Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschä fts-Nr.: HE150069-O U/mb
Mitwirkend: Oberrichter Dr. George Daetwyler, Vizepräsident, sowie der Gerichtsschreiber Roman Kariya
Urteil vom 5. Juni 2015
i n Sachen
A._____ AG, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
gegen
B._____ AG, Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,
betreffend Bauhandwerkerpfandrecht
Rechtsbegehren der Klägerin: (act. 1a S. 1 ff. und act. 1b, sinngemäss) 1. D as Grundbuchamt D._____ sei anzuweisen, zugunsten der Klä- gerin die folgenden Pfandrechte für den Forderungsbetrag von CHF 121'916.80 zuzügli ch 5 % Zi nsen für sechs Monate (CHF 3'047.92) vorläufig im Grundbuch einzutragen: auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. 1 (154/1000 Miteigentum an Grundbuch Blatt ...), C.strasse 78, D. für eine Pfandsumme von CHF 19'244.57; auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. 2 (141/1000 Miteigentum an Grundbuch Blatt ...), C.strasse 78, D. für eine Pfandsumme von C HF 17'620.03; auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. 3 (156/1000 Miteigentum an Grundbuch Blatt ...), C.strasse 78, D. für eine Pfandsumme von CHF 19'494.50; auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. 4 (156/1000 Miteigentum an Grundbuch Blatt ...), C.strasse 78, D. für eine Pfandsumme von CHF 19'494.50; auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. 5 (163/1000 Miteigentum an Grundbuch Blatt ...), C.strasse 78, D. für eine Pfandsumme von CHF 20'369.25; auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. 6 (163/1000 Miteigentum an Grundbuch Blatt ...), C.strasse 78, D. für eine Pfandsumme von CHF 20'369.25; auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. 7 (12/1000 Miteigentum an Grundbuch Blatt ...), C.strasse 78, D. für eine Pfandsumme von C HF 1'499.58; auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. 8 (5/1000 Miteigentum an Grundbuch Blatt ...), C.strasse 78, D. für eine Pfandsumme von CHF 624.82; auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. 9 (1/10 Miteigentum an Grundbuch Blatt ...), C.strasse 78, D. für eine Pfandsumme von CHF 624.82;
auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. 10 (1/10 Miteigentum an Grundbuch Blatt ...), C.strasse 78, D. für eine Pfandsumme von CHF 624.82; auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. 11 (1/10 Miteigentum an Grundbuch Blatt ...), C.strasse 78, D. für eine Pfandsumme von CHF 624.82; auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. 12 (1/10 Miteigentum an Grundbuch Blatt ...), C.strasse 78, D. für eine Pfandsumme von CHF 624.82; auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. 13 (1/10 Miteigentum an Grundbuch Blatt ...), C.strasse 78, D. für eine Pfandsumme von CHF 624.82; auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. 14 (1/10 Miteigentum an Grundbuch Blatt ...), C.strasse 78, D. für eine Pfandsumme von CHF 624.82; auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. 15 (1/10 Miteigentum an Grundbuch Blatt ...), C.strasse 78, D. für eine Pfandsumme von CHF 624.82; auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. 16 (1/10 Miteigentum an Grundbuch Blatt ...), C.strasse 78, D. für eine Pfandsumme von CHF 624.82; auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. 17 (1/10 Miteigentum an Grundbuch Blatt ...), C.strasse 78, D. für eine Pfandsumme von CHF 624.82; auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. 