Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE140508-O U/mb
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Isabelle Monferrini
Urteil v om 21. Mai 2015
in Sachen
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
1, 2, 3, 4 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____
betreffend vorsorgliche Beweisführung
Rechtsbegehren gemäss Eingabe vom 17. Dezember 2014: (act. 1 S. 2 ff.) "1.a) Es sei ein Verfahren zur vorsorglichen Beweisführung durchzu- führen.
1.b) Es sei die Entscheidung, eine vorsorgliche Beweisführung zuzu- lassen, gesondert vorweg zu fällen und bejahendenfalls den Ge- suchstellern danach die Möglichkeit zu geben, weitere Anträge (einschliesslich Editionsanträge) zu stellen und Beweise einzu- rei chen. 2. Es sei ein neutrales gerichtliches Gutachten zu erstellen a. zur Klärung der Frage, ob die Schlussfolgerungen der Exper- tise von PD Dr. D._____ vom 17. Juni 2013 zutreffen, b. zur Klärung der Frage, ob die in der periodischen audiovisuel- len Veröffentli chung "C5." seit 1. Dezember 2005 bis heute verwendeten Jingles und Musikwerke Kompositionen der Ge- suchsteller zuzurechnen sind, ob sie verglichen mit dem Werk der Gesuchsteller "E." identisch sind, Bearbeitungen darstellen, die vom Urheberrecht der Gesuchsteller erfasst werden, oder ei- ne urheberrechtlich relevante Nähe zu deren Kompositionen auf- weisen, sowie c. zur Klärung der Frage, ob die in weiteren Nutzungen durch oder im Interesse einer Gesuchgegnerin verwendeten Musikwer- ke Kompositionen der Gesuchsteller zuzurechnen sind, ob sie identisch sind, Bearbeitungen darstellen oder eine urheberrecht- lich relevante Nähe zu Kompositionen der Gesuchstellerin auf- weisen sowie d. zu weiteren noch zu formulierenden Fragen. 3.a) Es seien die Gesuchgegnerinnen je einzeln, falls diese sich wei- gern, die F._____ AG, ... [Adresse], zu verpflichten, sämtliche Mediapläne mit den Ausstrahlungsdaten von Werbeproduktionen oder anderen Marketingproduktionen, die mit der C3._____ AG oder einer anderen Gesuchgegnerin in Zusammenhang stehen oder diesen bewerben, weltweit seit 1. Dezember 2005 bis heute zu edieren; 3.b) eventualiter seien die Gesuchgegnerinnen je einzeln, falls diese sich weigern, die F._____ AG, ... [Adresse], zu verpflichten, die Mediapläne und Ausstrahlungsdaten der mit der C3._____ AG oder einer anderen Gesuchgegnerin in Zusammenhang stehen- den oder diese bewerbenden Nutzungen weltweit seit 1. Dezem- ber 2005 bis heute, in denen Kompositionen der Gesuchsteller oder deren Bearbeitungen verwendet werden, zu edieren, 3.c) Subeventualiter seien die Gesuchgegnerinnen je einzeln, falls diese sich weigern, die F._____ AG, ... [Adresse], zu verpflichten, die Media-pläne und Ausstrahlungsdaten der mit der C3._____ AG oder einer anderen Gesuchgegnerin in Zusammenhang ste- henden oder diese bewerbenden Nutzungen in den USA seit 1. Dezember 2005 bis heute, in denen Kompositionen der Gesuch- steller oder deren Bearbeitungen verwendet werden, zu edieren.
