Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschä fts-Nr.: HE140499-O U/ee
Mitwirkend: der Oberrichter D r. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Dr. David Egger
Urteil vom 3. März 2015
i n Sachen
A._____ AG, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____ AG, Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y2._____
betreffend vorsorgliche Massnahmen
Rechtsbegehren: (act. 1) "1. Es sei der Beklagten unter Androhung der Bestrafung ihrer Mitarbei- ter und Organe gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu ver- bieten, dem US Department of Justice, dem Internal Revenue Service oder einer anderen amerikanischen Behörde in irgendeiner Weise di- rekt oder indirekt die Klägerin sowie deren Organe oder Mitarbeiter be- treffend Daten über Bestand, Art und Umfang der Geschäftsbeziehung mi t der Beklagten oder deren Kunden, zu übermitteln, herauszugeben oder auf andere Weise direkt oder indirekt zugänglich zu machen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- klagten."
Der Einz elrichter zieht in Erwägung:
"1. Das Verfahren sei zufolge Anerkennung der vorsorglichen Massnahme als gegenstandslos ab- zu schreiben. 2. Es sei der Klägerin eine Frist von nicht mehr als 90 Tagen anzusetzen, um den Haupt- sacheprozess beim zuständigen Gericht anhängig zu machen, mit der Androhung, dass bei unbe- nütztem Ablauf der Frist die vorsorgliche Massnahme ohne weiteres dahinfällt. 3. Die Gerichtskosten seien von der Klägerin zu beziehen, unter dem Vorbehalt des endgültigen Entscheids im Hauptsacheprozess. Für den Fall, dass die Klägerin die Klage nicht innert Frist ge- mäss Rechtsbegehren Ziff. 2 anhängig macht, habe die Klägerin die Gerichtskosten definitiv zu tragen. 4. Die Regelung der Entschädigungsfolgen sei dem Gericht im Hauptsacheprozess vorzubehal- ten. Für den Fall, dass die Klägerin die Klage nicht innert Frist gemäss Rechtsbegehren Ziff. 2 an- hängig macht, sei der Beklagten eine angemessene Entschädigung zuzusprechen." 5. Vor Abschreibung des Verfahrens reichte die Beklagte (nachdem in parallelen Verfahren schon Abschreiber ergangen waren) eine weitere Eingabe ein (act. 11). Darin führte sie aus, sie habe (nur) die (vom Gericht formulierte) superprovisori- sche Anordnung (act. 4) als vorsorgliche Massnahme anerkannt. Darin sei zutref- fend von Daten der Klägerin die Rede. Im klägerischen Massnahmebegehren gemäss act. 1 seien auch Daten von Organen und Mitarbeitern der Klägerin er- wähnt. Entsprechende Herausgaben habe die Beklagte nie angekündigt und stünden auch nicht in Frage. Die Beklagte kenne diese Leute auch nicht. Es be- stehe diesbezüglich keine Klagelegitimation der Klägerin. Natürliche Personen, z.B. ehemalige Mitarbeiter der Beklagten, seien von dieser persönlich angespro- chen worden und könnten selber über die Beschreitung des Rechtsweges ent- scheiden. 6. Die Klägerin nahm dazu am 5. Februar 2015 Stellung (act. 15). Sie wiederholte den schon in act. 1 gestellten Antrag betreffend Erlass vorsorglicher Massnah- men. In prozessualer Hinsicht machte die Klägerin gelten, die Beklagte sei an ihre Anerkennungserklärung gebunden. Materiell geht die Klägerin davon aus, mit dem Superprovisorium sei der Beklagten die Lieferung von Daten der Klägerin un- tersagt worden. Das schliesse auch die Namen von Mitarbeitern und Organen ein.
