Dissolution of cooperative for organizational defect

HE140345Handelsgericht05.01.2015Granted

Zusammenfassung

The Zurich Commercial Court, acting as a single judge, dealt with a request by the commercial register office against a cooperative with an organizational defect. The cooperative had neither a proper administration nor a liquidator. After a deadline to cure the defect expired without action, the court ordered dissolution of the cooperative and liquidation under bankruptcy rules. The defendant was ordered to pay the court fee and reimburse the plaintiff with CHF 300 for its expenses. The decision also instructed the bankruptcy office and provided for notification and transmission of the file after finality.

Regest

Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR in Verbindung mit Art. 819 OR; organizational defect of a cooperative: if the entity lacks the mandatory administration and no liquidator exists, and the defect is not remedied within the period fixed by the court, dissolution and liquidation according to bankruptcy rules must be ordered. The measure is a subsidiary sanction following unsuccessful remediation attempts (consid. 1–2). In the event of success of the application, costs are borne by the respondent pursuant to Art. 106 ZPO, and the successful applicant may obtain appropriate expense compensation under Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO (consid. 3).

Gesamter Gesetzestext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschä fts-Nr.: HE140345-O U/ee

Mitwirkend: der Oberrichter D r. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Dr. David Egger

Urteil vom 5. Januar 2015

i n Sachen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger

gegen

A._____ (Cooperative), Beklagte

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

Der Einz elrichter zieht in Erwägung: 1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über keine gehörige Verwaltung und keinen Liquidator (Art. 894 OR Art. 913 OR). 2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Li- quidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR). 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemes- sene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streit- wert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern. Der Einz elrichter erkennt: 1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. 2. Das Konkursamt Fluntern-Züri ch wird mit dem Vollzug beauftragt. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00. 4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.

  1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beklagte zusätzlich durch Pub- likation im kantonalen Amtsblatt) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt Züri ch 7 und unter Beilage der Einlegerakten des Klägers an das Konkursamt Fluntern-Züri c h. Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wie- deraufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt mindestens CHF 30'000.00.

Züri ch, 5. Januar 2015

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiber:

Dr. David Egger

Schlagwörter

organizational defectcooperativedissolutionliquidationbankruptcycostsexpense compensation