Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschä fts-Nr.: HE140467-O U/ee
Mitwirkend: der Oberrichter D r. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberi n Claudia Feier
Urteil vom 2. Februar 2015
i n Sachen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger
gegen
A._____ AG, Beklagte
betreffend Organisationsmangel
Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
Der Einz elrichter zieht in Erwägung: 1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über − keine gesetzmässige Revisionsstelle (Art. 727 ff.OR), − keinen eingetragenen Verzicht auf die (eingeschränkte) Revision (Art. 727a Abs. 2 OR). 2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). 3. Unter dem 13. Januar 2015 zahlte die Genfer Kantonalbank namens B._____ einen Betrag von CHF 5'000 zugunsten der Beklagten bei der Oberge- ric htskasse ein (act. 6, act. 7). Das entspricht dem Vorschuss-Betrag, welcher bei Organisationsmängeln in der ersten Verfügung des Handelsgerichtes steht, und zwar für den Fall, dass das Gericht eine Revisionsstelle ernennen soll (vgl. Prot. S. 2, Verfügung vom 4. Dezember 2014, Disp.-Ziff. 4). 4. Mit Eingabe vom 14. Januar 2015 stellte Rechtsanwalt X._____ namens des einzigen Verwaltungsrates der Beklagten, C., ein Fristerstreckungsge- such, falls sich die erwähnte Einzahlung verzögern sollte, was dann nicht der Fall war (act. 4). 5. Versehentlich wurde Rechtsanwalt X. als Vertreter der Beklagten i ns Rubrum aufgenommen, was er mit Eingabe vom 28. Januar 2015 beanstande- te (act. 10). Das Rubrum ist entsprechend zu korrigieren.
Folgende entnehmen (act. 12): Von den ausgewiesenen Aktiven (rund CHF 16,5 Mio.) konnte die Revisionsstelle bei mehr als 99% die Werthaltigkeit nicht prüfen, obwohl man Informationen und Unterlagen verlangt habe. Selbiges gilt für die Verbindlichkeiten von rund CHF 2 Mio. Bei den erwähnten Aktiven (mehr als 99%) handelt es sich um nicht näher beschriebenen Forderungen gegenüber "related parties" und um "Investments". c) Es wurden keine Angaben gemacht, dass sich an dieser Situation im Jah- re 2014 etwas geändert hat. Die vom einzigen Verwaltungsrat zumindest indirekt eingestandene Illiquidität der Beklagten zeigt das klar auf. d) Gesamthaft hat die Beklagte inhaltlich zur Klage keine Stellung genom- men. Ihr Verhalten erweckt unüberwindliche Zweifel an der Möglichkeit bzw. am Willen, ei ne Geschäftstäti gkei t auszuüben und vernünfti g i hre Bücher zu führen. e) Von daher ist die Liquidation als die beste Lösung anzusehen und ent- spre chend anzuordnen. f) Da der von B._____ für einen bestimmten Zweck geleistete Vorschuss keine entsprechende Verwendung findet, ist der Betrag nach Rechtskraft dieses Entschei des zurückzuersta tte n. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemes- sene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streit- wert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern. Der Einz elrichter erkennt: 1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. 2. Das Konkursamt Thalwil wird mit dem Vollzug beauftragt. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.
Züri ch, 2. Februar 2015
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiberin:
Claudia Feier