Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr. HE140402-O/ U/ee
Mitwirkend: Oberrichter Dr. George Daetwyler, Vizepräsident, sowie der Ge- richtsschreiber Dr. Thomas Steininger
Urteil vom 25. März 2015
i n Sachen
A._____, Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____ AG, Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Bauhandwerkerpfandrecht
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Es sei zugunsten des Gesuchstellers und zulasten der im Eigen- tum der Gesuchsgegnerin stehenden Liegenschaft Kat.-Nr. ..., GBl. ..., C._____ ..., ... [PLZ] D., zunächst superprovisorisch und hernach vorläufi g i .S.v. Art. 961 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB ein Pfand- recht gemäss Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB von CHF 441'200.35 zu- züglich 5% Zins seit 07. November 2014 i m Grundbuch ei nzutra- gen und das Grundbuchamt E. entsprechend anzuweisen; 2. unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen zuzügli ch MwSt. zu Las- ten der Gesuchsgegnerin."
revidiertes Rechtsbegehren: (act. 17 S. 2) "1. Es sei zugunsten des Gesuchstellers und zulasten der im Eigen- tum der Gesuchsgegnerin stehenden Liegenschaft Kat.-Nr. ..., GBl. ..., C._____ ..., ... D., vorläufig i.S.v. Art. 961 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB ein Pfandrecht gemäss Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB von CHF 324'346.80 zuzüglich 5% Zins seit 07. November 2014 im Grundbuch ei nzutragen und das Grundbuchamt E. entspre- chend anzuwei sen; 2. unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen zuzügli ch MwSt. zu Las- ten der Gesuchsgegnerin."
Das Einzelgericht zieht in Erwägung: 1. Prozessverlauf Das vorliegende Verfahren wurde mit Eingabe vom 7. November 2014 (Datum Poststempel) hierorts anhängig gemacht (act. 1). Mit Verfügung vom 10. Novem- ber 2014 wurde dem klägerischen Gesuch um Eintragung eines Pfandrechts zu- lasten des im Rechtsbegehren genannten Grundstücks der Beklagten – ei nstwei- len ohne diese anzuhören – stattgegeben, und das Grundbuchamt E._____ wur- de angewiesen, das Pfandrecht vorläufig im Grundbuch einzutragen. Gleichzeitig erging die Aufforderung an die Beklagte, zum klägerischen Begehren Stellung zu nehmen (Prot. S. 3 f.; act. 4). Die Frist wurde aufgrund eines Fristerstreckungsge-
suchs letztmals bis zum 22. Dezember 2014 erstreckt (act. 8/1). Die nämliche Frist wurde der Beklagten angesetzt, um sich zur Eingabe des Klägers vom 20. November 2014 (act. 9) zu äussern (Prot. S. 6; act. 10). Mit Eingabe vom 19. Dezember 2014 nahm die Beklagte Stellung (act. 12 und act. 13/1-8). Diese wurde mit Verfügung vom 29. Dezember 2014 dem Kläger zugestellt, und es wur- de ihm Frist zur Stellungnahme angesetzt (Prot. S. 7; act. 14). Mit Eingabe vom 15. Januar 2015 nahm dieser fristgerecht Stellung (act. 17), welche mit Verfügung vom 16. Januar 2015 der Beklagten zugestellt wurde (Prot. S. 8; act. 18). Hi erzu nahm die Beklagte mit Eingabe vom 5. Februar 2015 (act. 20) wiederum Stellung nahm, welche dem Kläger am 9. Februar 2015 zugestellt wurde (Prot. S. 9). 2. Parteibehauptungen 2.1. Kläger 2.1.1. Der Kläger beantragte zu Begi nn des Verfahrens superprovisorisch die vor- läufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts auf der Liegenschaft Kat.- Nr. ..., GBBl. ..., C._____ ..., ... D._____ für die Pfandsumme von CHF 441'200.35 zuzüglich 5 % Zins seit 07. November 2014 (act. 1 S. 2), redu- zierte die Summe jedoch mit Eingabe vom 15. Januar 2015 auf C HF 324'346.80 zu zügli ch 5 % Zins seit 07. November 2014 (act. 17 S. 2). 2.1.2. Zur Begründung seines Anspruchs macht der Kläger im Wesentlichen gel- tend, dass die Beklagte Ei gentümeri n einer Liegenschaft sei, an welcher er Gip- ser- und Stuckaturarbeiten gemäss Werkvertrag vom 2./12./19. August 2013 so- wie entsprechenden Nachträgen ausgeführt habe; überwiegend nach Ausmass und teilweise nach Aufwand (Regie). Er habe diese Arbeiten fach- und termi nge- recht bis Ende Juli 2014, sicher noch am 23. Juli 2014, ausgeführt. Am 16. September 2014 habe er der Beklagten die Schlussabrechnung über CHF 441'200.35 gestellt. Diese beinhalte einen Saldo von CHF 101'179.05 für die Arbeiten nach Ausmass und einen Betrag von CHF 340'021.30 für Regiearbeiten (act. 1 Rz. 5-8). Eine Zahlung in diesem Umfang sei die Beklagte dem Kläger schuldig geblieben (act 1 Rz. 10).