Rechtsbegehren gemäss Eingabe vom 15. Januar 2015 (act. 8 S. 2 ff.) "1. Es sei ei n Verfahren zur vorsorgli chen Bewei sführung hi nsi chtli ch der in der vorliegenden Eingabe offerierten sowie den nachfol- gend beantragten Beweisen durchzuführen. 2.1 Es sei ein neutrales gerichtliches Gutachten bei einer durch das Geri cht zu ernennenden sachverständigen Person ei nzuholen zur Klärung der nachfolgend unter Ziffer 2.2 bis 2.11 aufgeführten Fragen: 2.2. Sind die Schlussfolgerungen der Expertise von PD Dr. D._____ vom 5. Juli 2013 (Beilage 15a+b) zutreffend? 2.3 Sind die in den durch die Gesuchgegnerinnen vollständig in elek- tronischer Kopie zu edierenden (alle Ausgaben bis zum Editions- zei tpunkt) - eventualiter auszugsweise in Beilage 10a+b, Beweis 1-6 und 7c sowie 66, 66a, 67, 69, 71, 73, 74, 75, 76, 76a aufge- führten - periodischen audiovisuellen Veröffentlichungen "C5._____" jeweils am Anfang ("Intro") und am Ende ("Outro") verwendeten Musikwerke (Jingles) urheberrechtlich Kompositio- nen der Gesuchsteller (Beilage 10c, Beweis 64a, 7a, 7aa) zuzu- rechnen (Originale; Umgestaltungen oder Bearbeitungen, die ge-
nügend nahe am bearbeiteten Werk der Gesuchsteller sind, dass die Bearbeitungen vom Urheberrecht der Gesuchsteller erfasst werden)? 2.4.a Sind die oben in Ziffer 2.3 genannten Werke (lntro/Outro "C5.") urheberrechtlich relevante (schützbare) Werke, de- ren Verwendung eine Urheberrechtsverletzung darstellen kann, sofern keine Ermächtigung von den Urhebern vorliegt? 2.5 Sind die Werke der Gesuchsteller gemäss Beilage 10c, Beweis 64a, 7a, 7aa urheberrechtlich relevante (schützbare) Werke, de- ren Verwendung eine Urheberrechtsverletzung darstellen kann, sofern keine Ermächtigung von den Urhebern vorliegt? 2.6 Verpflichtet die öffentliche Ausstrahlung/Sendung von Ji ngles gemäss Beilage 10c, Beweis 7a, 7aa und 7b in der Schweiz zur Abgabe von Urheberrechtsgebühren an die SUISA? 2.7 Sind die Musikproduktionen gemäss Beilagen 10c je einzeln Wer- ke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes? 2.8 Welche Werke gemäss der Beilage 10c verletzten bei kommerzi- eller Nutzung ohne Bewilligung der Urheber deren Urheberrech- te? 2.9 Welche in den Beilagen 10c aufgeführten Musikwerke lassen sich welchen Werken der Gesuchsteller gemäss Beweis 7a, 7aa, 64, 64a der Beilage 10c zuordnen im Si nne ei ner Entsprechung (Verwendung des Originals oder Teilen davon) oder Bearbeitung, die so nahe am Original gemäss Beweis 7a, 7aa, 64, 64a der Bei- lage 10c befindet, dass eine Ermächtigung der Urheber der Origi- nalwerke für eine kommerzielle Nutzung notwendig ist? 2.10 Nimmt die im Trailer zum Film "..." von ... (2012) nebst "..." von "..." verwendete Musik (Beilage 10c, Beweis 61) musikalisch und/oder emotional und/oder assoziativ Bezug auf Teile des Wer- kes "E." der Gesuchsteller (Beilage 10c, Beweis 64a)? 2.11 Sind weitere Nutzungen von Musikwerken durch eine oder im In- teresse einer Gesuchgegnerin (soweit sie zum Zeitpunkt der Er- stellung des Gutachtens der sachverständigen Person vorliegen) Kompositionen der Gesuchsteller (gemäss erfolgter Zuordnung i m Zeitpunkt des Gutachtens) zuzurechnen, sind sie identisch, stel- len sie Bearbeitungen dar, sind sie urheberrechtlich schützbare Werke? 3.1 Es seien die Gesuchgegnerinnen je einzeln, falls diese sich wei- gern, die F._____ AG, ... [Adresse], zu verpfli chten, sämtliche Mediapläne mit den Ausstrahlungsdaten von akusti sch wahr- nehmbaren Werbe- oder anderen Marketingproduktionen, die mit der C3._____ AG oder einer anderen Gesuchgegnerin in Zu- sammenhang stehen oder diese direkt oder indirekt bewerben, weltweit seit 1. Dezember 2005 bis heute i n ei ner akusti sch wahr- nehmbaren Weise zu edieren;
