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HE140267 ΓÇó Dissolution of company for serious organizational defects
HE140267Handelsgericht22.10.2014Granted
The Zurich Commercial Court found that A._____ AG suffered from a serious organizational defect because it had no lawful auditor, no registered waiver of the limited audit, no lawful board, and no valid domicile. A deadline to cure the defect expired unused. The court therefore dissolved the company and ordered liquidation under bankruptcy rules. It also ordered the execution by the bankruptcy office, imposed the court fee on the defendant, and awarded the Handelsregisteramt CHF 300 in expense compensation.
Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR; serious organizational defect and failure to remedy within the court-set deadline: where a company lacks the mandatory corporate organs or other indispensable organizational prerequisites and does not cure the defect in due time, the court shall dissolve the company and order liquidation according to bankruptcy rules. The measure is mandatory once the warning procedure has failed. Costs follow the outcome under Art. 106 ZPO; reasonable party expenses may be compensated under Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO.
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschä fts-Nr.: HE140267-O U/mb
Mitwirkend: der Oberrichter D r. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Zeno Schönmann
Urteil vom 22. Oktober 2014
i n Sachen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger
gegen
A._____ AG, Beklagte
betreffend Organisationsmangel
Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
Der Einz elrichter zieht in Erwägung: 1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über − keine gesetzmässige Revisionsstelle (Art. 727 ff.OR), − keinen eingetragenen Verzicht auf die (eingeschränkte) Revision (Art. 727a Abs. 2 OR), − keinen (gesetzmässigen) Verwaltungsrat (Art. 707 OR, Art. 718 OR), − kein gültiges Domizil. 2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstri ch ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Li- quidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR). 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemes- sene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streit- wert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern.
Der Einz elrichter erkennt: 1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. 2. Das Konkursamt Oberwi nterthur wird mit dem Vollzug beauftragt. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00. 4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beklagte durch Publikation im kantonalen Amtsblatt) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betrei- bungsamt Oberwi nterthur und unter Beilage der Einlegerakten des Klägers an das Konkursamt Oberwi nterthur. Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wie- deraufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt. 7. Ei ne bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 30'000.00.
Züri ch, 22. Oktober 2014
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiber:
Zeno Schönmann