Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschä fts-Nr.: HE150027-O U/mb
Mitwirkend: Oberrichter Dr. George Daetwyler, Vizepräsident, sowie Gerichts- schreiber Roman Kariya
Urteil vom 5. März 2015
i n Sachen
A._____ AG, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____ AG, Beklagte
betreffend Bauhandwerkerpfandrecht
Rechtsbegehren: (act. 1, S. 2) " 1. Es sei das Grundbuchamt C._____ anzuweisen, auf dem Grund- stück Grundbuch Blatt ..., Kataster Nr. ..., ... D.-Strasse ..., ein Bauhandwerkerpfandrecht in der Höhe von CHF 32'115.00, zuzügli ch 5 % Zinsen ab 13. Januar 2015 zu Gunsten der A. AG, in Frauenfeld, einzutragen. 2. Die Eintragung ins Grundbuch gemäss Ziff. 1 sei superproviso- ri sch anzuordnen. 3. Der Gesuchstellerin sei eine angemessene Frist ab Rechtskraft des Entscheids betreffend vorläufiger Eintragung anzusetzen, um Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts gemäss Ziff. 1 ei nzurei chen." Das Einzelgericht zieht in Erwägung: 1. Die Klägerin verlangte mit Eingabe vom 2. Februar 2015 (Datum Poststem- pel) samt Beilagen (act. 1; act. 3/2-11) die (vorerst) superprovisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts auf dem beklagtischen Grundstück, Kat. Nr. ..., GBBl. ..., D.-Strasse ..., ... C., für die Pfandsumme von CHF 32'115.– nebst 5 % Zins seit dem 13. Januar 2015. Dem Gesuch wurde mit Verfügung vom 3. Februar 2015 einstweilen und ohne Anhörung der Gegenpartei entsprochen, und das Grundbuchamt C._____ angewiesen, das Pfandrecht vor- läufig im Grundbuch einzutragen. Gleichzeitig wurde der Beklagten bis 24. Februar 2015 Frist zur Stellungnahme zum klägerischen Begehren angesetzt, unter der Androhung eines Aktenentscheids im Säumnisfall (act. 4). Nachdem sich die Beklagte innert Frist bzw. bis dato nicht hat vernehmen lassen, ist andro- hungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden. 2. Unter Berücksi chti gung der Eingabe der Klägerin und der eingereichten Un- terlagen (act. 1; act. 3/2-11) erschei nt als glaubhaft bzw. i st unbestritten geblie- ben, dass diese für die eingetragene Pfandsumme auf dem Grundstück der Be- klagten (vgl. Prot. S. 2) i m Si nne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB Arbeiten geleistet hat (act. 1 S. 3 Rz. 7 f.; act. 3/8), ein Betrag in der Höhe der eingetragenen
Pfandsumme bisher unbezahlt geblieben ist (act. 1 S. 4 Rz. 9; act. 3/9-11), die Viermonatsfrist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB mit der vorläufigen Eintragung ge- wahrt wurde (act. 1 S. 3 Rz. 7; act. 3/8) und der Zins von 5 % seit dem 13. Januar 2015 geschuldet ist (act. 1 S. 4). Die einstweilige Anweisung an das Grundbuch- amt C._____ ist daher als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB zu bestätigen. 3. Der Klägerin ist Frist anzusetzen, um Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Beklagte anzuheben. Die Prosequierungsfrist ist praxis- gemäss auf 60 Tage festzulegen, wobei allfällige Gerichtsferien berücksichtigt werden. Eine Verlängerung dieser Frist ist möglich, bedarf aber eines gesonder- ten und begründeten Gesuches (Art. 144 Abs. 2 ZPO); dieses wird in einem kos- tenpflichtigen Nachverfahren behandelt. Als zureichende Gründe für eine Frister- streckung gemäss Art. 144 Abs. 2 ZPO werden nur entweder die Zustimmung der Gegenpartei oder von der Partei nicht vorhersehbare oder nicht beeinflussbare Hinderungsgründe anerkannt. 4. D i e i n Anwendung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG bzw. unter Beachtung des Äquivalenzprinzips zu reduzierende Gerichtsgebühr ist auf C HF 1'200.– festzusetzen und einstweilen von der Klägerin zu beziehen. Die Regelung der Entschädigungsfolgen ist grundsätzlich dem Gericht im ordentlichen Verfahren vorzubehalten. Das Einzelgericht erkennt: 1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt C._____ wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläu- figer Eintragung gemäss Verfügung vom 3. Februar 2015 bis zur rechtskräf- tigen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 2 einzuleitenden Prozesses
auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. ..., D.-Strasse ..., ... C., für eine Pfandsumme von C HF 32'115.– nebst Zi ns zu 5 % seit 13. Januar 2015. 2. Der Klägerin wird – auch unter Berücksichtigung allfälliger Gerichtsferien – eine einmalige Frist bis 5. Mai 2015 angesetzt, um eine Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Beklagte anzuheben. Bei Säumni s kann die Beklagte den vorläufigen Eintrag (Dispositiv-Ziffer 1) löschen las- sen. 3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 1'200.–. 4. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 3 werden von der Klägerin bezogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Klägerin innert Frist gemäss Dispositiv- Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, werden ihr die Kosten definitiv auf- erlegt. 5. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im ordentli chen Verfahren vorbehalten. Für den Fall, dass die Klägerin innert Frist die Klage gemäss Dispositiv-Ziffer 2 nicht anhängig macht, hat sie aber weder An- spruch auf Parteientschädigung noch muss sie der Beklagten eine Partei- entschädigung bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Grundbuchamt C._____. 7. Ei ne bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42
und Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 32'115.–. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG).
Züri ch, 5. März 2015
H ANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht
Der Gerichtsschreiber:
Roman Kariya