3.2 Eventualiter seien die Gesuchgegnerinnen je einzeln, falls diese sich weigern, die F._____ AG, ... [Adresse], zu verpflichten, Me- diapläne und Ausstrahlungsdaten weltweit seit 1. Dezember 2005 bis heute vollständig zu edieren in denen Kompositionen der Ge- suchsteller oder deren Bearbeitungen für Nutzungen i m Interesse der C3._____ AG oder einer anderen Gesuchgegnerin (ein- schliesslich Tochtergesellschaften und verbundenen Gesellschaf- ten) verwendet werden. 3.3 Subeventualiter seien die Gesuchgegnerinnen je einzeln, falls diese sich weigern, die F._____ AG, ... [Adresse], zu verpflichten, die Media-pläne und Ausstrahlungsdaten der mit der C3._____ AG oder einer anderen Gesuchgegneri n (ei nschli essli ch US- amerikanischer mit einer Gesuchgegnerin oder dem C.- Konzern rechtlich oder faktisch verbundenen Gesellschaft) in Zu- sammenhang stehenden oder diese bewerbenden Nutzungen akustischer oder audiovisueller Werke in den USA seit 1. Dezem- ber 2005 bis heute, in denen Kompositionen der Gesuchsteller oder deren Bearbeitungen verwendet werden, zu edieren. 3.4 Subsubeventualiter seien die Gesuchgegnerinnen je einzeln zu verpflichten, vollständige Angaben über die Personen und Gesell- schaften zu edieren, die für die Schaltung der Werbefilme seit 1.12.2005 in den USA zuständig sind, einschliessli ch der Zustän- digkeit für die konkrete Ausführung und Anmeldung bei den Ur- heberrechtsverwertungsgesellschaften. 4. Es seien die Gesuchgegnerinnen zu verpflichten, detailliert schriftlich darüber Auskunft zu geben, wie das Marketing im Hin- blick auf die Nutzung von musi kali schen Werken weltweit koordi- niert wird und wer die obersten Weisungsbefugnisse dafür hat. 5. Es seien die Gesuchgegnerinnen zu verpflichten, die Personen anzugeben, die bei ihnen für die Entscheidungen über die Ver- wendung von Musikwerken im Marketing und den Werbesendun- gen zuständi g sind (Gesuchgegnerin 3 mit besonderem Hinweis auf "C5.") und diese Personen seien gerichtlich als Zeugen oder auf eine andere, dem Gericht gut scheinende Art zu befra- gen über die rechtlichen und faktischen Weisungsbefugnisse hin- sichtlich dem Gebrauch von Musi kwerken und akusti schen Effek- ten im Branding, in der Corporate ldentity und generell im Marke- ting weltweit, über die Art und Weise und die örtliche und zeitliche Nutzung von "E." und anderer Werke der Gesuchsteller o- der von Bearbeitungen und Auszügen davon sowie darüber, wann und weshalb welche Anweisungen erlassen wurden, die Verwendung von "E." oder anderen den Gesuchstellern di- rekt oder indirekt zuzuordnenden Werken zu verwenden oder ni cht mehr zu verwenden (einschliesslich von Klingeltönen für Te- lefone) sowie zu weiteren noch zu benennenden Fragen, die auch über die strafrechtliche Relevanz der Nutzung Auskunft geben.
