Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschä fts-Nr.: HE140252-O U/ee
Mitwirkend: Oberrichter Dr. George Daetwyler, Vizepräsident, sowie Gerichts- schreiberin Katja Diethelm
Urteil vom 2. Oktober 2014
i n Sachen
A._____ AG, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
Stiftung B._____, Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
sowie
C._____ AG, Streitberufene
betreffend Bauhandwerkerpfandrecht
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Das zuständige Grundbuchtamt E._____ soll sofort angewiesen werden, ein Bauhandwerkerpfandrecht im Umfang von CHF 122'817.60, zuzüglich 5% seit 15.7.2014 vorläufig zulasten des Grundstücks Grundbuch Blatt ..., Liegenschaft, Kataster Nr. ..., E._____ – D.-Weg 1 und 2, ... i m Grundbuch ei nzutragen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Ge- suchgegneri n." Das Einzelgericht zieht in Erwägung: 1. Prozessverlauf Die Klägerin machte ihr Gesuch um superprovisorische Eintragung eines Bau- handwerkerpfandrechts am 25. Juli 2014 (persönlich überbracht) hierorts anhän- gig (act. 1; act. 2; act. 3/2-9). Mit superprovisorischer Verfügung vom 25. Juli 2014 wurde die Eintragung des verlangten Bauhandwerkerpfandrechts für eine Pfand- summe von insgesamt CHF 122'817.60 nebst Zi ns zu 5% seit 15. Juli 2014 einstweilen angeordnet und der Beklagten Frist angesetzt, um zum klägerischen Begehren Stellung zu nehmen (act. 4). Die einstweilen angeordnete vorläufige Eintragung wurde vom Grundbuchamt E. gleichentags vorgenommen (vgl. act. 6; Prot. S. 8, act. 16). Innert Frist reichte die Beklagte ihre Stellungnahme am 13. August 2014 samt Beilagen ein (act. 7; act. 8; act. 9/1-10) und verkündete der C._____ AG den Streit gemäss Art. 78 ff. ZPO (vgl. act. 7 S. 2). Mi t Verfügung vom 15. August 2014 wurde die Streitverkündung der Beklagten an die C._____ AG vorgemerkt und der Klägerin eine einmalige Frist bis zum 28. August 2014 angesetzt, um zur Eingabe der Beklagten vom 13. August 2014 Stellung zu neh- men (act. 10). Am 27. August 2014 reichte die Klägerin ihre Stellungnahme samt Beilage ein (act. 12), worauf der Beklagten mit Verfügung vom 28. August 2014 das Doppel der Eingabe der Klägerin vom 27. August 2014 zugestellt wurde (act. 13). Mit Eingabe vom 8. September 2014 reichte die Beklagte ei ne Stellungnah-
me zur besagten klägerischen Eingabe ein (act. 15). Die C._____ AG liess sich bis dato nicht vernehmen. 2. Prozessuales Da sich die C._____ AG als streitberufene Partei nicht erklärt hat, ist der Prozess gemäss Art. 79 Abs. 2 ZPO ohne Rücksicht auf sie fortzusetzen. 3. Parteibehauptungen 3.1.1. Die Klägerin beantragt superprovisorisch die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts auf der Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. ..., D.- Weg 1 und 2, ..., der Beklagten für eine Forderung von insgesamt CHF 122'817.60 nebst Zins zu 5% seit 15. Juli 2014. Sie macht geltend, aufgrund ei- nes mit der C. AG mündlich geschlossenen Werkvertrags Sanitärarbeiten auf der Baustelle am D.-Weg 2 i n ... ausgeführt zu haben. Dies ergebe sich daraus, dass die C. AG i n ei ner E-Mail vom 22. Juli 2014 bis auf drei Aus- nahmen alle aufgelisteten Baustellen bestätige. Die Bestätigung umfasse folgli ch e contrario auch die Baustelle am D.