2.1.3. Der bereits wiederholt seitens der Beklagten geltend gemachte Einwand, sie habe der Ausführung von Arbeiten nach Regieansätzen nicht zugestimmt, sei unbehelfli ch. Die Regierapporte seien stets von F., dem Geschäftsführer der G. GmbH, welche wiederum als Baulei tung die Beklagte vor Ort vertre- ten habe, unterzeichnet worden. Diese Unterzeichnungen müsse sich die Beklag- te zurechnen lassen (act. 1 Rz. 9). 2.1.4. Mit Eingabe vom 20. November 2014 brachte die Klägerin dem Gericht zur Kenntnis, dass die Beklagte eine Zahlung in der Höhe von CHF 115'108.55 ge- leistet habe, welche am Tag der Eingabe vom 7. November 2014 auf dem kläge- ri schen Konto gutgeschrieben worden sei und deshalb zum damaligen Zeitpunkt noch nicht habe berücksichtigt werden können. Es bestünde daher nur noch eine Pfandhaft für CHF 326'091.80 nebst Zi ns zu 5 % seit 7. November 2014 (act. 9). 2.1.5. Mit Eingabe vom 15. Januar 2015 reduzierte die Klägerin die anbegehrte Pfandsumme erneut auf CHF 324'346.80 und stellte den Antrag, die Kosten- und Entschädigungsfolgen betreffend die im Umfang von CHF 115'108.55 bestehende Gegenstandslosigkeit sowie bezüglich der im Umfang von CHF 1'745.00 "allen- falls erfolgenden teilweise Abweisung" aus prozessökonomischen Gründen dem Richter der Hauptsache vorzubehalten (act. 17 S. 2, Rz. 5). Der Kläger bestritt nicht, dass die Prozessentschädigung zugunsten der Beklagten in der Höhe von CHF 1'745.00 für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Horgen abzuziehen sei (act. 17 Rz. 4). 2.2. Beklagte 2.2.1. Die Beklagte beantragt die Abweisung des klägerischen Gesuchs vom 7. November 2014 im Betrag von CHF 1'745.-- sowie die Abschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit im Betrag von CHF 115'108.55. Für den Fall der (teilwei- sen) Gutheissung des klägerischen Gesuchs vom 7. November 2014 sei die Re- gelung der Kosten- und Entschädigungsfolge dem Richter in der Hauptsache vor- zubehalten (act. 12 S. 2). Die Beklagte bestätigt zwar einen Vertragsschluss über Maler- und Gipserarbeiten, bestreitet jedoch, dass der Kläger sein Soll fach- und termingerecht erbracht habe. Dem Kläger stehe daher keine Restforderung in der
Höhe von CHF 441'200.35 mehr zu. Die Beklagte sei i hren Pfli chten vollumfäng- lich nachgekommen, was sie jedoch im Rahmen des vorliegenden Summarver- fahrens nicht mittels Urkunden beweisen könne (act. 12 Rz. 1-4). 2.2.2 Im Betrag von CHF 115'108.55 habe die Beklagte die streitgegenständliche Forderung erfüllt. Diese aus Sicht der Beklagten abschliessende Zahlung habe sie dem Kläger bereits vorgängig angekündigt. Da der Kläger den Eingang der Zahlung per 7. November 2014 nachträglich bestätigt habe, sei das Verfahren in diesem Betrag als gegenstandslos abzuschreiben (act. 12 Rz. 13). Zudem stünde der Beklagten eine rechtskräftig beurteilte Prozessentschädigung aus einem früheren Verfahren vor dem Bezirksgericht Horgen in der Höhe von CHF 1'745.-- zu (act. 12 Rz. 14 f.). Bereits am 29. Oktober 2014 habe die Beklagte über diesen Betrag Verrechnung erklärt (act. 12 Rz. 20). Im den Betrag von CHF 116'853.55 übersteigenden Betrag enthalte sich die Beklagte eines formellen Abweisungsan- trags, da sie den Nachweis des Nichtbestands der Forderung des Klägers im Rahmen des Summarverfahren nicht abschliessend führen könne und die vom Kläger eingereichten Rechnungen der Glaubhaftmachung wohl genügen würden. Die vorläufige Eintragung sei daher im Maximalbetrag von CHF 324'346.80 zuläs- sig (a ct. 12 Rz. 24 f.). 