Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr. HE140358-O/ U/ee
Mitwirkend: Oberrichter Dr. George Daetwyler, Vizepräsident, sowie Gerichts- schreiberin Isabelle Monferrini
Urteil vom 28. Januar 2015
i n Sachen
A._____ AG, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. X._____
gegen
B._____ AG, Beklagte
vertreten durch Rechtsanwälti n D r. i ur. Y._____
sowie
C._____ AG, Nebenintervenientin
betreffend Bauhandwerkerpfandrecht
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. D as Grundbuchamt D._____ sei richterlich anzuweisen, auf dem Grundstück der Gesuchsgegneri n, Grundbuch Blatt ..., Kataster Nr. ..., ... [Adresse], ein Bauhandwerkerpfandrecht vorläufig ei nzu- tragen im Betrag von CHF 1'634'043.95 (recte: 1'634'034.95) zu- zügli ch MwSt. von 8 % sowie Verzugszins zu 5 % Rg. Nr. ... auf C HF 399'600.00 seit 01.09.2014 Rg. Nr. ... auf C HF 24'967.70 seit 10.11.2013 Rg. Nr. ... auf C HF 18'607.20 seit 10.06.2014 Rg. Nr. ... auf C HF 5'763.00 seit 11.06.2014 Rg. Nr. ... auf C HF 50'292.60 seit 11.07.2014 Rg. Nr. ... auf C HF 44'516.55 seit 12.08.2014 Rg. Nr. ... auf C HF 43'180.90 seit 11.09.2014
Rg. Nr. ... auf C HF 221'744.45 seit 10.08.2013 Rg. Nr. ... auf C HF 148'253.25 seit 10.05.2014 Rg. Nr. ... auf C HF 46'831.95 seit 10.05.2014 Rg. Nr. ... auf C HF 65'356.20 seit 11.06.2014 Rg. Nr. ... auf C HF 35'421.50 seit 11.06.2014 Rg. Nr. ... auf C HF 31'057.30 seit 11.07.2014 Rg. Nr. ... auf C HF 10'078.70 seit 11.07.2014 Rg. Nr. ... auf C HF 124'200.00 seit 11.07.2014 Rg. Nr. ... auf C HF 1'235.50 seit 12.08.2014 Rg. Nr. ... auf C HF 9'348.70 seit 11.09.2014
Rg. Nr. ... auf C HF 73'802.95 seit 10.11.2013 Rg. Nr. ... auf C HF 2'729.50 seit 10.11.2013 Rg. Nr. ... auf C HF 25'500.00 seit 10.02.2014 Rg. Nr. ... auf C HF 4'614.95 seit 10.02.2014 Rg. Nr. ... auf C HF 42'378.05 seit 10.04.2014 Rg. Nr. ... auf C HF 34'019.25 seit 11.06.2014 Rg. Nr. ... auf C HF 5'743.50 seit 11.06.2014 Rg. Nr. ... auf C HF 69'162.00 seit 11.06.2014 Rg. Nr. ... auf C HF 9'271.50 seit 11.07.2014 Rg. Nr. ... auf C HF 16'333.65 seit 11.07.2014 Rg. Nr. ... auf C HF 15'480.05 seit 12.08.2014 Rg. Nr. ... auf C HF 12'932.25 seit 12.08.2014 Rg. Nr. ... auf C HF 3'705.25 seit 12.08.2014 Rg. Nr. ... auf C HF 8'041.80 seit 11.09.2014 Rg. Nr. ... auf C HF 1'789.25 seit 11.09.2014
Rg. Nr. ... auf C HF 11'403.30 seit 11.05.2014 Rg. Nr. ... auf C HF 9'631.85 seit 11.06.2014.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Prozessverlauf Die Klägerin reichte ihr Gesuch mit Eingabe vom 1. Oktober 2014 hierorts ein (Datum Eingang: 3. Oktober 2014; act. 1). Mit superprovisorischer Verfügung vom 6. Oktober 2014 (act. 4) wurde das Grundbuchamt D._____ zur vorläufigen Ein- tragung einer Pfandsumme von CHF 1'634'034.95 nebst Zins zu 5 % auf Teilbe- trägen auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. ..., ... [Adresse], angewiesen. Im Mehr- umfang ("zuzügli ch MwSt. von 8 %") wurde das Begehren abgewiesen. Mit der- selben Verfügung wurde der Beklagten Frist zur Stellungnahme angesetzt. