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HE140302 ΓÇó Interim measures denied for lack of credible irreparable harm
HE140302Handelsgericht02.09.2014Partially Granted
A._____ (Schweiz) AG applied for superprovisional and provisional measures to undo a disputed company registration change, prohibit C._____ from acting for B._____ AG, and challenge resolutions of D._____ Holding AG. The Handelsgericht held that the applicant had not made a credible showing of irreparable harm: the alleged damage was unclear, its own disadvantage was not established, and the value of the claimed shareholding was not substantiated. The court therefore denied the measure request, but ordered the applicant to clarify whether its third request was meant as an annulment action, a nullity action, or both. Costs were placed on the applicant.
Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO; interim measures require a credible threat of non-easily reparable disadvantage. The applicant must substantiate its own concrete prejudice; abstract assertions of damage, including alleged harm to third parties, are insufficient. Where the business situation and value of the relevant participation remain unexplained, the existence of a protectable disadvantage is not credible. If the wording of the application leaves open whether a substantive action is intended, the court may order clarification before further steps are taken. Costs follow the outcome; no party compensation is due if the request is dismissed.
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE140302-O U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. Johann Zürcher, Einzelrichter
Urteil vom 2. September 2014
in Sachen
A._____ (Schweiz) AG, Klägerin
gegen
betreffend vorsorgliche Massnahmen
Rechtsbegehren: (act. 1) "1. Es sei im Sinne einer superprovisorischen Massnahme nach gel- tender Schweizer Rechtsprechung die sofortige Rückabwicklung des Geschäftes, somit die Löschung der Eintragung vom tt. August 2014 lautend Firma B._____ AG CHE-... aus dem Handelsregister des Kan- tons Zürich und Wiedereintrag ins Handelsregister des Kantons St. Gallen gerichtlich anzuordnen. 2. Es sei, wenn nach geltender schweizerischen Rechtsprechung der Antrag in Punkt 1 abgelehnt wird, im Sinne einer superprovisorischen Massnahme gegen den einzigen unterschriftsberechtigten Verwal- tungsrat der Firma B._____ AG CHE-... Herr C._____ mit sofortiger Wirkung Verbot auszusprechen, im Namen und Rechnung der Gesell- schaft irgend welche Rechtsgeschäfte, Verträge, Verpflichtungen etc. jeglicher Art abzuschliessen und wenn aber seit Eintrag im Tagesregis- ter am tt. August 2014 bereits erfolgt, dem Handelsgericht des Kantons Zürich unverzüglich zu eröffnen, weiter über die Gesellschaft mit sofor- tiger Wirkung eine Handelsregistersperre gerichtlich anzuordnen. 3. Es sei zudem festzustellen, dass die Beschlüsse der ausseror- dentlichen Generalversammlungen der Firma D._____ Holding AG CHE-...b vom tt. Dezember 2013 und tt. August 2014 unrechtmässig zustande gekommen sind und als ungültig zu erklären. Weiter wenn nicht bereits mit einer superprovisorischen Massnahme im Vorfeld er- folgt, die unverzügliche Rückabwicklung des Geschäftes, somit die Lö- schung der Eintragung vom tt. August 2014 lautend auf die Firma B._____ AG CHE-... aus dem Handelsregister des Kantons Zürich und Wiedereintrag ins Handelsregister des Kantons St. Gallen gerichtlich anzuordnen. Alles unter Kostenfolge zu Lasten der Gesuchsgegner C._____." Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Die oben zitierten Begehren gingen am 1. September 2014 ein (act. 1). 2. Die Klägerin kann davon ausgehen, dass der Einzelrichter die Sachdarstellung verstanden hat. 3. Hingegen ist das Rechtsbegehren (Anträge 1 - 3) nicht in allen Teilen klar. Man könnte auch den Standpunkt vertreten, die Klägerin wolle eine Nichtigkeits- bzw. Anfechtungsklage nach Art. 706 ff. OR erheben (Antrag 3) und in deren Rahmen