2.2.3. Die Gegenstandslosigkeit habe der Kläger verursacht, da er im Moment der Gesuchstellung der wiederholten Ankündigung der Beklagten, in Bälde die Schlusszahlung von C HF 115'108.55 zu leisten, die Zahlungseingänge nicht ge- prüft und daher überklagt habe. Es obläge einer sorgfältig prozessierenden Partei, den entscheidrelevanten Fakten per Einreichungsdatum umfassend Rechnung zu tragen. Da der Kläger zu 26.48 % unterliege, würde es sich rechtfertigen, i n die- sem Umfang die Kosten- und Entschädigungsfolgen für den abgewiesenen Be- trag bereits im Massnahmeentscheid zu treffen. Soweit das Gesuch gutgeheissen werde, sei die Regelung der Prozesskosten dagegen dem Richter in der Haupt- sache zu überlassen. Da der Kläger zudem ein mehrwertsteuerpflichtiges Unter- nehmen führe, sei ein Mehrwertsteuerzuschlag auf eine Parteientschädigung nicht statthaft (act. 12 Rz. 27-31; act. 20 Rz. 3 f.).
ses Kriterium ist bereits erfüllt, wenn der baldige Ablauf der gesetzlichen (nicht erstreckbaren) Verwirkungsfrist des Art. 839 Abs. 2 ZGB bevorsteht und deshalb der rasche Verlust des Pfandanspruchs droht (SCHUMACHER, Das Bauhandwer- kerpfandrecht, Ergänzungsband zur 3. Aufl., Rz. 593, 599). 4.1.3. Geht es - wie im vorliegenden Verfahren - lediglich um die vorläufige Ein- tragung des Pfandrechts, so muss der Kläger sei n Begehren nur glaubhaft ma- chen. Die besondere Interessenlage gebietet dabei, dass an die Glaubhaftma- chung kei ne strengen Anforderungen gestellt werden, weil die Bewilligung, sofern das Pfandrecht im nachfolgenden ordentlichen Prozess nicht anerkannt wird, für den Grundeigentümer nur eine vorübergehende Belastung seiner Liegenschaft zur Folge hat, die er zudem durch Leistung einer hi nrei chenden Si cherhei t ver- meiden kann (Art. 839 Abs. 3 ZGB). Demgegenüber kann ein fälschlicherweise verweigerter Eintrag in der Regel nicht mehr nachgeholt werden, weil der Bau- gläubiger das Pfandrecht wegen der kurzen Verwirkungsfrist von Art. 839 Abs. 2 ZGB im Falle der Verweigerung der vorläufigen Eintragung endgültig verliert, da die Frist in der Zwischenzeit meist abgelaufen sein wird. Die vorläufige Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechts darf nur dann verweigert werden, wenn der Be- stand des Pfandrechts ausgeschlossen oder höchst unwahrscheinlich ist. Im Zweifelsfalle ist die vorläufige Eintragung zu bewilligen bzw. die aufgrund einer superprovisorischen Verfügung bereits erfolgte vorläufige Eintragung zu bestäti- gen und der Entscheid über die Berechtigung des Baupfandrechts dem Hauptpro- zess betreffend definitive Eintragung zu überlassen (BGE 86 I 265 E. 3 S. 268; BGE 102 Ia 81 E. 2.b.bb S. 268; BGE 112 Ib 482 E. 3.b S. 483; S CHUMACHER, Das Bauhandwerkerpfandrecht, a.a.O., Rz. 1394 ff.). 4.1.4. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die vom Kläger behaupteten, für einen Pfandanspruch erforderlichen Tatsachen glaubhaft gemacht sind. 4.2. Beklagte ist Grundeigentümerin Beklagte Partei bei Begehren um Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts ist stets die Grundeigentümerin. Keine Rolle spielt dabei, wer dem Unternehmer den Auftrag zum Bauen erteilt hat. Da der Kläger behauptet, Gipser- und Stuckaturar-
beiten i m Zusammenhang mit den im Alleineigentum der Beklagten stehenden Grundstück (Prot. S. 2) erbracht zu haben, ist die Passivlegitimation der Beklag- ten gegeben. 