erstellt worden sei, verwendet. Weiter würden Werke verwendet, die Bearbeitun- gen der Werke der Kläger darstellen würden (act. 8 Rz. 32, Rz. 36). Die Benut- zung der Werke sei ohne Lizenz erfolgt. Weiter machen die Kläger geltend, dass die Verwertungserlöse aus den USA gering ausgefallen seien. Aufgrund der we- nigen Angaben sei für die Kläger nicht eruierbar, welche Namen und welche Ur- heberschaft für welche Musiktitel für die Werbung in den USA angegeben worden seien (act. 8 Rz. 15). Die von den Klägern in Auftrag gegebene Expertise von PD Dr. D._____ vom 5. Juli 2013 habe ergeben, dass die meisten der untersuchten Werke urheberrechtlich den Werken der Kläger zuzuordnen sei en. Es bestehe die Gefahr, dass die Expertise in einem Gerichtsverfahren als Parteibehauptung be- handelt würde. Auch schei ne es ni cht mögli ch zu sei n, an wei tere nützli che Infor- mationen der Beklagten zu gelangen. Daher könnten die Prozessaussichten nicht genügend eruiert werden. Es könne sein, dass Klagen in mehreren Ländern zu erheben sein werden und/oder entsprechende Streitverkündungen zu erfolgen hätten (act. 8 Rz. 50). Die vorsorgliche Beweisführung sei erforderlich, um zu klä- ren, ob vertragliche Rechte und/oder Urheberrechte in zivil- und strafrechtli ch re- levanter Weise durch eine oder mehrere Beklagten auf Kosten der Kläger verletzt worden seien. Es sei eine genauere Abklärung notwendig, um herauszufinden, welche weiteren Verwendungen allenfalls vorliegen, ob sie urheberrechtlich oder vertragsrechtlich relevant seien und ob sich ein gerichtliches Vorgehen lohne (act. 8 Rz. 56 ff.). 2.3 Die Beklagten stellen sich auf den Standpunkt, dass die Voraussetzungen der vorsorgli chen Bewei sführung ni cht erfüllt sei en. Zum einen würden die von den Klägern gestellten Rechtsbegehren Rechtsfragen betreffen (Ziffer 2.2-2.11), was nicht Gegenstand einer vorsorglichen Beweisführung sein könne (act. 14 Rz. 6.2). Zum anderen seien Rechtsbegehren (Ziffer 3.1-3.4 und 6) ungenügend spezifi- ziert oder würden unzulässi ge Bewei sausforschungen der Beklagten darstellen (act. 14 Rz. 6.3). Für die Auskunftsbegehren (Ziffer 4 und 5) bestehe keine Grundlage (act. 14 Rz. 6.3.6. f.). Im Übrigen seien die Beklagten 2, 3 und 4 ni cht passivlegitimiert (act. 14 Rz. 4).
ohne Schwierigkeiten ermitteln kann. Der Gesuchsteller ist also verpflichtet, die Beweismittel, so auch die zu edierenden Unterlagen, möglichst präzis zu be- zei chnen (F ELLMANN, a.a.O., N 17a zu Art. 158; BRÖNNIMANN, in: Berner Kommen- tar Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, 2012, N 14 zu Art. 158; S CHW EI- ZE R , Vorsorgliche Beweisabnahme nach schweizerischer Zivilprozessordnung und Patentgesetz, ZZZ 2010, S. 14 f.; Z ÜRCHER, a.a.O., N 16 zu Art. 158; KILLI- AS /KRAMER/ROHNER, Gewährt Art. 158 ZPO eine «pre-trial discovery» nach US- amerikanischem Recht?, 2011, S. 942). Nach dem Gesagten darf die vorsorgliche Urkundenedition gestützt auf Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO nicht zur Informationsbe- schaffung und Sachverhaltsklärung angerufen werden, um hernach gestützt auf die dadurch gewonnen Erkenntnisse die für die Anspruchsbegründung relevanten Tatsachen in den Prozess einzubringen. Andernfalls würde über diese Bestim- mung – auch in Fällen ohne entsprechende Grundlage im materiellen Recht bzw. unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzung eines entsprechenden, materiell- rechtli chen Informati onsanspruchs – ei n Edi ti onsanspruch zu Informati onszwe- cken begründet, was nicht Sinn und Zweck der Norm sein kann. Ist nicht glaubhaft, dass die vorsorgliche Beweisführung dem Gesuchsteller er- möglicht, die Prozesschancen besser abzuschätzen, fehlt es an einem schutz- würdigen Interesse. 