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HE140349 ΓÇó Dissolution of GmbH for serious organisational defect
HE140349Handelsgericht09.01.2015Granted
The Zurich Commercial Court, sitting as single judge, dealt with a request by the cantonal commercial register office against A._____ GmbH for organisational defect. The company had neither management nor a valid domicile, and the deadline to remedy the defect expired unused. The court therefore ordered dissolution of the company and liquidation under bankruptcy rules. It also ordered the defendant to pay the court fee of CHF 2,200 and to compensate the plaintiff with CHF 300. The judgment was to be served on the parties and, after finality, on the enforcement offices and the bankruptcy office.
Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR; Auflösung einer GmbH wegen schwerwiegenden Organisationsmangels. Liegt eine gesetzlich vorgeschriebene Organisationsstruktur nicht vor, namentlich fehlende Geschäftsführung oder fehlendes gültiges Domizil, und bleibt die zur Behebung angesetzte Frist unbenutzt, so ist die Gesellschaft aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen. Kostenfolgen richten sich nach Art. 106 ZPO; dem obsiegenden Kläger kann zudem eine angemessene Umtriebsentschädigung nach Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO zugesprochen werden. Die Massnahme ist als zwingende Folge der fortbestehenden Pflichtverletzung anzuordnen (vgl. Erw. 1-3).
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschä fts-Nr.: HE140349-O U/mb
Mitwirkend: der Oberrichter D r. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Claudia Feier
Urteil vom 9. Januar 2015
i n Sachen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger
gegen
A._____ GmbH, Beklagte
betreffend Organisationsmangel
Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
Der Einz elrichter zieht in Erwägung: 1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über − keine Geschäftsführung (Art. 809 ff. OR), − kein gültiges Domizil. 2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Li- quidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 819 OR i n Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR). 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemes- sene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streit- wert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern. Der Einz elrichter erkennt: 1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. 2. Das Konkursamt Thalwil wird mit dem Vollzug beauftragt. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.
Züri ch, 9. Januar 2015
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiberin:
Claudia Feier