HE140258•Organisationsmangel
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE140258-O U/ee
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Mirjam Münger
Urteil vom 6. Oktober 2014
in Sachen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger
gegen
A._____ GmbH, Beklagte
betreffend Organisationsmangel
Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Bei der Beklagten ist der Vorsitzende der Geschäftsführung leider verstorben. 2. Dadurch ist ein sogenannter Organisationsmangel entstanden (Art. 809 Abs. 3 OR). 3. Die Beklagte hat trotz Fristansetzungen durch den Kläger und durch das Ge- richt den Mangel nicht behoben (vgl. insbesondere Prot.S. 2 ff.). 4. Gestützt auf Art. 731b OR kann der Gericht geeignete Massnahmen treffen. Die Liquidation der Beklagten wäre unverhältnismässig. Gemäss aktuellem Han- delsregisterauszug hat die Beklagte noch zwei Gesellschafter und Geschäftsfüh- rer. B._____ besitzt viel mehr Stammanteile als C.. Es rechtfertigt sich von daher, Frau B. als Vorsitzende der Geschäftsführung einzusetzen. 5. Ausgangsgemäss wird die Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig. Der Streitwert beträgt mindestens CHF 30'000, Der Einzelrichter erkennt: 1. Frau B._____ wird bei der Beklagten als Vorsitzende der Geschäftsführung eingesetzt. 2. Der Kläger wird ersucht, Frau B._____ nach Rechtskraft dieses Urteils ent- sprechend einzutragen. 3. Die Gerichtsgebühr von CHF 2'200 wird der Beklagten auferlegt.
Zürich, 6. Oktober 2014
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiberin:
Mirjam Münger