Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschä fts-Nr.: HE140286-O U1/ee
Mitwirkend: Oberrichter Dr. George Daetwyler, Vizepräsident, sowie Gerichts- schreiber Zeno Schönmann
Urteil vom 29. September 2014
i n Sachen
A._____ AG, Klägerin
vertreten durch lic. iur. X1._____ und MLaw X2._____
gegen
B._____ AG, Beklagte
sowie
C._____ AG, Nebenintervenientin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____
betreffend Bauhandwerkerpfandrecht
Rechtsbegehren: (act. 2 S. 2) " 1. D as Grundbuchamt D._____ sei ri chterli ch anzuwei sen, auf fol- gendem Grundstück ein provisorisches Bauhandwerkerpfand- recht vorzumerken: Grundbuch Blatt 1, Liegenschaft, Kataster Nr. 2, E.-Strasse 3, 4, 5 und 6 zu Gunsten der: A. AG ...strasse ... ... [PLZ] ... im Betrag von CHF 336'381.95 nebst Zins von je 5 % auf den Be- trag von CHF 162'000.– seit 29. Dezember 2013, auf den Betrag von C HF 108'000.– seit 18. Januar 2014 und auf den Betrag von CHF 66'381.95 seit 18. September 2014. 2. In einer superprovisorischen Verfügung sei das Grundbuchamt D._____ sofort anzuweisen, das hiervor beantragte Bauhandwer- kerpfandrecht sofort vorläufig i m Grundbuch vorzumerken. 3. Der Gesuchstellerin sei eine Frist von vier Monaten, gerechnet ab Rechtskraft des Befehlsentscheides betreffend vorläufige Vor- merkung anzusetzen, um Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes zu Lasten des Grundstücks der Ge- suchsgegneri n ei nzurei chen."
Das Einzelgericht zieht in Erwägung: 1. Das vorliegende Verfahren wurde mit am 19. August 2014 überbrachter Ei n- gabe anhängig gemacht (act. 1-4). Mit Verfügung vom 20. August 2014 wurde dem klägerischen Gesuch um Eintragung eines Pfandrechts zulasten des im Rechtsbegehren genannten Grundstücks der Beklagten – einstweilen ohne diese anzuhören – stattgegeben und das Grundbuchamt angewiesen, das Pfandrecht vorläufig im Grundbuch einzutragen. Gleichzeitig erging die Aufforderung an die Beklagte, zum klägerischen Begehren Stellung zu nehmen (Prot. S. 3 f.; act. 5). Auf entsprechende Gesuche hi n (act. 9/1; act. 10-12) wurde mit Verfügung vom 12. September 2014 von der Intervention der streitberufenen C._____ AG als Ne- benintervenientin zur Unterstützung der Beklagten Vormerk genommen und die Frist zur Beantwortung des klägerischen Begehrens erstreckt (Prot. S. 5 f.; act. 15). Gleichentags überwies die Nebenintervenienti n – wie mit Schreiben vom
son an die Stelle der Beklagten tritt. Deren Interesse als vom Pfandrecht Betroffe- ne, sich auf einen Prozess mit der Klägerin einzulassen, fällt weg. Es wird ersetzt durch das Interesse der Person, die je nach Prozessausgang definitiv Sicherheit zu leisten hat. Nachdem die Sachlegitimation der Parteien durch ihre Beziehung zum Streitgegenstand bestimmt wird und die definitive Leistung der Sicherheit den Streitgegenstand darstellt, ist die Sicherheit leistende Person und nicht die Grundeigentümerin vor dem ordentlichen Richter ins Recht zu fassen; sie ist so- mit in jenem Prozess passivlegitimiert. Der Wechsel in der Sicherheit führt demzu- folge für das ordentliche Verfahren nach Ansicht des Handelsgerichts zu ei nem Parteiwechsel auf der Beklagten-Seite (a.A. S CHUMACHER, a.a.O., N. 1306, wel- cher nach wie vor die Grundeigentümerin als passivlegitimierte Person betrach- tet). Der Klägerin ist daher Frist anzusetzen, um beim zuständigen Gericht gegen die Sicherheit leistende Nebenintervenientin auf definitive Bestellung und Inan- spruchnahme der Sicherheit zu klagen. Es ist der Klägerin aber freigestellt, auch oder nur die Grundeigentümerin ins Recht zu fassen, falls sie diese Rechtsauffas- sung nicht teilt. Die Parteirollenzuteilung liegt damit in der Verantwortung der Klä- gerin und wird deshalb nicht fixiert. 4. Da die Aus- bzw. Rückzahlung der Barkaution an die Klägerin bzw. an die Nebenintervenientin von der D urchführung bzw. vom Ausgang des ordentlichen Prozesses abhängt, ist die Obergerichtskasse anzuwei sen, die geleistete Barkau- tion in der Höhe von CHF 431'000.– bi s zum definitiven Abschluss des Verfahrens um definitive Bestellung und Inanspruchna hme der Sicherheit bzw. bis zur allfälli- gen Mitteilung, dass kein solches stattgefunden hat, zu verwahren und nur auf ge- ri chtli che Anordnung hi n freizugeben. 