vorsorgliche Massnahmen beantragen (Anträge 1 und 2). Dies wäre an sich mög- lich. Da die Klägerin aber das Massnahmebegehren an den Anfang gestellt hat und in Antrag 3 die Wendung "im Vorfeld" verwendet, ist davon auszugehen, dass sie mit den Anträgen 1 und 2 ein Massnahmeverfahren vor dem Hauptsachepro- zess anhängig machen wollte. Auf das Verhältnis zu Antrag 3 ist später einzuge- hen (vgl. Ziff. 6). 4. Der aus den Akten erkennbare Kern des Streites dreht sich darum, wer be- stimmende(r) Aktionär bzw. Aktionärin der Beklagten ist und damit die Organe bestellen kann. Zur Zeit ist bei der Beklagten C._____ als einziger Verwaltungsrat eingetragen. Die Klägerin hält dafür, die entsprechende Wahl wie auch die Sitz- verlegung seien in rechtswidrig abgehaltenen Generalversammlungen beschlos- sen worden. Seitens der Gegenseite wird offenbar der Vorwurf zurückgegeben. Aufgrund der Unterlagen wäre ohne Anhörung der beklagten Parteien ein Ent- scheid über die glaubhaft gemachte Rechtslage nicht möglich. Weiterungen kön- nen aber unterbleiben (vgl. Ziff. 5). 5. Vorsorgliche Massnahmen (superprovisorisch und/oder provisorisch) können nur angeordnet werden, wenn ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil glaubhafterweise droht (Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Klägerin macht einen dro- henden Schaden geltend (act. 1 S Rz. 31 f.). Soweit sie den Schaden Dritter an- spricht, ist sie damit nicht zu hören, da nur eigene (direkte oder indirekte) Nachtei- le geltend gemacht werden können. Generell liegt der behauptete Schaden völlig im Dunkeln. Die Klägerin schweigt sich über die konkrete Geschäftstätigkeit und Vermögenslage der Beklagten und aus. Es ist also nicht klar, ob diese überhaupt aktiv ist und wie es finanziell um sie steht. Stellt man auf act. 3/2 und act. 3/3 ab, wurden die Aktien der Beklagten im Februar 2012 für CHF 8'000 bzw. CHF 6'000 verkauft. Es könnte sich mithin bei den Aktien mehr oder weniger um Nonvaleurs handeln. Jedenfalls ist die Werthaltigkeit der behaupteten Beteiligung nicht glaub- haft macht, was eine (indirekte) Schädigung der Klägerin ausschliesst. Mangels eines glaubhaft gemachten relevanten Nachteils können keine vorsorglichen Massnahmen angeordnet werden, weder superprovisorisch noch provisorisch. Das Massnahmebegehren (Anträge 1 und 2) ist abzuweisen (Art. 253 ZPO).
Bezüglich Antrag 3 ist nicht klar, ob die Klägerin damit eine ordentliche Klage erheben will. Bei einem Streitwert von mindestens CHF 30'000 wäre hiefür das Handelsgericht zuständig. Der Klägerin ist Frist anzusetzen, um sich zu erklären. 7. Unter dem 29. August 2014 ging dem Gericht (zunächst dem Empfang des Obergerichts, weitergeleitet an die I. Zivilkammer, weitergeleitet an das Handels- gericht) eine FAX - Eingabe der B._____ AG zu (act. 4; ohne Beilagen). FAX - Eingaben sind nicht zulässig (Art. 130 ZPO). Eine korrekte Eingabe ist bis dato unterblieben. Wegen des sachlichen Zusammenhangs wird act. 4 im vorliegenden Verfahren zu den Akten genommen. Weiterungen können unterbleiben. Es steht der Beklagten 1 selbstredend frei, in gehöriger Form ein Begehren anhängig zu machen. 8. Ausgangsgemäss wird die Klägerin kostenpflichtig. Der Streitwert ist auf den Mindeststreitwert für Verfahren vor dem Handelsgericht (CHF 30'000) zu schät- zen. Der Einzelrichter erkennt: 1. Das Massnahmebegehren wird abgewiesen. 2. Der Klägerin wird eine Frist bis 29. September 2014 angesetzt, um dem Gericht schriftlich mitzuteilen, ob Antrag 3 des Rechtsbegehrens als Anfech- tungsklage, als Nichtigkeitsklage oder als kombinierte Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage zu verstehen sei. Bei Säumnis würde angenommen, die Klägerin habe nicht beabsichtigt, eine ordentliche Klage zu erheben. An- dernfalls würden die Akten dem Handelsgericht (Kollegialgericht) weiterge- leitet. 3. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die komplizierten Verhältnis- se vermutlich den Beizug von Anwälten bzw. Anwältinnen erheischen. 4. Die Gerichtsgebühr von CHF 2'000 wird der Klägerin auferlegt. 5. Entschädigungen werden keine zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten 2 mit Doppeln von act. 1, act. 2 und act. 3/1 - 27 (für sich und die Beklagte 1), an die Klägerin mit einer Kopie von act. 4. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 30'000.
Zürich, 2.9.2014
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht