Dissolution for lack of required corporate organization

HE150085Handelsgericht07.05.2015Granted

Zusammenfassung

The Zurich Commercial Court found that A._____ AG lacked a person authorised to represent it with domicile in Switzerland, constituting a serious organizational defect. After the deadline set by the court to cure the defect expired unused, the court ordered dissolution of the company and liquidation according to bankruptcy rules. The defendant was also ordered to pay the court fee of CHF 2,200 and an expense compensation of CHF 300 to the Handelsregisteramt des Kantons Zürich. The Konkursamt Enge-Zürich was instructed to execute the liquidation.

Regest

Art. 718 Abs. 4 OR, Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR; judicial intervention for organizational defects of a company lacking a Swiss-domiciled representative. Where the defect is serious and the company fails to remedy it within the court-set period, dissolution and liquidation according to bankruptcy rules must be ordered. Costs follow the outcome under Art. 106 ZPO; the successful public authority may be awarded reasonable expense compensation under Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO. The enforcement authority is designated in the dispositive to carry out the liquidation.

Gesamter Gesetzestext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschä fts-Nr.: HE150085-O U/mb

Mitwirkend: Oberrichter D r. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Susanna Schnei der

Urteil vom 7. Mai 2015

i n Sachen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger

gegen

A._____ AG, Beklagte

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

Der Einz elrichter zieht in Erwägung: 1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über keine vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 718 Abs. 4 OR). 2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und i hre Li- quidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR). 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemes- sene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streit- wert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern. Der Einz elrichter erkennt: 1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. 2. Das Konkursamt Enge-Züri ch wird mit dem Vollzug beauftragt. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00. 4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.

  1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beklagte zusätzlich durch Pub- likation im kantonalen Amtsblatt) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt Züri ch 2 und unter Beilage der Einlegerakten des Klägers an das Konkursamt Enge-Züri ch. Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wie- deraufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt mindestens CHF 30'000.00.

Züri ch, 7. Mai 2015

Handelsgericht des Kantons Züri ch Einzelgericht

Gerichtsschreiberin:

Susanna Schnei der

Schlagwörter

corporate organizationorganizational defectrepresentationdissolutionliquidationbankruptcy liquidationcourt costsexpense compensation