-Weg 2 i n ... (act. 1 S. 3). 3.1.2. Inhalt des Werkvertrags sei im Wesentlichen der Einbau von neuen Was- serleitungen sowie von Anschlüssen an die bestehenden Leitungen im alten Ge- bäude gewesen. Die Klägerin habe die werkvertraglichen Leistungen auftragsge- mäss und vollständig erbracht. Ihre Leistungen seien rapportiert worden (act. 1 S. 4). Das Gesamttotal der erbrachten und in Rechnung gestellten Leistungen be- trage CHF 122'817.60 (act. 1 S. 4, act. 3/9-16). Die Klägerin habe diese monat- lich, teilweise auch halbmonatlich in Rechnung gestellt. Die Rechnungen seien di- rekt an die Vertreter der C. AG übergeben worden (act. 1 S. 5). Die letzten Arbeiten seien am 28. März 2014 erbracht worden und hätten den Einbau der Kalt- und Warmwasserleitungen in der Küche im Erdgeschoss sowie die Vorberei- tung der Anschlüsse für di e Küchenarmaturen umfasst (act. 1 S. 5 f.). Diese Ar- beiten seien von F._____ erbracht worden und hätten viereinhalb Stunden ge- dauert (act. 1 S. 6).
3.2.1. Die Beklagte wendet gegen das Begehren um vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts ein, dass die Klägerin keine Subunternehmeri n der C._____ AG sei. Die Mitarbeiter der Klägerin hätten der mit den Sanitärarbeiten beauftragten C._____ AG bloss auf diversen Baustellen temporär ausgeholfen. Eine Beauftragung der Klägerin zur selbständigen Verrichtung von Arbeiten habe nicht stattgefunden. Dementsprechend sei die Klägerin auch nicht in der Lage, ei- nen Werkvertrag ins Recht zu legen (act. 7 S. 3). Der Bauleiter G., welcher die Terminkoordination aller Unternehmer geleitet habe, habe mit E-Mail vom 8. August 2014 der Beklagten mitgeteilt, dass er die Klägerin nicht gekannt habe, bis von dieser ein Mitarbeiter an ihn zwecks Unterzeichnung von Rapporten herange- treten sei (act. 7 S. 3). Dass die Mitarbeiter der Klägerin der C. AG lediglich temporär ausgeholfen hätten, habe H., Abteilungsleiter des Bereichs Sani- tär bei der C. AG, bereits in einem E-Mail vom 5. Juni 2014 an die Klägerin festgehalten (act. 7 S. 4). Es sei ferner nicht ersichtlich, was die Klägerin mit der Einreichung diverser Lieferscheine bezwecken wolle. Wie aus den Lieferscheinen ersichtlich werde, habe die C._____ AG das Material bei der I._____ AG selber bestellt und bezahlt (act. 7 S. 4). 3.2.2. Die Beklagte führt weiter an, dass im klägerischen Gesuch die durch die C._____ AG bereits geleistetes Zahlungen nicht berücksichtigt würden. Die C._____ AG habe der Klägerin bereits insgesamt CHF 34'342.90 bezahlt; am 26. November 2013 habe sie die Rechnungen Nr. 1 und 2 der Klägerin in der Hö- he von CHF 4'827.60 und CHF 9'058.50 beglichen. Am 12. März 2014 habe sie ferner die Akontorechnung Nr. 3 im Umfang von CHF 15'429.85 bezahlt. Mit den Rechnungen Nr. 4 und 5 vom 30. Dezember 2014 habe sich die C._____ AG nicht einverstanden erklärt. Stattdessen hätten sich die Klägerin und die C._____ AG auf einen Zahlungsplan verständigt, in dessen Rahmen die C._____ AG der Klägerin am 17. April 2014 CHF 5'000.– überwiesen habe (act. 7 S. 5). 3.2.3. In Bezug auf den ins Recht gelegten Rapport vom 28. März 2014 (vgl. act. 3/17) stellt sich die Beklagte auf den Standpunkt, dass dieser nicht un- terzeichnet sei, weshalb sie und die C._____ AG diesen auch nicht akzeptieren würden (act. 7 S. 6). Es handle sich bei dieser von der Klägerin eingereichten Bei-