18 (1/10 Miteigentum an Grundbuch Blatt ...), C.strasse 78, D. für eine Pfandsumme von CHF 624.82; 2. Die Eintragung gemäss Ziff. 1 sei superprovisorisch anzuordnen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Rechtsbegehren der Beklagten: (act. 11 S. 2) " 1. Es sei festzustellen, dass die Beklagte hinreichende Sicherheit für die von der Klägerin angemeldeten Forderungen geleistet hat; 2. D as Grundbuchamt D._____ sei anzuweisen, die aufgrund der Verfügung vom 2. März 2015 vorläufig zugunsten der Klägerin auf der Liegenschaft Kat.-Nr. ..., GB D._____, eingetragenen Bau- handwerkerpfandrechte vollumfänglich zu löschen; 3. Der Klägerin sei Frist für die Einreichung der Klage auf Beanspru- chung der von der Beklagten geleisteten Sicherheit anzusetzen, unter der Androhung, dass im Säumnisfall Verzicht auf die Si- cherheit angenommen wird und die Beklagte die Freigabe der Si- cherheit verlangen kann; 4. Die Kosten dieses Verfahrens seien von der Klägerin zu beziehen unter Vorbehalt der endgültigen Entscheidung des Gerichtes im ordentlichen Verfahren; für den Fall, dass die Klägerin die Klage auf Beanspruchung der von der Beklagten geleisteten Sicherheit nicht innert der angesetzten Frist einreicht, sei ihr die Entscheid- gebühr definitiv aufzuerlegen; 5. Die Regelung der Entschädigungsfolgen sei dem Gericht im or- dentlichen Verfahren vorzubehalten; für den Fall, dass die Kläge- rin die Klage auf Beanspruchung der von der Beklagten geleiste- ten Sicherheit nicht innert der angesetzten Frist einreicht, sei der Beklagten eine angemessene Parteientschädigung zuzuspre- chen." Das Einzelgericht zieht in Erwägung: 1. Prozessverlauf Die Klägerin machte ihr Gesuch um (superprovisorische) vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts am 2. März 2015 (hierorts gleichentags über- bracht) anhängig (act. 1a; act. 1b). Gleichentags ordnete das Einzelgericht des Handelsgerichts des Kantons Zürich mit Verfügung vom 2. März 2015 die vorläu- fige Eintragung des Pfandrechts im Grundbuch an und setzte der Beklagten Frist zur schri ftlichen Stellungnahme zum klägerischen Begehren an (act. 3). Innert er- streckter Frist reichte die Beklagte die Zahlungsgarantie Nr. ... der ... Kantonal- bank vom 15. April 2015 für den Betrag von CHF 124'964.72 ein (act. 12) und
stellte unter anderem den Antrag auf Feststellung der Leistung einer hi nrei chen- den Si cherhei t durch die Beklagte für die von der Klägerin angemeldeten Forde- rungen und auf Löschung der mit Verfügung vom 2. März 2015 vorläufig zuguns- ten der Klägerin eingetragenen Bauhandwerkerpfandrechte. Im Übrigen verzichte- te die Beklagte für das vorliegende Verfahren (und nur für dieses) ausdrücklich auf Einwendungen und Einreden gegen den vorläufigen Eintrag der behaupteten Pfandrechte bzw. nunmehr gegen die Beanspruchung der hi nrei chenden Si cher- hei t (act. 11 S. 2 ff.) . In i hrer fristgerecht erfolgten Stellungnahme vom 26. Mai 2015 beanstandete die Klägerin einzig die in der Zahlungsgarantie vom 15. April 2015 enthaltene Klausel lit. b auf Seite 2 (oben) und führte diesbezüglich ei nen Verbesserungsvorschlag an (act. 16 S. 2 f.). Hi erzu brachte die Beklagte in ihrer darauffolgenden Stellungnahme vom 1. Juni 2015 zwar vor, dass die von der Klä- gerin geäusserten Bedenken unbegründet seien (act. 20 S. 3), reichte indessen gleichwohl die neue Zahlungsgarantie Nr. ... der ... Kantonalbank vom 29. Mai 2015 ein, welche bezüglich der Klausel lit. b auf Seite 2 (oben) entsprechend dem Verbesserungsvorschlag der Klägerin angepasst wurde (act. 21). 