Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschä fts-Nr.: HE140487-O U/ee
Mitwirkend: der Oberrichter D r. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Helene Lampel
Urteil vom 28. Januar 2015
i n Sachen
A._____ AG, Klägerin
ve rtreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____
gegen
B._____ AG, Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. Y2._____
betreffend vorsorgliche Massnahmen
Rechtsbegehren: (act. 1) "1. Es sei der Gesuchsgegnerin zu verbieten, Personendaten der Ge- suchstelleri n direkt oder indirekt ins Ausland zu übermitteln oder direkt oder indirekt an US-Behörden weiterzugeben, es seien weder der alte noch der neue Firmenname zu übermitteln, unter Androhung gegen die Organe der Gesuchsgegnerin der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB (Bestra- fung mit Busse) im Widerhandlungsfall. "2. Die Verfügung gemäss Ziff. 1 sei als vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 265 Abs. 1 ZPO sofort und ohne Anhörung der Ge- suchsgegnerin anzuordnen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchs- gegnerin." Der Einz elrichter zieht in Erwägung: 1. Das klägerische Begehren datiert vom 10. Dezember 2014 (act. 1). 2. Die gerichtliche Streitwertschätzung von CHF 500'000 blieb seitens der Kläge- rin unwidersprochen. Sie hat denn auch den darauf beruhenden Kostenvorschuss geleistet (act. 6). In ihrer Stellungnahme vom 22. Januar 2015 (act. 9) bestritt die Beklagte das Vorliegen eines vermögensrechtlichen Streites und siedelte den Streitwert bei Bejahung eines solchen auf unter CHF 30'000 an. Sie verwies auf die - wie schon in der Verfügung vom 11. Dezember 2014 (act. 4) angemerkt - überholte Rechtsprechung des Handelsgerichtes. Dieses unterzieht sich seit län- gerer Zeit den einschlägigen Präjudizien des Bundesgerichtes (u.a. 4A_191/2014). Dass das Bundesgericht in Massnahmesachen eine einge- schränkte Kognition hat, liegt in der Natur der Sache. Bei der Streitwertschätzung gilt es zu berücksichtigen, dass es sich bei der Klägerin um eine Vermögensver- waltungsgesellschaft mit einem Kapital von CHF 1 Mio. handelt, dass es um 13 Kundenbeziehungen geht (act. 3/5), was nur schon diesbezüglich ein Geschäfts- volumen von mehreren Millionen CHF nahelegt und dass eine Involvierung der Klägerin in amerikanische Verfahren mit der notorisch anzunehmenden Publizität ihre geschäftlichen Interessen stark negativ beeinflussen würde. Insofern ist die
Annahme ei nes Streitwertes von CHF 500'000 gerechtfertigt. Damit ist auf die Klage bzw. das Begehren einzutreten. 3. Materiell wirft die Beklagte der Klägerin vor, sie habe ihr Begehren inhaltlich nicht begründet (act. 9). Das ist selbstredend unrichtig. 4. Materiell kann mutatis mutandis das übernommen werden, was schon in einem früheren Fall ausgeführt wurde (HE140223, Urteil vom 6. August 2014): "5.3. Es entspricht notorischem wirtschaftspolitischem Wissen, dass die US - amerikanischen Be- hörden im Steuerstreit mit der Schweiz harte Bandagen tragen, was bis zur Verhaftung irgendwo auf der Welt und der Auslieferung reichen kann. Auch die einschlägige Literatur bzw. die Literatur- beiträge relevanter Kreise lassen keinen Zweifel offen: Die amerikanischen Behörden wollen direkt oder indirekt an Bankkundendaten gelangen und sie verfolgen jeden, der ihnen diesbezüglich hel- fen kann. 5.3.1 'Knacknüsse bei der Lieferung von Daten durch Schweizer Banken' (Tobias F. Rohner und Urs Furrer, in: Der Schweizer Treuhänder, 8/2013, S. 515 ff.). (S. 516) 'Gestützt auf die im Fall UBS gewonnenen Erkenntnisse genehmigte das DoJ bislang die Eröffnung von rund einem Dutzend weiterer Strafverfahren gegen Schweizer Banken. Mithin wechselte der Fokus von der Lieferung von Bankkundendaten im Rahmen der Amtshilfe und von der Verfolgung von US-Steuerpflichtigen auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Schweizer Banken und ihrer Mitarbeitenden. Ein gegenüber diesen Banken gemachter Vorwurf lautet auf Teilnahme an einer Verschwörung gegen die USA (
