Dissolution of branch for organizational defect

HE150057Handelsgericht16.04.2015Granted

Zusammenfassung

The Handelsgericht of Zurich found that the defendant’s Zurich branch suffered from a serious organizational defect because it had no authorized representative domiciled in Switzerland. The court had previously set a deadline to cure the defect, but it expired without action. Since the defendant faced several enforcement proceedings, deletion was not considered appropriate. The court ordered dissolution of the branch and liquidation under bankruptcy rules, appointed the bankruptcy office of Altstetten-Zürich for execution, and charged the defendant with court costs and a CHF 300 expense allowance to the plaintiff.

Regest

Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR in analoger Verbindung mit Art. 154 HRegV; organisatorischer Mangel einer Zweigniederlassung ohne in der Schweiz wohnhaften Bevollmächtigten. Bleibt die gesetzte Frist zur Behebung unbenutzt und fällt eine Löschung namentlich wegen hängiger Betreibungen ausser Betracht, ist die Zweigniederlassung aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Niederlassungskonkurs analog Art. 50 SchKG). Unterliegende Partei trägt die Kosten und hat eine angemessene Umtriebsentschädigung zu leisten (Art. 106 ZPO; Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO).

Gesamter Gesetzestext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschä fts-Nr.: HE150057-O U/mb

Mitwirkend: der Oberrichter D r. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Claudia Marti

Urteil vom 16. April 2015

i n Sachen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger

gegen

A._____ GmbH & Co. KG, Beklagte

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

Der Einz elrichter zieht in Erwägung: 1. Bei der "Zweigniederlassung Zürich" der Beklagten liegt ein schwerwie- gender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über − keinen Bevollmächtigten mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 935 Abs. 2 OR, Art. 160 Abs. 2 IPRG). 2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Das Rechtsdomizil der Zweigniederlassung bildet das Zustellungsdomizil. Die Frist verstrich ungenutzt. Gegen die Beklagte laufen diverse Betreibungen (act. 7). Die Löschung fällt deshalb nicht in Betracht. Androhungsgemäss ist die Zweignieder- lassung der Beklagten aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 154 HRegV in analoger Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR). Es handelt sich um eine Liquidation analog dem sogenannten Niederlassungskonkurs (Art. 50 SchKG bzw. Schmid, Basler Kommentar, N 26 zu Art. 50 SchKG, mit Hinweisen). 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemes- sene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streit- wert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern.

Der Einz elrichter erkennt: 1. Die "Zweigniederlassung Zürich" der Beklagten wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. 2. Das Konkursamt Altstetten-Züri ch wird mit dem Vollzug beauftragt. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00. 4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte zusätzlich durch Pub- likation im kantonalen Amtsblatt, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt Zürich 9 und unter Beilage der Einlegerakten des Klägers an das Konkursamt Altstetten-Züri c h. Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wie- deraufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt. 7. Ei ne bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt mindestens CHF 30'000.

Züri ch, 16. April 2015

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiberin:

Claudia Marti

Schlagwörter

organizational defectbranch officeliquidationbankruptcy analogycourt costsexpense compensation