag unter Geltendmachung fehlender Kooperation, schlechter Kommunikation, mangelhafter Ausführung und fragli chen Äusserungen gegenüber Dritten per so- fort und verzichtete auf weitere Zusammenarbeit (act. 3/13). Datierend vom 7. Ok- tober 2014, 20. Oktober 2014 und 12. November 2014 stellte die Klägerin laut ei- genen Angaben Rechnungen im Betrag von insgesamt CHF 56'384.10, welche unbezahlt geblieben seien (act. 1 Rz. 6). Ein nicht unerheblicher Teil der Rech- nungssumme betrifft Regiearbeiten. Auch hierfür hat die Klägerin Belege in Form von Tagesberichten, welche mehrheitlich die Unterschrift des Unternehmers so- wie der Bauleitung tragen, eingereicht (act. 3/13, act. 3/14). Die Nebeninterveni- entin bestreitet nicht, dass diese Rechnungen gestellt wurden und unbezahlt ge- blieben sind, moniert jedoch, dass der Werklohn ungenügend substantiiert und die Pfandsumme unglaubhaft sei, unter anderem vor dem Hintergrund der vorzei- tigen Vertragsbeendigung (act. 11 Rz. 21). Wie ausgeführt (Erw. 6.1.), sind an die Glaubhaftmachung der Eintragungsvoraussetzungen keine strengen Anforderun- gen zu stellen und eine solche scheitert nur dann, wenn das Vorliegen der Eintra- gungsvoraussetzung ausgeschlossen oder höchst unwahrscheinlich ist. Entgegen der Ansicht der Nebenintervenientin erscheint angesichts des eingereichten Email-Verkehrs, der Rechnungen und der Tagesrapporte nicht ausgeschlossen, dass die geltend gemachte Summe, inklusive der die Regiearbeiten betreffenden Beträge, aufgrund des zwischen der Klägerin und der I._____ AG geschlossenen Werkvertrages, geschuldet ist. Daran ändert auch die vorzeitige Vertragsbeendi- gung ni chts: Da keine Hinweise für den gesetzlichen Anforderungen genügende Mängelrügen, geschweige denn Fristansetzungen zur Nachbesserung vorliegen, ist bei der heutigen Aktenlage nicht auszuschliessen, dass eine Vertragsbeendi- gung gemäss Art. 377 OR vorliegt, welche nicht nur die Vergütung bereits geleis- teter Arbeit, sondern auch die volle Schadloshaltung des Unternehmers nach sich ziehen würde. Die Nebenintervenientin stört sich sodann daran, dass teilweise auch Warte-, Transport-, Stand, Mess-, Sortier-, Bestandesaufnahme- und Ausfallzei ten ve r- rechnet wurden, welche von vornherein nicht pfandberechtigt seien, da sie für das Grundstück nicht wertvermehrend seien (act. 11 Rz. 23). Diesbezüglich ist festzu- halten, dass auch für sich allein nicht pfandberechtigte Leistungen pfandgeschützt
si nd, wenn sie zusammen mit pfandberechtigten Bauarbeiten von ein und dem- selben Unternehmer erbracht werden und wenn sie entweder mit den ohnehin pfandberechtigten Bauarbeiten eine funktionale Einheit bilden oder nebensächli- che Leistungen sind (sog. gemischte Lei stungen) (S CHUMACHER, Bauhandwerker- pfandrecht, 3. Aufl., N 327). Bei den von der Nebenintervenientin beanstandeten Positionen handelt es sich für die Erbringung der Bauarbeiten notwendige neben- sächliche Leistungen, die vom gleichen Bauunternehmer erbracht wurden. Sie sind daher - dem entsprechenden Behauptungsmass folgend - pfandberechtigt. Schliesslich moniert die Nebenintervenientin, dass die erbrachten Leistungen teilweise Mängelbehebungen darstellten, welche ebenfalls nicht pfandberechtigt seien (act. 11 Rz. 26 ff.). Tatsächlich weisen die Tagesberichte auf gewisse Un- stimmigkeiten auf der Baustelle hin (act. 3/13, act. 3/14). Dafür, dass diese auf mangelhafte Ausführung der Klägeri n zurückzuführen si nd, bestehen jedoch keine hi nrei chenden Hinweise, i nsbesondere sind auch keine Mängelrügen zuhanden der Klägerin oder Nachfristansetzungen in den Akten dokumentiert. Es ist daher glaubhaft gemacht, dass die von den Klägerin erbrachten Arbeiten vertraglich ge- schuldet waren und nicht bloss Nachbesserungsarbeiten von selbstverschuldeten Mängeln darstellten. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der Ausführungen der Kläge- rin, der von ihr eingereichten Unterlagen und trotz der ausführlichen Einwendun- gen der Nebenintervenientin nicht ausgeschlossen ist, dass die Klägerin gegen die I._____ AG aus werkvertraglich geschuldeten Leistungen einen Vergütungs- anspruch im Umfang der Pfandsumme hat.