Haftbefehl verbunden werden, was die Bewegungsfreiheit des Betroffenen faktisch auf die Schweiz beschränkt, da diese ihre eigenen Staatsbürger nicht ausliefert. So ist beispielsweise ein Schweizer Wirtschaftsanwalt, dem
'Ob ein öffentliches bzw. privates Interesse der Bank besteht, welches das Interesse des Betroffe- nen überwiegt, kann nur für den Einzelfall entschieden werden. Das Interesse des Betroffenen, nicht der (einschneidenden) Strafverfolgung in den USA ausgesetzt sein zu müssen, ist in aller Regel als sehr gewichtig einzustufen. Aber auch das Interesse der Bank, nicht angeklagt zu wer- den, ist gewichtig. Und die Öffentlichkeit hat sicherlich ein Interesse daran, dass nicht reihenweise Schweizer Banken aufgrund der Anklagen untergehen. Auch die Unterstützung von Anliegen ei- nes ausländischen Staats kann im öffentlichen Interesse liegen. Diese sich widersprechenden In- teressen müssen durch das Gericht gegeneinander abgewogen werden, wobei nur der Einzelfall entschieden werden kann.' Eine eigentliche Antwort bezüglich der Gewichtung von Kriterien geben die Autoren allerdings nicht. Vorliegend haben beide Parteien mit dem Feuer gespielt, indem sie noch nach dem Fall UBS AG der Jahre 2008/2009 darauf vertrauten, das Aufrechterhalten bzw. Eingehen riskanter Kundenbeziehungen bleibe folgenlos. In diesem Verfahren kann als wesentliches Argument die- nen, dass es an der Beklagten liegt, das überwiegende öffentliche Interesse glaubhaft zu machen. Für diesen Rechtfertigungsgrund trifft sie die Beweislast (BSK DSG-Rampini, Art. 15 N 3). Wie die Reaktion des DoJ auf einzelne, wegen Gerichtsentscheiden unterbliebene Datenübermittlungen sein wird, ist offen (daran ändert auch act. 10/21 nichts). Für das Massnahmeverfahren ist deswe- gen bezüglich der tatsächlichen Grundlagen des überwiegenden privaten und öffentlichen Interes- ses von Beweislosigkeit auszugehen, weshalb die anbegehrte Massnahme auszusprechen ist (Art. 15 DSG i.V. mit Art. 261 ff. ZPO)." 5. Das Massnahmebegehren ist gutzuheissen. 6. Bei den Gerichtskosten ist gestützt auf Art. 104 Abs. 3 ZPO die definitive Rege- lung dem Hauptsachegericht vorzubehalten. Nur für den Fall, dass die Anordnung wegen Nichtanhängigmachens des Prozess dahinfallen sollte, ist eine definitive (wenn auch bedingte) Anordnung zu treffen. Über den Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung ist ebenfalls in einem allfälligen Hauptsacheprozess zu befinden. Wiederum ist für den Eventualfall eine Entschädigung festzulegen.
Der Einz elrichter erkennt: 1. Der Beklagten wird, unter Androhung der Bestrafung ihrer verantwortlichen Organe gemäss Art. 292 StGB mit Busse bis CHF 10'000 im Widerhand- lungsfall, vorsorglich verboten, Personendaten der Klägerin direkt oder in- direkt ins Ausland zu übermitteln oder direkt oder indirekt an US-Behörden weiterzugeben sowie den alten oder den neuen Firmennamen zu übermit- teln. 2. Der Klägerin wird eine Frist bis 16. März 2015 angesetzt, um den Prozess in der Hauptsache anhängig zu machen. Bei Säumnis würde die Anordnung gemäss Ziff. 1 ohne Weiteres dahinfallen. 3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 10'000. Sie wird aus dem klägerischerseits geleisteten Vorschuss gedeckt. Fallen die vorsorglichen Massnahmen we- gen Säumnis dahin (vgl. Ziff. 2), so wird der Kostenbezug definitiv. Kommt es zum Prozess in der Hauptsache, so bleibt die definitive Regelung der Verteilung dem dortigen Verfahren vorbehalten. 4. Über den Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung ist im Haupt- sacheprozess zu befinden. Fallen die vorsorglichen Massnahmen wegen Säumnis dahin (vgl. Ziff. 2), hat die Klägerin der Beklagten eine Parteient- schädigung von CHF 6'200 (inkl. MWST) zu bezahlen. 5. Schri ftli che Mi ttei lung an die Parteien, an die Klägerin mit Doppeln von act. 9 und act. 10/1 - 2. 6. Ei ne bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb vo n 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und
90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 500'000.
Züri ch, 28. Januar 2015
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiberin:
Helene Lampel