4.3. Pfandgeschützte Bauleistung Der Kläger macht, wie bereits ausgeführt, geltend, er habe pfandgeschützte Bau- leistungen erbracht, indem er gestützt auf den Werkvertrag vom 2./12./19. August 2013 sowie entsprechenden Nachträgen auf dem Grundstück der Beklagten Gip- ser- und Stuckaturarbei ten ausführt habe; überwiegend nach Ausmass und teil- weise nach Aufwand (Regie). Gipser- und Stuckaturarbeiten sind offenkundig Baulei stungen, welche den Unternehmer grundsätzlich zur Eintragung eines Bau- handwerkerpfandrechts berechtigten. Dies wird durch die Beklagte auch nicht be- stritten. Die im Streit liegenden Arbeiten betreffen nach dem klägerischen Teilrückzug einzig Regiearbeiten. Als Beweis dafür, dass solche Regiearbeiten erbracht worden seien, offeriert der Kläger die "Schlussabrechnung Regi earbei- ten" vom 16. September 2014 (act. 3/7). Diese fasst Regiearbeiten zusammen, welche im Zeitraum zwischen dem 25. September 2013 und dem 23. Juli 2014 erbracht worden seien. Die Arbeiten wurden in zwölf Zusammenstellungen er- fasst. Bei jeder findet sich ein Hinweis auf die der Zusammenstellung zugrunde- liegenden Rapporte. Als Beispiel legt der Kläger die Zusammenstellung der Re- gierapporte vom 23. Juli 2014 (act. 3/4) ins Recht. Der Kläger kann hiermit erfolg- rei ch glaubhaft machen, dass er entsprechende pfandgeschützte Regiearbeiten auf dem Grundstück der Beklagten zwischen dem 24. Juni 2014 und dem 23. Juli 2014 erbracht hat. Auch dies wird von der Beklagten nicht grundsätzlich bestrit- ten. Sie bestreitet lediglich, dass der Kläger sein Soll fach- und termingerecht er- bracht habe. Da dies nicht der Fall sei, stehe dem Kläger auch keine Restforde- rung mehr zu. Sie räumt jedoch selbst ein, dass sie dies im Rahmen des vorlie- genden Summarverfahrens nicht mittels Urkunden beweisen könne (act. 12 Rz. 1- 4).
4.4. Pfandsumme 4.4.1. Nach Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB wird die Pfandsumme durch die vertrags- gemässe Vergütungsforderung des Unternehmers bestimmt. Die Vergütung wi rd im Austausch mit Bauarbeiten geleistet. Ob der Unternehmer Anspruch auf ein Entgelt für die Bauarbeiten besitzt, beurteilt sich nach dem vereinbarten Vertrags- i nhalt (S CHUMACHER, Das Bauhandwerkerpfandrecht, a.a.O., Rz. 440 f.). 4.4.2. Die Parteien haben - zusammen mit der Bauleitung - unbestrittenermassen einen Werkvertrag abgeschlossen. Darin verpflichtete sich der Kläger zur Leis- tung von "Gipserarbeiten: Trockenbau Wände", "Deckenbekleidungen aus Gips- platten" sowie "Gipserarbeiten: Innenputz und Stukkaturen" zu einem Nettowerk- preis von CHF 457'022.10 (act. 3/3, S. 1, 10). Unter den zu erbringenden Arbeiten fi nden si ch auch einige Arbeiten nach Aufwand (act. 3/3 S. 13, 19, 20). Die bereits erwähnte "Schlussrechnung Regiearbeiten" des Klägers weist eine Rechnungs- summe von total CHF 340'021.30 aus (act. 3/7). Die Klägerin kann damit glaub- haft machen, dass sie Arbeiten im Umfang der von ihr anbegehrten Summe von CHF 324'346.80 erbrachte, womit die Pfandsumme bestimmt ist. Der anbegehrte Zins ist zwischen den Parteien unbestritten. Der Entscheid über das tatsächliche Bestehen der Vergütungsforderung des Klägers bleibt dem Hauptprozess im or- dentlichen Verfahren vorbehalten. Die Frage, ob die Arbeiten erwiesenermassen im behaupteten Umfang erbracht und erforderlich waren und vertraglich tatsäch- lich geschuldet waren, ist im vorliegenden summarischen Verfahren nicht zu prü- fen. 4.5. Wahrung der Viermonatsfrist 4.5.1. Eine Voraussetzung für das Bauhandwerkerpfandrecht ist die Nichtverwir- kung der viermonatigen Eintragungsfrist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB. Für den Beginn der Viermonatsfrist ist auf die letzte verrichtete, objektspezifische Bauar- beit abzustellen, welche noch als Vollendungsarbeit gilt, was bedeutet, dass sie zur Vollendung unerlässli ch sein muss (F REY, i n: Kostkiewicz/Nobel/Schwan- der/Wolf, Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 2. Aufl. 2011, Art. 839