lage nicht um einen Regierapport, sondern um eine einfache schri ftli che Behaup- tung (act. 15 S. 4). Diese sei aus folgenden Gründen unglaubwürdig: Das Papier enthalte lediglich eine Angabe, nämlich diejenige vom D.-Weg, obwohl es sich um einen Wochenstundenrapport handeln solle. Der Mitarbeiter F. sol- le in dieser Woche lediglich an einem Tag gerade 4,5 Stunden am D.-Weg gearbeitet haben. Zudem sei der Rapport unter der Rubrik "kontrolli ert" ni cht vi- si ert. Es dürfte si ch auch ni cht um ei ne Ausferti gung handeln, di e von Herrn F. selbst erstellt worden sei, nachdem diese offenkundig auf einem Compu- ter generiert worden sei (act. 15 S. 4). 4. Rechtli ches 4.1. Gemäss Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB besteht ei n Anspruch auf Erri chtung ei- nes gesetzlichen Grundpfandrechtes für Forderungen von Handwerkern und Un- ternehmern, die zu Bauten oder anderen Werken, zu Abbrucharbeiten, zum Ge- rüstbau, zur Baugrubensicherung oder dergleichen auf einem Grundstück Materi- al und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben. Der Anspruch auf Errichtung eines Bauhandwerkerpfandrechtes richtet sich gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstückes, auch wenn die Leistungen nicht in seinem Auftrag erbracht worden si nd (vgl. BGE 92 II 227; S CHUMACHER, Das Bauhandwerkerpfandrecht, Zü- rich/Basel/Genf 2008, N 869 ff.). 4.2. Die Eintragung ins Grundbuch hat bis spätestens vier Monate nach der Voll- endung der Arbeiten zu geschehen (Art. 839 Abs. 2 ZGB). Geht es wie im vorlie- genden Fall lediglich um die vorläufige Eintragung des Pfandrechts, so muss die Klägerin ihr Begehren lediglich glaubhaft machen. An die Glaubhaftmachung sind nach konstanter Lehre und Praxis keine strengen Anforderungen zu stellen. Die vorläufige Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechts darf nur dann verweigert werden, wenn der Bestand des Pfandrechts ausgeschlossen oder höchst un- wahrscheinlich ist. Im Zweifelsfalle ist die vorläufige Eintragung zu bewilligen bzw. die aufgrund einer superprovisorischen Verfügung bereits erfolgte vorläufige Ein- tragung zu bestätigen und der Entscheid über die Berechtigung des Baupfand- rechts dem Hauptprozess betreffend definitive Eintragung zu überlassen (BGE 86
I 265 E. 3 ; BGE 102 Ia 81 E. 2.b.bb; BGE 112 Ib 482 E. 3.b; SCHUMACHER, a.a.O., N 1394 ff.). 5. Subsumti on 5.1.1. Unbestritten ist, dass Arbeitnehmer der Klägerin Arbeiten auf der Baustelle am D.-Weg 2 i n ... ausgeführt haben. Indessen sind sich die Parteien hin- sichtlich der rechtli chen Qualifikation dieser Arbeiten nicht einig. Die Beklagte be- streitet, dass die Klägerin mit der Unternehmerin C. AG einen Werkvertrag geschlossen habe und als deren Subunternehmerin tätig gewesen sei. Die Kläge- rin behauptet demgegenüber, dass der Werkvertrag zwischen i hr und der C._____ AG mündli ch geschlossen worden sei. Inhalt des besagten Vertrages sei der Einbau der neuen Wasserleitungen sowie der Anschlüsse an die bestehenden Leitungen im alten Gebäude gewesen. Um diese Behauptung glaubhaft zu ma- chen, rei