6.4. Zwi schenfazi t Da die Eintragungsfrist gewahrt ist und die übrigen Eintragungsvoraussetzungen glaubhaft gemacht wurden, hat die Klägerin einen Anspruch auf Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts im begehrten Umfang.
Forderung gegen die I._____ AG ganz oder teilweise geschützt wird (act. 13/7 S. 2, Ziff. 1). Nur wenige Absätze weiter unten wird aber eine negative Bedingung aufgestellt, wonach die Garantie wie folgt automatisch erlischt: "(...) sofort bei Vorlie- gen eines mit e ine r Re chtskraft- oder Vollstreckbarkeitsbescheinigung versehenen Sachurteil oder anderen Gerichtsentscheides (...), aus dem hervorgeht, dass Ihre Forderung gegen I._____ AG (...) aus dem eingangs erwähnten Werkvertrag ganz oder teilweise geschützt wird" (act. 13/7 S. 2, lit. a). Die Erfüllung der Zahlungsbedingung würde also gleichzeitig zu einer sofortigen Erlöschen der Bankgarantie führen. Die Bankgarantie der J._____ AG Nr. ... ist demnach nicht nur ungenügend, sondern für die Klägerin geradezu wertlos. Damit ist es der Nebenintervenientin nicht gelungen, ei ne hi nrei chende Si cherhei t zu stellen. Da es keinen Rechtsgrund mehr für den Verbleib der Bankgarantie bei der Obergerichtskasse gibt, ist diese anzuweisen, die Bankgarantie der Nebeninter- veni enti n wieder herauszugeben. 8. Prosequierung Ausgangsgemäss ist der Klägerin Frist zur Klage auf definitive Bestellung des Pfandrechts anzusetzen. Die Prosequierungsfrist ist praxisgemäss auf 60 Tage festzulegen, wobei allfällige Gerichtsferien berücksichtigt werden. Eine Verlänge- rung dieser Frist ist möglich, bedarf aber eines gesonderten und begründeten Ge- suches (Art. 144 Abs. 2 ZPO); dieses wird in einem kostenpflichtigen Nachverfah- ren behandelt. Als zureichende Gründe für eine Fristerstreckung gemäss Art. 144 Abs. 2 ZPO werden nur entweder die Zustimmung der Gegenpartei oder von der Partei nicht vorhersehbare oder nicht beeinflussbare Hinderungsgründe aner- kannt. 9. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Höhe der Gerichtsgebühr wird nach der Gebührenverordnung des Oberge- richts bestimmt (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Es ist von einem Streitwert von CHF 56'384.10 auszugehen, wo-
bei die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG auf C HF 3'000.– festzusetzen ist. Über den Pfandanspruch der Klägerin ist noch nicht definitiv entschieden. Es wird im ordentlichen Verfahren erst noch festzustellen sein, ob die Klägerin endgültig obsiegt. Daher rechtfertigt es sich, im vorliegenden Verfahren lediglich eine einst- weilige Kostenregelung zu treffen. Gemäss Praxis des Handelsgerichtes des Kan- tons Zürich werden die Gerichtskosten im Verfahren betreffend die vorläufige Ein- tragung des Pfandrechts von der Klägerin bezogen, wobei der endgültige Ent- scheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren vorbehalten bleibt. Auch der Entscheid betreffend die Entschädigungsfolgen wird dem ordentlichen Verfahren vorbehalten. Für den Fall, dass die Klägerin ihren Anspruch nicht pro- sequieren sollte, ist der Beklagten in Anwendung von § 4 Abs. 1 sowie § 9 Anw- GebV OG eine Parteientschädigung von CHF 2'500.