2. Wahrung der Eintragungsvoraussetzungen 2.1. Gemäss Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB besteht ein Anspruch auf Errich- tung ei nes gesetzlichen Grundpfandrechts für Forderungen von Handwerkern und Unternehmern, die zu Bauten oder anderen Werken auf einem Grundstück Mate- rial und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben. Ein Anspruch besteht auch für reine Materiallieferungen, allerdings nur, wenn der Baustoff für das betreffende einzelne Bauwerk aufgrund einer individuellen Bestellung eigens hergestellt wird. D er Anspruch auf Erri chtung eines Bauhandwerkerpfandrechts richtet sich gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks, auch wenn di e Lei stungen ni cht i n seinem Auftrag erbracht worden sind (siehe BGE 92 II 227; S CHUMACHER, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 3. Aufl., N. 299 ff. und 869 ff.). D i e Ei ntragung i ns Grundbuch hat bis spätestens vier Monate nach der Vollendung der Arbeiten zu geschehen (Art. 839 Abs. 2 ZGB). 2.2. Vorliegend teilte die Beklagte mit ihrer Eingabe vom 29. April 2015 fristgerecht mit, dass sie für das vorliegende summarische Verfahren auf Einwen-
dungen und Einreden gegen den vorläufigen Eintrag der behaupteten Pfandrech- te (bzw. nunmehr gegen die Beanspruchung der hinreichenden Sicherheit) ve r- zi chte (act. 11 S. 4), womit im vorliegenden summarischen Verfahren unbestri tten ist, dass die Klägerin für die eingetragene Pfandsumme auf dem Grundstück der Beklagten (Prot. S. 2; act. 2/1) i m Si nne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB Material geliefert hat (act. 1a S. 3; act. 2/2-9), ein Betrag in der Höhe der eingetragenen Pfandsumme bisher unbezahlt geblieben ist (act. 1a S. 3; act. 2/10-25), die Vier- monatsfrist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB mit der vorläufigen Eintragung gewahrt wurde (act. 1a S. 4; act. 2/4) und Zi nsen von 5 % für sechs Monate (entsprechend CHF 3'047.92) geschuldet si nd. Demgemäss steht der vorläufigen Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts im mit Verfügung vom 2. März 2015 verfügten Um- fang (act. 3) nichts entgegen. 3. Hinreichende Sicherheit 3.1. Der Beklagten geht es im vorliegenden Verfahren jedoch um die Ablö- sung des Bauhandwerkerpfandrechts durch Leistung einer hi nrei chenden Si cher- heit (act. 11 S. 2 f.; act. 20 S. 2 ff.). Gemäss Art. 839 Abs. 3 ZGB kann die Eintragung eines Bauhandwerkerpfand- rechts nicht verlangt werden, wenn der Eigentümer oder ein Dritter für die ange- meldete Forderung hinreichende Sicherheit leistet. Ein bereits eingetragenes Pfandrecht ist in diesem Fall zu löschen. Sofern der Unternehmer die Sicherheit nicht als genügend anerkennt, stellt das Gericht fest, ob die Sicherheit für die an- gemeldete Forderung hi nrei chend i m Si nne von Art. 839 Abs. 3 ZGB ist (vgl. S CHUMACHER, a.a.O., N. 1314 f.). Inhaltlich ist die Sicherheit dann hinreichend, wenn sie die Forderung voll und ganz sichert. Die Vergütungsforderung umfasst in der Regel einen Kapitalbetrag und Verzugszinsen. Letztere sind ohne zeitliche Beschränkung pfandberechtigt (S CHUMACHER, a.a.O., N. 1254 ff.). Wird die Sicherheit wie vorliegend in einem Zivilverfahren ohne vorgängige Eini- gung mit der Unternehmerin geleistet, ist der Unternehmerin das rechtliche Gehör zu gewähren und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob nach ihrer An- sicht die geleistete Sicherheit hinreichend oder ungenügend sei. Sollte sie der