chte die Klägerin Baupläne ein und verwies auf den E-Mail-Verkehr zwi- schen den Herren H._____ (Abteilungsleiter Sanitär der C._____ AG) und J._____ (Mitarbeiter der Klägerin). Die Beklagte stellte sich in Bezug auf diese Baupläne auf den Standpunkt, dass jeder auf der Baustelle Arbeitende Zugang zu diesen habe, da sie auf der Baustelle aufliegen würden. Die Mitarbeiter der Kläge- rin hätten der Unternehmerin lediglich temporär ausgeholfen und hätten entspre- chend auch unter der Leitung der Projektleiter von der C._____ AG gestanden. Eine Beauftragung der Klägerin zur selbständigen Verrichtung von Arbeiten habe nicht stattgefunden. Dementsprechend sei die Klägerin auch nicht in der Lage, ei- nen schriftlichen Werkvertrag ins Recht zu legen. 5.1.2. Fraglich ist vorliegend, ob die Klägerin als Subunternehmerin der C._____ AG tätig gewesen ist. Massgebliches Kriterium für die Qualifikation als Unterneh- mer ist einzig die Arbeit, zu der er sich nach dem Inhalt des konkreten Vertrags verpflichtet hat. Auf die Person des Unternehmers kommt es ni cht an. Entschei- dend ist das erfolgsbezogene Mitwirken an der gesamten arbeitsteiligen Bauaus- führung des betreffenden unbeweglichen Bauwerks. Zum Arbeitserfolg kann sich eine Firma nur selbständig verpflichten, d.h. in eigener Verantwortung (i nklusi ve der Haftung für Werkmängel) und auf eigene Rechnung. Eine Firma, die einem
Bauunternehmer temporäre Arbeitskräfte zur Verfügung stellt bzw. vermittelt, ist mangels Selbständigkeit ni cht pfandberechtigt. Es liegt diesfalls ein Dienstver- schaffungsvertrag vor, der arbeitsrechtlicher und nicht werkvertraglicher Natur ist (S CHUMACHER, a.a.O., N 511 ff.). 5.1.3. Aus der E-Mail von H._____ vom 5. Juni 2014 ("5-giu-2014") geht hervor, dass die Klägerin der Firma C._____ AG bei diversen Baustellen – wörtlich – ausgeholfen habe. Von zusätzlichen temporären Arbeitskräften zur Unterstützung der Klägerin hätte die Firma C._____ AG bi s anhi n kei ne Kenntnisse gehabt (vgl. act. 3/6 S. 3). Der Inhalt dieser besagten E-Mail weist auf den von der Beklagten vertretenen Standpunkt hin, dass die Arbeitnehmer der Klägerin lediglich tempo- räre Arbeitskräfte waren und demzufolge kein Subunternehmervertrag bestand. Das Antwortschreiben vom 22. Juli 2014 von J._____ geht ebenfalls in diese Richtung, da in diesem ebenfalls von ausgeliehenen Arbeitskräften ("noi abbiamo prestato manodopera") die Rede ist. Indessen führt die Klägerin in diesem Zu- sammenhang zurecht an (vgl. act. 12 S. 2 f.), dass kei n schri ftli chen Temporärar- beitsvertrag im Recht liegt, womit derzeit nicht klar ist, ob sämtliche für die Kläge- rin tätigen Arbeiter tatsächlich lediglich temporär auf der Baustelle tätig gewesen si nd. Denkbar ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Klägerin als Subun- ternehmerin tätig war und (beispielsweise aufgrund zeitlichen D rucks) Arbeiter temporär für die Verrichtung der von ihr übernommenen sanitären Aufgaben hi n- zuzi ehen musste. Die Wortwahl von G., welcher nach Angabe der Beklagen als Bauleiter auf der Baustelle tätig war (vgl. act. 7 S. 3), weist sodann entgegen der Ansicht der Beklagten (vgl. act. 7 S. 3) ni cht klar darauf hin, dass es sich bei der Klägerin ni cht um ei ne