4.1 Das Gesuch der Kläger vermag den Anforderungen der vorsorglichen Beweis- führung nach Art. 158 ZPO i n mehrfacher Hi nsi cht ni cht zu genügen. Wie gese- hen, müssen die Kläger im Verfahren um vorsorgliche Bewei sführung ei nen Sachverhalt glaubhaft machen, gestützt auf den ihnen das materielle Recht einen Anspruch gegen die Beklagten gewährt. Die vorsorgliche Beweisführung dient sodann der Abklärung der Beweisaussichten in Bezug auf entscheidrelevante Tatsachen. Es geht darum, herauszufinden, ob die Durchsetzung des (behaupte- ten) Anspruchs daran scheitern wird, dass sich eine Anspruchsvoraussetzung nicht beweisen lässt. Da das Beweisthema durch die klagende Partei vorgegeben werden muss, liegt es vorliegend an den Klägern, dessen konkreten Inhalt darzu- legen. Daran mangelt es dem gestellten Gesuch. Die Kläger begnügen sich hauptsächli ch damit, einen Sachverhalt zu behaupten, ohne eine Verbindung zwi-
schen ihren Anträgen und dazugehöriger Sachverhaltsdarstellung herzustellen und ohne zwischen den einzelnen Beklagten zu differenzieren. Von einer anwalt- lich vertretenen Partei darf jedoch erwartet werden, dass gestellte Anträge be- gründet werden und dem Gericht, wie auch der Gegenseite, konzis (und – immer- hin aber doch – im aufs Wesentliche beschränkten Umfang) dargelegt wird, wel- cher Sachverhalt und welche Beweismittel aus Sicht der Partei für die Gutheis- sung welches Begehrens gegen welche Beklagte sprechen bzw. dass wenigstens eine Verbindung zwischen Antrag und dazugehöriger (allenfalls an andere Stelle erörterter) Sachverhaltsdarstellung hergestellt wird. Dementsprechend vermögen die Kläger auch kein schutzwürdiges Interesse zu begründen. Ausserdem zielen die Kläger teilweise auf die Beschaffung von Informationen, um hernach das Sachverhaltsfundament zu erarbeiten, oder auf die Klärung von Rechtsfragen, was ni cht Si nn und Zweck der vorsorgli chen Bewei sführung sei n kann. Die ein- zelnen Rechtsbegehren erweisen sich, wie nachfolgend dargelegt wird, als unbe- stimmt oder unzulässi g. 4.2 Den Ziffern 1 und 2.1 des Rechtsbegehrens kommt keine eigenständige Be- deutung zu, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. 4.3 In Ziffer 2.2 des Rechtsbegehrens, wonach ein Gutachter die Schlussfolge- rungen ei ner von den Klägern bereits eingeholten Expertise würdigen soll, zielen die Kläger auf eine Beweiswürdi gung, was nicht Gegenstand der vorsorglichen Bewei sführung sei n kann. 4.4 In den Ziffern 2.3, 2.4, 2.5, 2.7, 2.8 des Rechtsbegehrens beantragen die Klä- ger ein gerichtliches Gutachten, das jeweils klären soll, ob bestimmte Musikstücke der Kläger urheberrechtliche Kompositionen bzw. urheberrechtlich relevante Wer- ke seien, sowie ob die von den Beklagten verwendeten Musikstücke Urheber- rechtsverletzung darstellten. Die Frage, ob ein Musikstück ein Werk i m Si nne des Urheberrechtsgesetzes (URG) darstellt, i st ei ne rechtli che (vgl. Art. 2 Abs. 1 URG), und i hre Beantwortung ist nicht Sache des Gutachters. Dasselbe gilt für die Frage, ob eine Urheberrechtsverletzung vorliegt. Glei ch verhält es sich mit Ziffer 2.6 des Rechtsbegehrens. Die Beantwortung der Frage, ob eine Ausstrahlung klägerischer Ji ngles zur Abgabe von Urheberrechtsgebühren an die SUISA ver-
pflichte, ist ebenfalls Gegenstand einer Rechtsstreitigkeit, di e ni cht i m Rahmen einer vorsorglicher Beweisführung zu beurteilen ist. Ziffer 2.9 des Rechtsbegeh- rens betrifft ebenfalls eine im Rahmen eines Gutachtens nicht zu klärende Rechtsfrage, da es um die Beantwortung der Frage geht, ob es für die behauptete Verwendung der klägerischen Musikstücke durch die Beklagten eine Ermächti- gung der Kläger im Sinne von Art. 11 URG bedürfe. Zudem handelt es sich dabei um einen unzulässigen Suchauftrag, zumal die Kläger nicht selber angeben, wel- che konkreten Musikstücke der Kläger welchen durch die Beklagten angeblich verwendeten Musikstücken entsprechen sollen, sondern dies dem Gutachter überlassen wollen. Gleiches gilt in Bezug auf Ziffer 2.11 des Rechtsbegehrens. Auch dieses Rechtsbegehren ist äusserst allgemein formuliert und somit zu unbe- stimmt. Die Kläger unterlassen es, selber zu bestimmen, welche konkreten Mu- sikstücke der Kläger mit welchen angeblich von den Beklagten verwendeten Mu- sikstücke durch einen Gutachter verglichen werden sollen. Es wird auch in der Begründung des Begehrens nicht derart konkretisiert, dass dem Gutachter ge- richtsseits ein genügend spezifizierter Auftrag hätte gegeben werden können. Ei n Teil dieses Begehrens betrifft sodann wiederum Rechtsfragen ("Bearbeitungen" im Sinne des URG; "urheberrechtlich schützbare Werke"). 