Mei nung sei n, die Sicherheit sei nicht hinreichend, hat sie substantiiert darzule- gen, weshalb die Sicherheit nicht hinreichend ist; eine pauschale und unbegrün- dete Ablehnung der Garantie ist eine ungenügende Bestreitung. Das Gericht hat keine über die substantiierten Einwände hinausgehende Prüfung der Sicherheit vorzunehme n (vgl. S CHUMACHER, a.a.O., N. 1314). 3.2. Vorliegend beanstandete die Klägerin einzig die in der Zahlungsgaran- tie Nr. ... der ... Kantonalbank vom 15. April 2015 (act. 12) enthaltene Klausel lit. b auf Seite 2 (oben). Ansonsten bringt sie keine Beanstandungen vor. Nachdem die Beklagte die Verbesserung der entsprechenden Klausel (lit. b, Seite 2 oben) ge- mäss des von der Klägerin geäusserten Verbesserungsvorschlags vorgenommen hat, erweist sich somit die von der Beklagten eingereichte Zahlungsgarantie Nr. ... der ... Kantonalbank vom 29. Mai 2015 als hi nrei chende Si cherhei t i m Si nne von Art. 839 Abs. 3 ZGB. Entsprechend ist es der Beklagten gelungen, mit der Zahlungsgarantie Nr. ... der ... Kantonalbank vom 29. Mai 2015 (act. 21) eine hinreichende Sicherheit zu stel- len, weshalb die Löschung des vorläufig eingetragenen Bauhandwerkerpfand- rechts anzuordnen ist . Demgemäss ist das Grundbuchamt D._____ anzuwei sen, das vorläufig eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht – nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist – zu löschen. 4. Folgen der Sicherheitsleistung Mit Leistung einer hinreichenden Sicherheit wird der Streit nur dann beendet, wenn die Sicherheit definitiv bestellt wird. Im vorliegenden Fall leistete die Beklag- te die Sicherheit nur zur Ablösung des vorläufig eingetragenen Bauhandwerker- pfandrechts. Die Beklagte wies ausdrücklich darauf hin, dass sie nur für das vor- liegende summarische Verfahren auf Einwendungen und Einreden verzi chte, und beantragte im Weiteren die Fristansetzung für die Einreichung der Klage auf Be- anspruchung der von der Beklagten geleisteten Sicherheit (act. 11 S. 2 ff.). Somit ist der Klägerin Frist anzusetzen, um beim zuständigen Gericht auf definiti- ve Bestellung der Sicherheit zu klagen.
Die Prosequierungsfrist ist praxisgemäss auf 60 Tage festzulegen, wobei allfällige Gerichtsferien berücksichtigt werden. Eine Verlängerung dieser Frist ist möglich, bedarf aber eines gesonderten und begründeten Gesuches (Art. 144 Abs. 2 ZPO); dieses wird in einem kostenpflichtigen Nachverfahren behandelt. Als zu- reichende Gründe für eine Fristerstreckung gemäss Art. 144 Abs. 2 ZPO werden nur entweder die Zustimmung der Gegenpartei oder von der Partei nicht vorher- sehbare oder nicht beeinflussbare Hinderungsgründe anerkannt. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Höhe der Gerichtsgebühr wird nach der Gebührenverordnung des Oberge- richts bestimmt (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend ist von einem Streitwert von CHF 124'964.72 auszu- gehen. Die Gerichtsgebühr i st i n Anwendung von § 4 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG auf CHF 3'500.– festzusetzen. Über den Pfand- bzw. Sicherstellungsanspruch der Klägerin ist noch nicht definitiv entschieden. Es wird im ordentlichen Verfahren erst noch festzustellen sein, ob die Klägerin endgültig obsiegt. Daher rechtfertigt es sich, im vorliegenden Verfah- ren lediglich eine einstweilige Kostenregelung zu treffen. Gemäss Praxis des Handelsgerichtes des Kantons Zürich werden die Gerichtskosten im Verfahren betreffend die vorläufige Eintragung des Pfandrechts von der Klägerin bezogen, wobei der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren vorbehal- ten bleibt. Auch der Entscheid betreffend die Entschädigungsfolgen wird dem ordentlichen Verfahren vorbehalten. Für den Fall, dass die Klägerin ihren Anspruch nicht pro- sequieren sollte, ist der Beklagten in Anwendung von § 4 Abs. 1 sowie § 9 Anw- GebV OG eine Parteientschädigung von CHF 3'000.– zuzuspreche n.
