Provisional builder’s lien upheld; action deadline set

HE140343Handelsgericht30.10.2014Partially Granted

Zusammenfassung

The plaintiff sought a provisional builder’s lien against the defendant’s property. The Handelsgericht of Zurich confirmed the provisional registration after finding the contractual basis, unpaid claim, compliance with the four-month period, and interest sufficiently plausible on the submitted record. It set a single 60-day deadline, until 19 January 2015, for filing the action seeking definitive registration. The plaintiff’s request for party compensation was denied, and court costs of CHF 2,500 were imposed provisionally on the plaintiff, subject to the outcome of the follow-up proceedings.

Regest

Art. 961 ZGB; provisional entry of a builder’s lien and deadline for the follow-up action: where the statutory prerequisites appear plausible on the record, the court confirms the provisional registration without full proof. It must then set a single time limit for commencing the action for definitive registration; under practice this is ordinarily 60 days (consid. 2-3). If the claimant fails to sue in time, the opposing party may have the provisional entry deleted. Costs of the interim procedure may be charged provisionally to the claimant, while an award of party compensation presupposes substantiation and, absent professional representation or another justified exception, is to be refused (consid. 4).

Gesamter Gesetzestext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE140343-O U/mb

Mitwirkend: Oberrichter Dr. George Daetwyler, Vizepräsident, sowie Gerichts- schreiber Dr. David Egger

Urteil vom 30. Oktober 2014

in Sachen

A._____ AG, Klägerin

gegen

B._____ AG, Beklagte

betreffend Bauhandwerkerpfandrecht

Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "Das Grundbuchamt Zürich Altstadt sei im Sinne von Art. 961 ZGB [so- fort und ohne Anhörung der Gegenpartei] einstweilen anzuweisen, zu- gunsten des Gesuchstellers und zu lasten des Grundstücks des Ge- suchsgegners ein Pfandrecht vorläufig im Grundbuch einzutragen auf Liegenschaft Kat. Nr. ... (Katasternummer), gem. Katasterplan Amtli- che Vermessung 1:500 Stadt Zürich, C.-strasse ..., ... Zürich (Adresse Liegenschaft), für eine Pfandsumme von Fr. 107'653.15 nebst Zins zu 5 % seit 30.07.2014. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgeg- ners." Das Einzelgericht zieht in Erwägung: 1. Die Klägerin verlangte mit Eingabe vom 27. September 2014 (Datum Post- stempel) samt Beilagen (act. 1, act. 1A und act. 2/2-7) die (vorerst) superproviso- rische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts auf der beklagtischen Lie- genschaft Kat. Nr. ..., GBBl. ..., C.-str. ..., ... Zürich, für eine Pfandsumme von CHF 107'653.15 nebst Zins zu 5 % seit 30. Juli 2014. Dem klägerischen Ge- such wurde mit Verfügung vom 29. September 2014 einstweilen und ohne Anhö- rung der Gegenpartei entsprochen, und das Grundbuchamt Altstetten-Zürich wur- de angewiesen, das Pfandrecht vorläufig im Grundbuch einzutragen. Gleichzeitig wurde der Beklagten bis 21. Oktober 2014 Frist zur Stellungnahme zum klägeri- schen Begehren angesetzt, unter der Androhung eines Aktenentscheids im Säumnisfall (act. 3). Nachdem sich die Beklagte innert Frist bzw. bis dato nicht hat vernehmen lassen, ist androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entschei- den. 2. Unter Berücksichtigung der Eingabe der Klägerin und der eingereichten Un- terlagen (act. 1, act. 1A und act. 2/2-7) erscheint als glaubhaft bzw. ist unbestrit- ten geblieben, dass diese gestützt auf den Bau-Generalunternehmervertrag vom 7. Februar 2014 (act. 2/5a) und den Honorarvertrag vom 16. August 2013 (act. 2/5b) für die eingetragene Pfandsumme auf dem Grundstück der Beklagten

(Prot. S. 2) im Sinne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB Arbeit bzw. Material und Ar- beit geleistet hat (act. 2/2; act. 2/6-2/7c), ein Betrag in der Höhe der eingetrage- nen Pfandsumme bisher unbezahlt geblieben ist (act. 2/2; act. 2/6-2/7c), die Viermonatsfrist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB mit der vorläufigen Eintragung ge- wahrt wurde (act. 2/2; act. 2/6) und der Zins zu 5 % seit 30. Juli 2014 auf CHF 107'653.15 geschuldet ist (act. 2/2; act. 2/6-2/7c). Die einstweilige Anwei- sung an das Grundbuchamt Altstetten-Zürich ist daher als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB zu bestätigen. 3. Der Klägerin ist Frist anzusetzen, um Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Beklagte anzuheben. Diese Frist ist praxisgemäss auf 60 Tage festzusetzen. 4. Die in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG bzw. un- ter Beachtung des Äquivalenzprinzips zu reduzierende Gerichtsgebühr ist auf CHF 2'500.– festzusetzen und einstweilen von der Klägerin zu beziehen. Der An- trag der Klägerin auf Parteientschädigung (act. 1 S. 2) ist abzuweisen, da er nicht begründet wurde, die Klägerin auch nicht berufsmässig vertreten ist und auch kein begründeter Fall im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5D_229/2011 vom 16. April 2012, E. 3.3). Das Einzelgericht erkennt: 1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt Altstetten-Zürich wird be- stätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläufiger Eintragung gemäss Verfügung vom 29. September 2014 bis zur rechtskräftigen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 2 einzuleitenden Prozesses auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. ..., C._____-str. ..., ... Zürich, für eine Pfandsumme von CHF 107'653.15 nebst Zins zu 5 % seit 30. Juli 2014.

  1. Der Klägerin wird – auch unter Berücksichtigung allfälliger Gerichtsferien – eine einmalige Frist bis 19. Januar 2015 angesetzt, um eine Klage auf defini- tive Eintragung des Pfandrechts gegen die Beklagte anzuheben. Bei Säum- nis kann die Beklagte den vorläufigen Eintrag (Dispositiv-Ziffer 1) löschen lassen. 3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 2'500.–. 4. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 3 werden von der Klägerin bezogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Klägerin innert Frist gemäss Dispositiv- Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, werden ihr die Kosten definitiv auf- erlegt. 5. Der Antrag der Klägerin auf Parteientschädigung wird abgewiesen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Grundbuchamt Altstet- ten-Zürich. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 107'653.15. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG).

Zürich, 30. Oktober 2014

HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht

Gerichtsschreiber:

Dr. David Egger

Schlagwörter

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