Hinzu komme, dass deren Kundgabe durch einfache Recherche zur Klägerin füh- ren würde. Die Beklagte wiederholte ihren Standpunkt mit act. 16. 7. Zum Prozessualen: Alle am Verfahren beteiligten Personen haben nach Treu und Glauben zu handeln (Art. 52 ZPO). Mit ihrem Antrag 1 vom 19. Dezember 2014 erweckte die Beklagte den Eindruck, sie anerkenne das gestellte Massnah- mebegehren. Es trifft aber auch zu, dass sie in ihren Erwägungen (act. 7 Rz 6) nur das Superprovisorium anerkannte. Von daher hätte das Gericht zur Klarstel- lung Frist ansetzen sollen. Deshalb kann nicht gesagt werden, die Beklagte könne auf der Anerkennung des in act. 1 gestellten Begehrens behaftet werden. 8. Zum Materiellen: Prozesse haben immer einen Gegenstand, der durch die Par- teien definiert wird. (Einziger) Ausgangspunkt war vorliegend die angekündigte Datenlieferung durch die Beklagte (Schreiben an den Rechtsvertreter der Klägerin vom 4. Dezember 2014; act. 3/3). Dort hiess es: "Wir beziehen uns auf die schriftliche Ankündigung der B._____ AG ('B.') betreffend die Übermittlung der 'Flow-of-Funds'-Übersicht an das US Department of Justice ('DoJ') vom 16. Ok- tober 2014. In diesem Schreiben haben wir Ihre Klientin informiert, dass die B. ... verpflich- tet ist, eine sogenannte Flow-of-Funds-Übersicht ... zu übermitteln. (...). Mit Schreiben vom 4. No- vember 2014 haben Sie namens und in Vertretung ihrer Klientin gegen die Übermittlung der in der Beilage zu unserem Schreiben enthaltenen Informationen Widerspruch erhoben." Der Gegenstand der Datenlieferung wird für das vorliegende Verfahren durch die- se Zeilen definiert. Deshalb erscheint es angemessen, die vorsorgliche Mass- nahme, deren grundsätzliche Anordnung unstri tti g i st, entsprechend zu formulie- ren. 9. Bei den Gerichtskosten ist gestützt auf Art. 104 Abs. 3 ZPO die definitive Rege- lung dem Hauptsachegericht vorzubehalten. Nur für den Fall, dass die Anordnung wegen Nichtanhängigmachens des Prozess dahinfallen sollte, ist eine definitive (wenn auch bedingte) Anordnung zu treffen. Über den Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung ist ebenfalls in einem allfälligen Hauptsacheprozess zu befinden. Wiederum ist für den Eventualfall eine Entschädigung festzulegen. Der Streitwert beträgt CHF 500'000.
Der Einz elrichter erkennt: 1. Der Beklagten wird, unter Androhung der Bestrafung ihrer verantwortlichen Organe gemäss Art. 292 StGB mit Busse bis CHF 10'000 im Widerhand- lungsfall, vorsorglich verboten, die angekündigte Datenlieferung von Daten der Klägerin - "Flow-of-Funds"-Übersicht bzw. Informationen gemäss Bei- lagge zum Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 16. Oktober 2014 - an das DoJ oder andere US - Behörden vorzunehme n. 2. Der Klägerin wird eine Frist bis 20. April 2015 angesetzt, um den Prozess in der Hauptsache anhängig zu machen. Bei Säumnis würde die Anordnung gemäss Ziff. 1 ohne Weiteres dahinfallen. 3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 2'500. Sie wird aus dem klägerischerseits geleisteten Vorschuss gedeckt. Fallen die vorsorglichen Massnahmen we- gen Säumnis dahin (vgl. Ziff. 2), so wird der Kostenbezug definitiv. Kommt es zum Prozess in der Hauptsache, so bleibt die definitive Regelung der Verteilung dem dortigen Verfahren vorbehalten. 4. Über den Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung ist im Haupt- sacheprozess zu befinden. Fallen die vorsorglichen Massnahmen wegen Säumnis dahin (vgl. Ziff. 2), hat die Klägerin der Beklagten eine Parteient- schädigung von CHF 5'000 zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 6. Ei ne bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form ei ner solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und
90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 500'000.
Züri ch, 3. März 2015
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiber:
Dr. David Egger