Das Einzelgericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte mit Zahlungsgarantie der ... Kanto- nalbank Nr. ... vom 29. Mai 2015 (act. 21) hinreichende Sicherheit geleistet hat für di e zur Ei ntragung ei nes Bauhandwerkerpfandrechts angemeldete Forderung. 2. D as Grundbuchamt D._____ wird angewiesen, das aufgrund der Verfügung des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 2. März 2015 vorläufig eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht – nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist – vollumfängli c h zu löschen: auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. 1 (154/1000 Miteigentum an Grundbuch Blatt ...), C.strasse 78, D. für eine Pfandsumme von CHF 19'244.57; auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. 2 (141/1000 Mi tei gentum an Grundbuch Blatt ...), C.strasse 78, D. für eine Pfandsumme von CHF 17'620.03; auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. 3 (156/1000 Miteigentum an Grundbuch Blatt ...), C.strasse 78, D. für eine Pfandsumme von CHF 19'494.50; auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. 4 (156/1000 Miteigentum an Grundbuch Blatt ...), C.strasse 78, D. für eine Pfandsumme von CHF 19'494.50; auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. 5 (163/1000 Miteigentum an Grundbuch Blatt ...),
C.strasse 78, D. für eine Pfandsumme von CHF 20'369.25; auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. 6 (163/1000 Miteigentum an Grundbuch Blatt ...), C.strasse 78, D. für eine Pfandsumme von CHF 20'369.25; auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. 7 (12/1000 Miteigentum an Grundbuch Blatt ...), C.strasse 78, D. für eine Pfandsumme von CHF 1'499.58; auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. 8 (5/1000 Miteigentum an Grundbuch Blatt ...), C.strasse 78, D. für eine Pfandsumme von CHF 624.82; auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. 9 (1/10 Miteigentum an Grundbuch Blatt ...), C.strasse 78, D. für eine Pfandsumme von CHF 624.82; auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. 10 (1/10 Miteigentum an Grundbuch Blatt ...), C.strasse 78, D. für ei ne Pfandsumme von CHF 624.82; auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. 11 (1/10 Miteigentum an Grundbuch Blatt ...), C.strasse 78, D. für eine Pfandsumme von CHF 624.82; auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. 12 (1/10 Miteigentum an Grundbuch Blatt ...),
C.strasse 78, D. für eine Pfandsumme von CHF 624.82; auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. 13 (1/10 Miteigentum an Grundbuch Blatt ...), C.strasse 78, D. für eine Pfandsumme von CHF 624.82; auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. 14 (1/10 Miteigentum an Grundbuch Blatt ...), C.strasse 78, D. für eine Pfandsumme von CHF 624.82; auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. 15 (1/10 Miteigentum an Grundbuch Blatt ...), C.strasse 78, D. für eine Pfandsumme von CHF 624.82; auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. 16 (1/10 Miteigentum an Grundbuch Blatt ...), C.strasse 78, D. für eine Pfandsumme von CHF 624.82; auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. 17 (1/10 Miteigentum an Grundbuch Blatt ...), C.strasse 78, D. für ei ne Pfandsumme von CHF 624.82; auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. 18 (1/10 Miteigentum an Grundbuch Blatt ...), C.strasse 78, D. für eine Pfandsumme von CHF 624.82.
kasse zur Veranlassung (Dispositiv-Ziffern 3 und 4; Achtung: die Bankgaran- tien tragen die gleichen Nummern, sind aber anders datiert). 10. Ei ne bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 124'964.72. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG).
Züri ch, 5. Juni 2015
H ANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht
Gerichtsschreiber:
Roman Kariya