Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE140332-O U/ee
Mitwirkend: Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Helene Lampel
Verfügung vom 2. Oktober 2014
in Sachen
A._____ GmbH, Klägerin
gegen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Beklagter
betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
oder sein Einzelgericht wurden vom Kanton Zürich nicht als Beschwerdeinstanz bezeichnet (§§ 44 f. GOG). 8. Soweit sich die Klägerin auf Rechtsschutz in klaren Fällen beruft (Art. 257 ZPO i.V. mit § 45 lit. d ZPO), übersieht sie, dass die letztgenannte Bestimmung die Einschränkung macht "im Zuständigkeitsbereich des Handelsgerichtes". Wie er- wähnt, ist das Handelsgericht weder für Klagen noch Beschwerden gegen das Handelsregisteramt sachlich zuständig. 9. Auf das klägerische Begehren ist nicht einzutreten (Art. 59 ZPO). Anzumerken bleibt, dass gemäss aktuellem Handelsregisterauszug (Abruf 2. Oktober 2014) der Domizilverlust und das Ausscheiden von Herrn B._____ am 24. September 2014 eingetragen wurden. Die Zustellung erfolgt an die in act. 2 genannte Zustelladresse. 10. Ausgangsgemäss wird die Klägerin kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). 11. Der Streitwert dürfte höchstens CHF 5'000 erreichen. Der Einzelrichter verfügt: 1. Auf das klägerische Begehren wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr von CHF 200 wird der Klägerin auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten mit einem Doppel von act. 2. 4. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt höchstens CHF 5'000.
Zürich, 2. Oktober 2014
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiberin:
Helene Lampel