HE140438•Organisationsmangel
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschä fts-Nr.: HE140438-O U/mb
Mitwirkend: der Oberrichter D r. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Kerstin Habegger
Urteil vom 21. Januar 2015
i n Sachen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger
gegen
A._____ HOLDING S.A., Beklagte
betreffend Organisationsmangel
Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge." Der Einz elrichter zieht in Erwägung: 1. Die Zweigniederlassung der Beklagten verfügt über keine Vertretung mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 160 Abs. 2 IPRG, Art. 935 Abs. 2 OR). 2. Dieser Organisationsmangel führte zur Klage des Handelsregisteramtes. 3. Der Beklagten wurde Frist zu Mangelbehebung angesetzt (Prot.S. 2). Die Frist verstri ch ungenutzt . 4. Gegen die Zweigniederlassung laufen keine Betreibungen, weshalb ein Nieder- lassungskonkurs höchstwahrschei nli ch nur Kosten und kei nen Nutzen verursa- chen würde (act. 6). 5. Androhungsgemäss ist deshalb die Zweigniederlassung gestützt auf Art. 731b Abs. 1 OR zu löschen. 6. Der klägerischerseits genannte Streitwert von mindestens CHF 30'000 blieb unbestri tten. 7. Ausgangsgemäss wird die Beklagte kosten- und entschädi gungspfli chti g. Der Einz elrichter erkennt: 1. Die Zweigniederlassung der Beklagten (Firmennummer CHE-...) wird im Handelsregister gelöscht. 2. Der Kläger wird angewiesen, die Löschung nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Urteils vorzunehmen.
Züri ch, 21. Januar 2015
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiberin:
Kerstin Habegger