5. Das Verfahren zwischen der Klägerin und der Beklagten ist durch die Si- cherheitsleistung gegenstandslos geworden. Da sich ein ordentliches Verfahren zwischen diesen Parteien – wie erwähnt – voraussichtlich ni cht mehr anschli esst, sondern die Klägerin die Nebeni nterveni enti n i ns Recht zu fassen hat, si nd di e Kosten des vorliegenden Verfahrens definitiv zu regeln. Bei Gegenstandslosigkeit werden die Prozesskosten nach geri chtli chem Ermes- sen des Gerichts verteilt, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 107
Abs. 1 lit. e ZPO). Dabei berücksichtigt das Gericht, welche Partei Anlass zur Kla- ge gegeben hat und wie der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre. Die Prozessaussichten si nd ohne Verursachung weiterer Umtriebe aufgrund der Ak- tenlage zu prüfen. Lässt sich der mutmassliche Ausgang des Verfahrens nicht ohne Weiteres feststellen, wird in erster Linie jene Partei entschädigungspflichtig, die das gegenstandslose Verfahren veranlasst hat oder bei welcher die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben (U RWYLER, in: DIKE-Komm-ZPO, Art. 107 N. 8). Die Gegenstandslosigkeit ist im vorliegenden Fall von keiner Partei veranlasst worden, da die Sicherheit zur Ablösung des Bauhandwerkerpfandrechtes von der Nebenintervenientin geleistet worden ist. Welche Partei mutmasslich obsiegen wird, lässt si ch heute ni cht abschätzen; ob der klägerische Sicherstellungsan- spruch defi ni ti v besteht, wird sich erst im entsprechenden ordentlichen Prozess zeigen. Da die Klägerin das Verfahren um Eintragung eines Bauhandwerker- pfandrechtes im Grundbuch angehoben hat, sind i hr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Es ist i hr aber unbenommen, diese Auslage im Prozess gegen die Nebenintervenientin als Schadensposten geltend zu machen. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Li- nie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 336'381.95. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf C HF 5'000.– festzusetzen. Mangels Antrags und Umtrieben ist der Beklagten keine Parteientschädigung zu- zusprechen.
Das Einzelgericht erkennt: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Klägerin die von der Nebenintervenientin an die Obergerichtskasse geleistete Barkaution in der Höhe von CHF 431'000.– als hi nrei chende Si cherhei t im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB anerkannt hat. 2. D as Grundbuchamt D._____ wird angewiesen, das aufgrund der Verfügung vom 20. August 2014 zu Gunsten der Klägerin vorläufig eingetragene Bau- handwerkerpfandrecht nach Vorliegen der Vollstreckbarkeit und Eintritt der Rechtskraft vollumfänglich zu löschen auf Liegenschaft Kat. Nr. 2, GBBl. 1, E.-Strasse 3, 4, 5 und 6, ... [PLZ] ..., für eine Pfandsumme von CHF 336'381.95 nebst Zi ns zu 5 % − auf den Betrag von CHF 162'000.– seit 29. Dezember 2013, − auf den Betrag von CHF 108'000.– seit 18. Januar 2014 und − auf den Betrag von CHF 66'381.95 seit 18. September 2014. 3. Der Klägerin wird ei ne Frist bis 1. Dezember 2014 angesetzt, um beim zu- ständigen Gericht eine Klage auf definitive Bestellung und Inanspruchna hme der Sicherheit anzuheben. Bei Säumnis wird Verzicht auf die Sicherstellung angenommen, so dass die Nebenintervenientin die Auszahlung der Barkau- tion in der Höhe von CHF 431'000.– verlangen kann. 4. Die Gerichtskosten werden festgesetzt auf CHF 5'000.–. 5. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt. 6. Schriftliche Mitteilung an die Hauptparteien und die Nebenintervenientin, an die Beklagte und die Nebenintervenientin je unter Beilage eines Doppels von act. 20, sowie – nach Vorliegen der Vollstreckbarkeit und Eintritt der Rechts- kraft (a) an die Obergerichtskasse (mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass die Sicherheit nur aufgrund ei nes ausdrückli chen geri chtli chen Entschei ds freigegeben werden darf) und (b) an das Grundbuchamt D..
Züri ch, 29. September 2014
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Der Gerichtsschreiber:
Zeno Schönmann