Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschä fts-Nr.: HE140511-O U/ee
Mitwirkend: Ersatzoberrichterin Franziska Egloff sowie Gerichtsschreiberin Clau- dia Feier
Urteil vom 13. Februar 2015
i n Sachen
A._____ AG, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG X2._____
gegen
B._____ Anlagestiftung, Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Bauhandwerkerpfandrecht
Rechtsbegehren: (act. 1) " 1. D as Grundbuchamt C._____ ZH sei anzuweisen, zugunsten der Klägerin auf dem Grundstück Nr. ... C._____ ZH ei n Bauhand- werkerpfandrecht im Betrag von CHF 325'524.55 nebst Zins zu 5% - seit 25.12.2014 auf den Betrag von CHF 2'580.25 - seit 01.01.2015 auf den Betrag von CHF 146'456.45 - seit 16.01.2015 auf den Betrag von CHF 176'487.85 vorläufig einzutragen. 2. D as Grundbuchamt C._____ ZH sei anzuweisen, zugunsten der Klägerin auf dem Grundstück Nr. ... C._____ ZH ei n Bauhand- werkerpfandrecht im Betrag von CHF 1'072'575.30 nebst Zins zu 5% - seit 25.12.2014 auf den Betrag von CHF 18'569.05 - seit 01.01.2015 auf den Betrag von CHF 1'054'006.25 vorläufig einzutragen. 3. Die vorläufige Eintragung der Bauhandwerkerpfandrechte sei su- perprovisorisch anzuordnen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beklagten." Erwägungen: 1. Die Klägerin verlangte mit Eingabe vom 23. Dezember 2014 (überbracht am 24. Dezember 2014) die superprovisorische Eintragung von Bauhandwerker- pfandrechten gemäss oben genannten Rechtsbegehren (act. 1). Das Gesuch um superprovisorische Eintragung wurde mit Verfügung vom 30. Dezember 2014 ab- gewiesen und der Beklagten wurde Frist angesetzt, um zum klägerischen Begeh- ren Stellung zu nehmen (act. 4). Mit Eingabe vom 26. Januar 2015 erklärte die Beklagte Verzicht auf eine Stellungnahme und stellte Anträge zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. 6). Der Klägerin wurde hierauf Frist angesetzt, um zur beklagtischen Eingabe Stellung zu nehmen (act. 8). Die Klägerin nahm den Ver-
zi cht zur Kenntni s und stellte ebenfalls Anträge zu den Kosten- und Entschädi- gungsfolgen (act. 10). 2. Unter Berücksichtigung der Eingabe der Klägerin und der eingereichten Un- terlagen (act. 1, act. 3/1-12) erscheint als glaubhaft bzw. ist unbestritten geblie- ben, dass diese gestützt auf ihren Werkvertrag mit der D._____ Generalunter- nehmung AG vom 20./21. Juni 2013 auf den Grundstücken der Beklagten im Sin- ne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB Arbeit und Material geliefert hat. Ebenso ist die Höhe der Gesamtpfandsumme und deren Aufteilung auf die beiden Grundstücke glaubhaft bzw. unbestritten. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass die Ermitt- lung der Teilpfandsummen regelmässig sehr schwierig ist und der Nachweis der effektiven Bauleistungen für jedes einzelne Grundstück sorgfältige, kostspielige und zeitraubende Nachforschungen erfordert (vgl. S CHUMACHER, Das Bauhand- werkerpfandrecht, 3. Aufl., N 848), weshalb im Rahmen der provisorischen Ein- tragung keine allzu strengen Anforderungen an die Aufteilung zu stellen sind. Da die Arbeiten nach unbestrittenen Angaben der Klägerin erst Ende Januar 2015 abgeschlossen wurden, ist die Viermonatsfrist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB ein- gehalten. Das Grundbuchamt C._____ ZH ist demnach anzuweisen, das Bau- handwerkerpfandrecht gemäss dem klägerischen Begehren vorläufig im Grund- buch ei nzutragen. 3. Der Klägerin ist Frist anzusetzen, um Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Beklagte anzuheben. Diese Frist ist praxisgemäss auf 60 Tage festzusetzen. 4. D i e i n Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG bzw. un- ter Beachtung des Äquivalenzprinzips zu reduzierende Gerichtsgebühr ist auf CHF 4'000.00 festzusetzen und einstweilen von der Klägerin zu beziehen. Die Regelung der Entschädigungsfolgen ist dem Gericht im ordentlichen Verfahren vorzubehalten. Die Festsetzung einer Parteientschädigung an die Beklagte für den Fall des Nicht-Prosequierens erübrigt sich, da der Beklagten i m vorliegenden Verfahren kein wesentli cher Aufwand entstanden ist.
Das Einzelgericht erkennt: 1. D as Grundbuchamt C._____ ZH wird im Sinne von Art. 961 ZGB angewie- sen, zugunsten der Klägerin ein Pfandrecht vorläufig i m Grundbuch ei nzu- tragen mit Wirkung ab vorläufiger Eintragung gemäss Urteil vom 13. Februar 2015 bis zur rechtskräftigen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 2 ein- zuleitenden Prozesses a) auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. ..., ...-Weg, ... C., für eine Pfandsumme von CHF 325'524.55 nebst Zi ns zu 5 % − seit 25.12.2014 auf den Betrag von CHF 2'580.25, − seit 01.01.2015 auf den Betrag von CHF 146'456.45 und − seit 16.01.2015 auf den Betrag von CHF 176'487.85 b) auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. ..., ...-Strasse, ... C. für eine Pfandsumme von CHF 1'072'575.30 nebst Zins zu 5% − seit 25.12.2014 auf den Betrag von CHF 18'569.05 und − seit 01.01.2015 auf den Betrag von CHF 1'054'006.25 2. Der Klägerin wird – auch unter Berücksichtigung allfälliger Gerichtsferien – eine einmalige Frist bis 20. April 2015 angesetzt, um eine Klage auf definiti- ve Eintragung des Pfandrechts gegen die Beklagte anzuheben. Bei Säumni s kann die Beklagte den vorläufigen Eintrag (Dispositiv-Ziffer 1) löschen las- sen. 3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 4'000.–. 4. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 3 werden von der Klägerin bezogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Klägerin innert Frist gemäss Dispositiv- Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, werden ihr die Kosten definitiv auf- erlegt.
Züri ch, 13. Februar 2015
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Die Gerichtsschreiberin:
Claudia Feier