– zuzusprechen. Der Neben- intervenientin wird regelmässig keine Parteientschädigung zugesprochen, ausser eine solche rechtfertige sich im Einzelfall aus Billigkeitsüberlegungen (F REI, in: Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N 3 zu Art. 77 ZPO; vgl. auch BGE 130 III 571 E. 6 S. 578). Solche Gründe sind im vorlie- genden Fall nicht ersichtlich und werden von der Nebenintervenientin auch nicht geltend gemacht, i hr ist folglich keine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Einzelgericht erkennt: 1. Es wird vorgemerkt, dass die C._____ AG, ... [Adresse], dem Prozess als Nebenintervenientin zur Unterstützung der Beklagten beigetreten ist. 2. Es wird festgestellt, dass die Nebenintervenienti n mit der Bankgarantie der J._____ AG Nr. ... vom 30. März 2015 kei ne hinreichende Sicherheit geleis- tet hat für die zur Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts angemeldete Forderung. 3. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt D._____ wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläu-
figer Eintragung gemäss Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Bülach vom 17. Februar 2015 bis zur rechtskräftigen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziff. 4 einzuleitenden Prozesses auf Grundstück Kat. Nr. ..., GBBl. ..., F., E. (...), für eine Pfandsumme von CHF 56'384.10 nebst Zins zu 5 % seit 8. Novem- ber 2014. 4. Der Klägerin wird – auch unter Berücksichtigung allfälliger Gerichtsferien – eine einmalige Frist bis 6. Juli 2015 angesetzt, um eine Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts anzuheben. Bei Säumnis kann die Beklagte den vorläufigen Eintrag (Dispositiv-Ziffer 3) löschen lassen. 5. Die Obergerichtskasse des Kantons Zürich wird angewiesen, die Bankga- rantie der J._____ AG Nr. ... vom 30. März 2015 (act. 13/7) – nach unbe- nutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist – an die Nebenintervenientin herauszu- geben. 6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 3'000.–. 7. Die Kosten werden von der Klägerin bezogen. Vorbehalten bleibt der end- gültige Entscheid des Gerichts im nachfolgenden ordentlichen Verfahren gemäss Dispositiv-Ziffer 4. Für den Fall, dass die Klägerin innert Frist ge- mäss Dispositiv-Ziffer 4 die Klage nicht anhängig macht, werden ihr die Kos- ten definitiv auferlegt. 8. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im nachfolgenden ordentlichen Verfahren vorbehalten. Versäumt die Klägerin jedoch die ihr in Dispositiv-Ziffer 4 angesetzte Frist zur Anhebung der Klage, wird sie ver- pflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 2'500.– zu be- zahlen. 9. Schriftliche Mitteilung an die Hauptparteien und die Nebenintervenientin, an die Beklagte und die Nebenintervenientin je unter Beilage eines Doppels von
act. 17, an die Obergerichtskasse des Kantons Zürich sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Grundbuchamt D._____. 10. Ei ne bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 56'384.10. Die gesetzlichen Fristenstillstände geltend nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG).
Züri ch, 4. Mai 2015
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Die Gerichtsschreiberin:
Claudia Feier