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2014 (Datum Eingang: 28. Oktober 2014, act. 8) reichte die Beklagte ihre Stellungnahme ein, in welcher sie die Abweisung des Gesuchs der Klägerin und die Löschung des vorläufig eingetragenen Bauhandwerkerpfand- rechts beantragte sowie auf die Nebenintervention der C._____ AG hinwies. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2014 (act. 11) stellte Letztere das Begehren, im vorlie- genden Verfahren als Nebenintervenientin im Sinne von Art. 74 ff. ZPO zur Unter- stützung der Beklagten zugelassen zu werden. Gleichzeitig reichte sie zu Guns- ten der Klägerin die Zahlungsgarantie Nr. ... vom 24. Oktober 2014 der E._____ AG (nachfolgend Garantin) ein (act. 13) und beantragte unter anderem, es sei im Betrag von CHF 1'234'434.95 nebst Zins zu 5 % auf den einzelnen Teilbeträgen festzustellen, dass die Nebenintervenientin der Klägerin hinreichende Sicherheit i.S.v. Art. 839 Abs. 3 ZGB geleistet habe. Im Betrag von CHF 399'600.– nebst Zi ns zu 5 % seit 1. September 2014 sei das Gesuch der Klägerin dagegen abzu- weisen. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2014 (act. 21) erklärte sich die Klägerin mit dem Gesuch um Nebenintervention einverstanden und beantragte, es sei davon Vor- merk zu nehmen, dass die Nebenintervenienti n den Betrag von CHF 399'600.–
auf Anrechnung an die sicherzustellende Forderung bezahlt habe (act. 21 S. 2). Weiter erklärte die Klägerin, es sei die Zahlungsgarantie Nr. ... vom 24. Oktober 2014 (act. 13) als ni cht hi nreichende Sicherheit zu erachten (act. 21 S. 5 ff.). Mit Verfügung vom 4. Dezember 2014 (act. 22) wurde die C._____ AG als Nebenin- tervenientin zur Unterstützung der Beklagten zugelassen. Im Umfang von CHF 399'600.– zuzügli ch Zi ns zu 5 % seit 1. September 2014 wurde das Verfah- ren als gegenstandslos geworden erledigt abgeschrieben. Das Grundbuchamt D._____ wurde angewiesen, das vorläufig eingetragene Bauhandwerkerpfand- recht auf der eingangs genannten Liegenschaft neu auf eine Pfandsumme von CHF 1'234'434.95 nebst Zins zu 5 % (vgl. betreffend Zins die Verfügung vom 4. Dezember 2014, act. 22) zu reduzieren. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2014 (act. 25) beantragte die Nebenintervenientin, es sei festzustellen, dass die Zah- lungsgarantie Nr. ... vom 24. Oktober 2014 (act. 13) ei ne hi nrei chende Sicherheit sei, weshalb das Grundbuchamt D._____ anzuweisen sei, die vorläufige Eintra- gung des Bauhandwerkerpfandrechts auf dem Grundstück der Beklagten zu lö- schen. Eventualiter sei festzustellen, dass die von ihr neu eingereichte Zahlungs- garantie Nr. ... vom 18. Dezember 2014 (act. 26) eine hinreichende Sicherheit sei. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2014 (act. 27) beantragte die Beklagte, es sei das Grundbuchamt D._____ anzuweisen, die vorläufige Eintragung des Pfandrechts auf dem Grundstück der Beklagten zu löschen. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2014 (act. 28) wurde der Klägerin Frist zur Stellungnahme zu den Eingaben der Beklagten und Nebenintervenientin angesetzt. Mit Eingabe vom 20. Januar 2015 (Datum Eingang: 21. Januar 2015) kam die Klägerin ihrer Aufforderung nach. 2. Garantie als hinreichende Sicherheit 2.1. Gemäss Art. 839 Abs. 3 ZGB kann die Eintragung eines Bauhandwerker- pfandrechts nicht verlangt werden, wenn der Eigentümer oder ein Dritter für die angemeldete Forderung hinreichende Sicherheit leistet. Ein bereits eingetragenes Pfandrecht ist in diesem Fall zu löschen. Sofern der Unternehmer die Sicherheit nicht als genügend anerkennt, stellt das Gericht fest, ob die Sicherheit für die an- gemeldete Forderung hinreichend im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB ist (vgl. S CHUMACHER, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 3. Aufl., N 1314 f.). Inhaltli c h i st di e
Sicherheit hinreichend, wenn sie die Forderung voll und ganz sichert. Die Vergü- tungsforderung umfasst in der Regel einen Kapitalbetrag und Verzugszinsen. Letztere sind ohne zeitliche Beschränkung pfandberechtigt (SCHUMACHER, a.a.O., N 1254 ff.). 2.2. Zahlungsgarantie der E._____ AG vom 24. Oktober 2014 (act. 13) 2.2.1. Die Klägerin wendet gegen die Zahlungsgarantie vom 24. Oktober 2014 ein, dass sie in quantitativer und quali tati ver Hi nsi cht ni cht hi nrei chend sei (act. 21 S. 6 ff.). Sie macht unter anderem sinngemäss geltend, dass für den Fall, dass die Verzugszinsen in einem Vergleich oder Urteil auf ei nen Kapitalbetrag und ni cht auf ei nzelnen Teilbeträgen zugesprochen werde, die Inanspruchnahme der Zahlungsgarantie aufgrund der folgenden Klausel ausgeschlossen sei:
2.2.2. Die Beklagte und die Nebenintervenienti n erachten die Zahlungsgarantie vom 24. Oktober 2014 (act. 13) als hinreichend (act. 25 S. 7 ff.; act. 27 Rz. 2 ff.).
2.2.3. Es erscheint nicht abwegig, dass Verzugszinsen in einem Vergleich oder Urteil auf einen bestimmten Kapitalbetrag und nicht auf einzelnen Teilbeträgen zugesprochen werden könnten. In diesem Fall könnte die Garantin die Leistung gestützt auf die Zahlungsgarantie aufgrund der streitgegenständlichen Klausel verweigern, selbst wenn der zugesprochene Verzugszins auf einen bestimmten Kapitalbetrag kleiner ausfallen sollte als auf den einzelnen Teilbeträgen. Die Zah- lungsgarantie der E._____ AG Nr. ... vom 24. Oktober 2014 der Garantin (act. 13) ist nach dem Gesagten als nicht hinreichend im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB zu erachten. 2.3. Zahlungsgarantie der E._____ AG vom 18. Dezember 2014 (act. 26) 2.3.1. Die Klägerin erachtet die zu ihren Gunsten von der Nebenintervenienti n eingereichte Zahlungsgarantie Nr. ... vom 18. Dezember 2014 weitgehend als hin- rei chende Sicherheit (act. 30 S. 3 ff.). Die Klägerin stört sich einzig an folgender Klausel:
Sie wendet ein, dass sich die Garantin gestützt auf diese Klausel auf den Stand- punkt stellen könnte, die Zahlungsgarantie sei nicht in Kraft getreten, wenn das zuständige Gericht nicht in Form einer Verfügung oder Zwischenverfügung fest- gehalten habe, ob und welche Zahlungsgarantie hinreichend sei, sondern ein Ur- teil gefällt habe (act. 30 S. 4). 2.3.2. Die Beklagte und die Nebenintervenientin erhoben keine grundsätzliche Einwendungen gegen die Löschung des Bauhandwerkerpfandrechts gestützt auf die Zahlungsgarantie Nr. ... vom 18. Dezember 2014 (act. 26). 2.3.3. In der Zahlungsgarantie Nr. ... vom 18. Dezember 2014 wurde die in Ziffer 2.2.1. hiervor genannte Klausel korrigiert. Damit ist die Vergütungsforderung (i nkl.