N 1). Gewahrt ist die Frist, wenn innerhalb der Viermonatsfrist mindestens eine vorläufige Eintragung in der Form einer Vormerkung im Tagebuch auf gerichtliche Anordnung hi n erfolgt (SCHUMACHER, Das Bauhandwerkerpfandrecht, a.a.O., Rz. 1099). 4.5.2. In der vom Kläger eingereichten Zusammenstellung der Regierapport vom 23. Juli 2014 (act. 3/4) werden Arbeiten des Klägers auf der beklagti schen Lie- genschaft aufgeführt. In den Rapporten findet sich als letzte Arbeit "Treppenhaus 1. OG - DG beschädigte Wände flicken" mit Datum vom 17. Juli [2014]. Der Klä- ger kann damit zumi ndest glaubhaft machen, dass er noch an diesem Datum Ar- beiten auf der beklagtischen Liegenschaft erbrachte, weshalb frühestens zu die- sem Zeitpunkt von einer Vollendung des Werks auszugehen i st. Wurden die Ar- beiten am 17. Juli 2014 vollendet, so wurde die gesetzliche Frist von vier Monaten gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB mit der einstweiligen vorläufigen Eintragung vom 10. November 2014 gewahrt. 4.6. Fazi t Da sämtliche Voraussetzungen für die Eintragung eines Bauhandwerkerpfand- rechts erfüllt sind, ist die mit Verfügung vom 10. November 2014 (act. 4) erfolgte einstweilige Anwei sung an das Grundbuchamt E._____ im Umfang von CHF 324'346.80 zu bestätigen. 5. Prosequierungsfrist Dem Kläger ist sodann Fri st anzusetzen, um direkt beim zuständigen Gericht eine Klage auf Feststellung der Forderung als Pfandsumme und definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Beklagte anzuheben. Diese Prosequierungsfrist ist ge- richtsüblich auf 60 Tage anzusetzen, wobei allfällige Gerichtsferien berücksichtigt werden. Eine Verlängerung dieser Frist ist möglich, bedarf aber eines gesonder- ten und begründeten Gesuchs (Art. 144 Abs. 2 ZPO). Dieses wird praxisgemäss in einem kostenpflichtigen Nachverfahren behandelt. Als zurei chende Gründe für eine Fristerstreckung gemäss Art. 144 Abs. 2 ZPO werden nur entweder die Zu-
stimmung der Gegenpartei oder von der Partei nicht vorhersehbare oder nicht be- einflussbare Hinderungsgründe anerkannt. 6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Die Höhe der Gerichtsgebühr wird nach der Gebührenverordnung des Ober- gerichts bestimmt (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Es ist von einem Streitwert von CHF 441'200.35 auszugehen, wobei die Gerichtsgebühr aufgrund des vergleichsweise erheblichen Begrün- dungsaufwandes in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG auf C HF 13'000.-- festzusetzen ist. 6.2. Dem beklagtischen Antrag, im Umfang des Teilrückzugs dem Kläger die Kos- ten definitiv aufzuerlegen, i st ni cht zu entsprechen. Entgegen der Behauptung der Beklagten musste der Kläger im Zeitpunkt seiner Eingabe vom 7. November 2014 nicht damit rechnen, dass die Beklagte ihm die Teilwerklohnsumme von CHF 115'108.55 bereits überwiesen hätte. Das Schreiben der Bauleitung vom 27. Oktober 2014 (act. 13/6), welches eine Überweisung "in den nächsten Tagen" ankündi gte, ist hi erzu zu unbesti mmt. Es kann vom Unternehmer nicht erwartet werden, dass er jeden Tag seine Kontoeingänge überprüft. Zudem, und dies ist wesentli ch, relativierte der beklagtische Anwalt mit seinem Schreiben vom 29. Oktober 2014 selbst dasjenige der Bauleitung vom 27. Oktober 2014, indem er zwar einen Schlusssaldo zugunsten des Klägers in der Höhe von CHF 115'108.55 festhielt, jedoch keine baldige Zahlung dieser Summe in Aus- sicht stellte, sondern dem Kläger Gesprächstermine anbot, um sich in der Ange- legenheit zu einigen (act. 13/6). Überdies drohte im selbigen Zeitpunkt der Ablauf der viermonatigen Verwirkungsfrist. Es ist mithin nachvollziehbar, dass der Kläger im Zeitpunkt des 7. Novembers 2014 auch für die Teilwerklohnsumme von CHF 115'108.55 ein Pfandrecht an der beklagtischen Liegenschaft beantragte. 6.3. Über den Pfandanspruch des Klägers i st noch ni cht defi ni ti v entschi eden. Es wird im ordentlichen Verfahren festzustellen sein, ob die Klägerin endgültig ob- siegt. Daher rechtfertigt es sich, im vorliegenden Verfahren lediglich eine einstwei-