4.5 In Ziffer 2.10 des Rechtsbegehrens möchten die Kläger mittels gerichtlichem Gutachten klären lassen, ob die im Trailer zum Film "..." von ... (2012) verwendete Musik auf Teile des von ihnen komponierten Musikstücks "E." Bezug nimmt. Die Kläger machen i m Rahmen i hrer Begründung indes ni cht ausrei chend geltend, welche (anspruchsbegründenden) Tatsachen durch ei n gerichtliches Gutachten bewiesen werden sollen. In ihrer Begründung weisen die Kläger selber darauf hin, dass der Bezug nicht genügend nah sei, um urheberrechtlich relevant zu sein. Dies sei lediglich ein Beispiel für das Marketing der "C." (act. 8 Rz. 21). Somit haben die Kläger kein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht. 4.6 Die Ziffern 3.1, 3.2 und 3.3 des Rechtsbegehrens zielen jewei ls auf ei ne unzu- lässige Bewei sausforschung ("fishing expedition"). Die Kläger hätten darlegen müssen, welche konkreten Mediapläne und "Ausstrahlungsdaten" zu edieren sei- en. Auch machen die Kläger im Rahmen ihrer Begründung nicht ausreichend gel-
tend, welche (anspruchsbegründenden) Tatsachen durch die gemäss ihrem je- weiligen Begehren zu edierenden Urkunden bewiesen werden sollen. Wie gese- hen, darf die vorsorgliche Urkundenedition gestützt auf Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO ni cht zur Informati onsbeschaffung und Sachverhaltsklärung angerufen werden, um hernach gestützt auf die dadurch gewonnen Erkenntnisse die für die An- spruchsbegründung relevanten Tatsachen in den Prozess einzubringen. Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob die Edition von der Gegenpartei oder von ei- nem Dritten (i.c. der F._____ AG) beantragt wird. 4.7 In den Ziffern 3.4, 4 und 5 des Rechtsbegehrens beantragen die Kläger, dass die Beklagten diverse Angaben über Mitarbeiter der Beklagten zu machen hätten. Unter anderem sollen die Beklagten darüber Auskunft geben, wer zuständig für das Marketing von Musikwerken sei. Sollten die Kläger damit auf eine persönliche Parteibefragung bzw. auf eine Beweisaussage der Beklagten zielen, so ist darauf hinzuweisen, dass auch diese, sofern sie überhaupt Gegenstand einer vorsorgli- chen Bewei sführung sei n können, was umstritten ist, auf ei ne unzulässi ge fi shi ng expedition hinausliefen. Denn die Kläger versuchen mit diesem Begehren wiede- rum, mittels vorsorglicher Beweisführung das erforderliche Sachverhaltsfunda- ment zu erarbeiten, was ni cht Aufgabe des vorliegenden Verfahrens ist. Mangels Spezifizierung können die Mitarbeiter auch nicht - wie beantragt - als Zeugen be- fragt werden. 4.8 Ziffer 6 des Rechtsbegehrens ist zu unbesti mmt formuliert, da die zu edieren- den "Dokumente" nicht näher spezifiziert werden. Das Begehren zielt wiederum auf ei ne unzulässi ge Beweisausforschung. 5. Nach dem Gesagten ist das Begehren der Kläger um vorsorgliche Beweisfüh- rung abzuweisen. 6. Ausgangsgemäss werd en die Kläger kosten- und entschädigungspflichtig. Der Streitwert beträgt CHF 100'000.– (Prot. S. 2).
Der Einz elrichter erkennt: 1. Das Begehren der Kläger um vorsorgliche Beweisführung wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 6'000.–. 3. Die Kosten werden den Klägern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt und aus dem vom Kläger 1 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 4. Die Kläger werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, den Beklagten je einzeln eine Parteientschädigung von CHF 1'800.– (insgesamt CHF 7'200.–) zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 6. Ei ne bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 100'000.–.
Züri ch, 21. Mai 2015
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiberin:
Isabelle Monferrini