Verzugszi ns) der Klägerin unbestrittenermassen hinreichend sichergestellt. Mit der von der Klägerin beanstandeten Klausel (Ziffer 2.3.1. hiervor) wird zum Aus- druck gebracht, dass ein Entscheid eines staatlichen Gerichts vorzuliegen habe, damit die besagte Zahlungsgarantie in Kraft tritt. Die Garantin würde sich rechts- missbräuchlich verhalten, wenn sie die Zahlung gestützt auf ein Urteil verweigern würde, zumal es sich hierbei ebenfalls um einen Entscheid eines staatlichen Ge- richts handelt. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Garantin die Zah- lung gestützt auf ein Urteil verweigern würde. Die Zahlungsgarantie der E._____ AG Nr. ... vom 18. Dezember 2014 (act. 26) ist nach dem Gesagten als hinrei- chende Sicherheit im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB zu erachten. 2.3.4. Mit Leistung einer hinreichenden Sicherheit wird der Streit nur dann been- det, wenn die Sicherheit definitiv bestellt wird. Im vorliegenden Fall leistete die Nebenintervenientin die Sicherheit nur zur Ablösung des vorläufig eingetragenen Bauhandwerkerpfandrechts. Sie und die Beklagte bestreiten einen definitiven An- spruch auf Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts bzw. nunmehr auf Inan- spruchnahme der Sicherheit ausdrücklich (act. 25 S. 12; act. 27 S. 3 ff.), weshalb der Streit fortdauert. Die Prosequierungslast trifft dabei nach wie vor die Klägerin. An die Stelle des Grundstückes als Sicherheit tritt jedoch die gemäss Art. 839 Abs. 3 ZGB zu leis- tende Sicherheit. Der Klägerin ist daher Frist anzusetzen, um beim zuständigen Gericht auf definitive Bestellung und Inanspruchnahme der Sicherheit zu klagen. Es liegt aber in der Verantwortung der Klägerin, ob sie die Klage gegen die Si- cherheit leistende Nebenintervenientin und / oder die Beklagte (Grundeigentüme- rin) einreicht; die Parteirollenzuteilung liegt damit in der Verantwortung der Kläge- rin und wird deshalb vom Gericht nicht fixiert, nachdem hierzu in der Lehre und Rechtsprechung divergierende Ansichten bestehen (SCHUMACHER, Das Bau- handwerkerpfandrecht, Zürich/Basel/Genf, 3. Aufl. 2008, N. 1306; Urteil des Han- delsgerichts HE140120 vom 24. Juli 2014, Erw. 7 [auf www.gerichte-zh.c h und i n Swisslex publiziert]).
Die Prosequierungsfrist ist praxisgemäss auf 60 Tage festzulegen. Eine Verlänge- rung dieser Frist ist möglich, bedarf aber eines gesonderten und begründeten Ge- suches (Art. 144 Abs. 2 ZPO) und wird praxisgemäss in einem kostenpflichtigen Nachverfahren behandelt. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Die Höhe der Gerichtsgebühr wird nach der Gebührenverordnung des Obergerichts bestimmt (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Es ist von einem Streitwert von CHF 1'764'757.75 auszu- gehen (CHF 1'634'034.95 + 8 % MwSt.; Art. 91 Abs. 1 ZPO), wobei die Gerichts- gebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG auf CHF 13'000.– zu reduzieren ist. 3.2. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2014 (act. 1) beantragte die Klägerin die vorläu- fige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts im Umfang von CHF 1'634'034.95 zuzügli ch MwSt. von 8 % sowie Verzugszins zu 5 % gemäss Rechtsbegehren. Da die Klägerin in ihrem Rechtsbegehren die Mehrwertsteuer von 8 % auf den Betrag von CHF 1'634'034.95 bereits bei der Berechnung des Gesamtbetrages berücksichtigt hatte, wurde das Begehren der Klägerin mit Ver- fügung vom 6. Oktober 2014 (act. 4) im Umfang der beantragten Mehrwertsteuer von 8 % abgewiesen. In diesem Umfang unterliegt die Klägerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb sie kostenpflichtig wird. Nach dem Gesagten sind ihr Kosten im Umfang von CHF 1'000.– definitiv aufzuerlegen. Die Klägerin ist zudem zu verpflichten, der Beklagten eine reduzierte Parteient- schädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2 und § 9 AnwGebV ebenfalls auf CHF 1'000.– festzusetzen ist. Praxisgemäss wird Ne- benparteien grundsätzlich keine Parteientschädigung zugestanden, weshalb der Nebenintervenientin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. 3.3. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2014 wurde das Verfahren im Umfang von CHF 399'600.– zuzügli ch Zi ns zu 5 % seit 1. September 2014 als gegenstandslos