lige Kostenregelung zu treffen. Dies gilt im Sinne einer einheitlichen Kostenrege- lung auch für den Umfang des Teilrückzugs, insbesondere, da im Zuge des vo r- liegenden Verfahrens noch nicht abschliessend geklärt werden kann, welche Par- tei das Überklagen zu verantworten hat. Gemäss Praxis des Handelsgerichtes Züri ch si nd die Gerichtskosten daher im Verfahren betreffend die vorläufige Ein- tragung des Pfandrechts vom Kläger zu beziehen, wobei der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren vorbehalten bleibt. 6.4. Auch der Entscheid betreffend die Entschädigungsfolgen ist dem ordentlichen Verfahren vorbehalten. Für den Fall, dass der Kläger seinen Anspruch jedoch nicht prosequieren sollte, ist der Beklagten in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 9 AnwGebV OG eine Parteientschädigung von CHF 11'100.-- zuzuspre- chen. 6.5. Ist einer mehrwertsteuerpflichtigen Partei eine Prozessentschädigung zuzu- sprechen, hat dies zufolge Möglichkeit des Vorsteuerabzugs ohne Berücksichti- gung der Mehrwertsteuer zu erfolgen (ZR 104 [2005] Nr. 76, SJZ 101 [2005] 531 ff.).
Das Einz elgericht erkennt: 1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt E._____ wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläu- figer Eintragung gemäss Verfügung vom 10. November 2014 bi s zur rechts- kräftigen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 3 einzuleitenden Prozes- ses auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. ..., C._____ ..., ... D., für eine Pfandsumme von CHF 324'346.80 nebst Zi ns zu 5 % seit 7. November 2014. 2. D as Grundbuchamt E. wird angewiesen, das aufgrund der Verfügung vom 10. November 2014 vorläufig eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht –
nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils – im darüber hinausgehenden Umfang (CHF 116'853.55) zu löschen. 3. Dem Kläger wird – auch unter Berücksichtigung allfälliger Gerichtsferien – eine einmalige Frist bis 10. Juni 2015 angesetzt, um beim zuständigen Ge- richt eine Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Beklag- te anzuheben, unter der Androhung, dass ansonsten Verzicht auf das Pfandrecht angenommen wird und die Beklagte beim Grundbuchamt E._____ die Löschung der vorläufigen Ei ntragung (Dispositiv-Ziffer 1) ve r- langen kann. 4. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 13'000.-- . 5. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 4 werden vom Kläger vorläufig bezo- gen. Vorbehalten bleibt hier der endgültige Entscheid des Gerichts im or- dentlichen Verfahren. Für den Fall, dass der Kläger innert Frist gemäss Dis- positiv-Ziffer 3 die Klage nicht anhängig macht, werden ihm die Kosten defi- nitiv auferlegt. 6. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im ordentlichen Verfahren vorbehalten. Versäumt der Kläger jedoch die ihm in Dispositiv- Ziffer 3 angesetzte Frist zur Anhängigmachung der Klage, wird er verpflich- tet, der Beklagten eine Parteientschädigung i n Höhe von C HF 11'100.-- zu bezahlen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Rechtskraft an das Grund- buchamt E._____. 8. Ei ne bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 441'200.35.
Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG). Zürich, 25. März 2015
H ANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Ei nzelgeri cht
Der Gerichtsschreiber:
Dr. Thomas Steininger