geworden erledigt abgeschrieben (act. 22). Die Prozesskostenregelung wurde dem Endentscheid vorbehalten. Wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben, und sieht das Gesetz nichts anderes vor, liegt die Verteilung der Prozesskosten im Ermessen des Ge- richts (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Bei Gegenstandslosigkeit berücksichtigt das Gericht, welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat und wie der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre. Dabei sind die Prozessaussichten ohne Verur- sachung weiterer Umtriebe aufgrund der Aktenlage zu prüfen. Lässt sich der mutmassliche Ausgang des Verfahrens nicht ohne Weiteres feststellen, wird in erster Linie jene Partei entschädigungspflichtig, die das gegenstandslose Verfah- ren veranlasst hat oder bei welcher die Gründe eingetreten sind, die zur Gegen- standslosigkeit des Verfahrens geführt haben (U RWYLER, in: DIKE-Komm-ZPO, Art. 107 N. 8). Mangels anderweitiger Hinweise ist davon auszugehen, dass die Nebeninterveni- entin die klägerischen Rechnungen im Umfang von CHF 399'600.– bezahlt hat, weil diese geschuldet waren, weshalb von einem mutmasslichen Prozessausgang zugunsten der Klägerin auszugehen ist. Indem die Nebenintervenienti n diese Zahlung nach Eintritt der Rechtshängigkeit des vorliegenden Verfahrens am 1. Oktober 2014 leistete, hat sie sowohl Anlass für das klägerische Begehren ge- geben als auch die teilweise Gegenstandslosigkeit des Prozesses herbeigeführt. Nach dem Gesagten sind ihr Kosten in der Höhe von C HF 3'000.– definitiv aufzu- erlegen. Die Nebenintervenienti n ist zudem zu verpflichten, der Klägerin eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2 und § 9 AnwGebV ebenfalls auf CHF 3'000.– festzusetzen ist. 3.4. Im Umfang von CHF 1'234'434.95 ist über den Pfand- bzw. Si cherstellungs- anspruch der Klägerin noch nicht definitiv entschieden. Es wird im ordentlichen Verfahren erst noch festzustellen sein, ob die Klägerin endgültig obsiegt. Daher rechtfertigt es sich, im vorliegenden Verfahren, mit Ausnahme der Kosten gemäss Ziffer 3.2 und Ziffer 3.3 hiervor, welche definitiv aufzuerlegen sind, lediglich eine
einstweilige Kostenregelung zu treffen. Gemäss ständiger Praxis des Handelsge- richts Zürich werden die Gerichtskosten im Verfahren betreffend die vorläufige Eintragung des Pfandrechts von der Kl ägerin bezogen, wobei der endgültige Ent- scheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren vorbehalten bleibt. Demgemäss verfügt der Einzelrichter: 1. Es wird festgestellt, dass die Nebenintervenienti n mit Zahlungsgarantie der E._____ AG Nr. ... vom 18. Dezember 2014 hinreichende Sicherheit geleis- tet hat für die zur Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts angemeldete Forderung. 2. D as Grundbuchamt D._____ wird angewiesen, das aufgrund der Verfügun- gen des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Oktober 2014 und vom 4. Dezember 2014 vorläufig eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht nach unbenutzte m Ablauf der Rechtsmittelfrist vollumfängli ch zu löschen auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. ..., ... [Adresse] auf eine Pfandsumme von CHF 1'234'434.95 nebst Zi ns zu 5 % auf C HF 24'967.70 seit 10.11.2013 auf C HF 18'607.20 seit 10.06.2014 auf C HF 5'763.00 seit 11.06.2014 auf C HF 50'292.60 seit 11.07.2014 auf C HF 44'516.55 seit 12.08.2014 auf C HF 43'180.90 seit 11.09.2014 auf C HF 221'744.45 seit 10.08.2013 auf C HF 148'253.25 seit 10.05.2014 auf C HF 46'831.95 seit 10.05.2014 auf C HF 65'356.20 seit 11.06.2014 auf C HF 35'421.50 seit 11.06.2014 auf C HF 31'057.30 seit 11.07.2014
auf C HF 10'078.70 seit 11.07.2014 auf C HF 124'200.00 seit 11.07.2014 auf C HF 1'235.50 seit 12.08.2014 auf CHF 9'348.70 seit 11.09.2014 auf C HF 73'802.95 seit 10.11.2013 auf C HF 2'729.50 seit 10.11.2013 auf C HF 25'500.30 seit 10.02.2014 auf C HF 4'614.95 seit 10.02.2014 auf C HF 42'378.05 seit 10.04.2014 auf C HF 34'019.25 seit 11.06.2014 auf C HF 5'743.50 seit 11.06.2014 auf C HF 69'162.00 seit 11.06.2014 auf C HF 9'271.50 seit 11.07.2014 auf C HF 16'333.65 seit 11.07.2014 auf C HF 15'480.05 seit 12.08.2014 auf C HF 12'932.25 seit 12.08.2014 auf C HF 3'705.25 seit 12.08.2014 auf C HF 8'041.80 seit 11.09.2014 auf C HF 1'789.25 seit 11.09.2014 auf C HF 11'403.30 seit 11.05.2014 auf C HF 9'631.85 seit 11.06.2014 3. Die Obergerichtskasse des Kantons Zürich wird angewiesen, die Bankga- rantie der E._____ AG Nr. ... vom 18. Dezember 2014 (act. 30) nach unbe- nutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Klägerin herauszugeben. 4. Die Obergerichtskasse des Kantons Zürich wird angewiesen, die Bankga- ranti e der E._____ AG Nr. ... vom 24. Oktober 2014 (act. 13) nach unbenutz- tem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Nebenintervenientin zurückzugeben. 5. Der Klägerin wird eine Frist bis 14. April 2015 angesetzt, um beim zuständi- gen Gericht eine Klage auf Feststellung der Forderung als Pfandsumme so- wie des Rechtes auf Inanspruchnahme der Sicherheit anzuheben, unter der Androhung, dass sonst Verzicht auf die Sicherstellung angenommen wird
und die Beklagte/die Nebenintervenientin die Freigabe der Sicherheit ver- langen kann. 6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 13'000.–. Die weiteren Kosten betragen: CHF 305.– (Rechnung Nr. ... des Grund- buchamtes D._____ vom 28. Oktober 2014). 7. Im Umfang von CHF 1'000.– werden die Kosten der Klägerin definitiv aufer- legt. 8. Im Umfang von CHF 3'000.– werden die Kosten der Nebenintervenienti n de- finitiv auferlegt. 9. Im Umfang von CHF 9'305.– werden die Kosten von der Klägerin bezogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren gemäss Dispositiv-Ziffer 5. Für den Fall, dass die Klägerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 5 die Klage nicht anhängig macht, wird ihr die Entscheidgebühr in diesem Umfang definitiv auferlegt. 10. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'000.– definitiv zu bezahlen. 11. Die Nebenintervenienti n wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädi- gung in der Höhe von CHF 3'000.– definitiv zu bezahlen. 12. Die weitere Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im or- dentlichen Verfahren vorbehalten. Versäumt die Klägerin jedoch die ihr in Dispositiv-Ziffer 5 angesetzte Frist zur Anhebung der Klage, wird sie ver- pflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 9'000.– zu be- zahlen. 13. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Nebenintervenientin, an die Beklagte und an die Nebenintervenientin unter Beilage eines Doppels der Eingabe der Klägerin vom 20. Januar 2015 (act. 30), sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Grundbuchamt D._____ und an die Obergerichtskasse
zur Veranlassung (Ziffern 3 und 4; Achtung: die Bankgarantien tragen die gleichen Nummern, sind aber anders datiert). 14. Ei ne bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 1'764'757.75. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG).
Züri ch, 28. Januar 2015
H ANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Ei nzelgericht
Die Gerichtsschreiberin:
Isabelle Monferrini
Hinweis:
Als zureichende Gründe für eine Fristerstreckung gemäss Art. 144 Abs. 2 ZPO werden nur entwe- der die Zustimmung der Gegenpartei oder von der Partei nicht vorhersehbare oder nicht beein- flussbare Hinderungsgründe anerkannt. Eine Fristerstreckung müsste in einem kostenpflichtigen Nachverfahren behandelt und geprüft werden.