Subunternehmeri n handelte (vgl. act. 9/3: "Mein An- sprechpartner bezüglich Ausführung der Sanitärarbeiten beim Objekt war wäh- rend der ganzen Bauzeit Herr H., Projektleiter der Firma C._____ AG. Ich habe nie direkt mit einem Subunternehmer verhandelt."). Wenn zwi schen der Fir- ma C._____ AG und der Klägerin ein Werkvertrag bestand, so wäre die Klägerin alleine der C._____ AG als (Haupt-)Unternehmerin verantwortlich gewesen, da das Vertragsverhältnis einzig diese zwei Parteien tangierte. Der Umstand, dass die Klägerin dem Bauleiter G._____ ni cht als Subunternehmeri n bekannt war,
sagt damit noch ni chts aus über das tatsächliche Vertragsverhältni s zwischen der C._____ AG und der Klägerin. 5.1.4. Zu den Bauplänen, welche sich im Besitz der Klägerin befinden, ist festzu- halten, dass diese weder ein Indiz dafür darstellen, dass die Klägerin als Subun- ternehmerin auf der vorliegend in Frage stehenden Baustelle tätig war noch dass sie lediglich temporär ihre Arbeitskräfte für anfallende Arbeiten zur Verfügung stellte. Es kann indessen im vorliegenden Verfahren, bei welchem es lediglich um die Glaubhaftmachung von Tatsachenbehauptungen geht, ni cht als höchst un- wahrschei nli ch gelten oder geradezu ausgeschlossen werden, dass tatsächlich ein mündlicher Werkvertrag zwischen der Unternehmerin C._____ AG und der Klägerin geschlossen wurde. Es wird daher nach dem Gesagten im ordentlichen Verfahren zu klären sein, ob die mündlich getroffenen Vereinbarungen zwischen der C._____ AG und der Klä- gerin als Werkvertrag oder als Temporärarbeitsvertrag zu qualifizieren sind. 5.2. Die Klägerin behauptet des Weiteren, dass die von ihr erbrachten Leistungen rapportiert worden seien (act. 1 S. 4). Als Beweis für diese Behauptung offeriert sie die Zeugeneinvernahme von J., dem Geschäftsführer der Klägerin. Des Wei teren führt sie als Urkundenbeweis Lieferscheine des Materials für die Bau- stelle am D.-Weg 2 i n ... auf (act. 1 S. 4; act. 3/8/1-16). Schliesslich offeriert si e auch ei nen Augenschei n, um i hre Behauptungen glaubhaft zu machen (vgl. act. 1 S. 4). Die Beklagte führt in diesem Zusammenhang zu Recht aus (vgl. act. 7 S. 3), dass im vorliegenden summarischen Verfahren der Beweis für eine be- hauptete Tatsache grundsätzlich nur durch Urkunden zu erbri ngen i st (Art. 254 Abs. 1 ZPO). Andere Beweismittel, mithin Zeugeneinvernahmen oder ein Augen- schein, sind gemäss Art. 254 Abs. 2 ZPO nur zulässig, wenn (a.) sie das Verfah- ren ni cht wesentli ch verzögern; (b.) es der Verfahrenszweck erfordert; oder (c.) das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat. Zeugeneinvernahmen oder Augenscheine würden das Verfahren vorliegend we- sentlich verzögern, weshalb auf die Abnahme dieser offerierten Beweismittel zu
verzichten ist. Der Beklagten ist sodann beizupflichten, dass nicht ersichtlich ist , inwiefern die von der Klägerin eingereichten Lieferschei ne ein allfälliges Subun- ternehmerverhältnis belegen sollen. Die Lieferscheine legen nahe, dass die darin enthaltenen Materialien auf der Baustelle am D.-Weg 2 i n ... tatsächlich verwendet wurden. Indessen wird aus ihnen entgegen dem Vorbringen der Kläge- rin (vgl. act. 12 S. 3 "zu Ziff. 10") nicht ersichtlich, dass die Mitarbeiter der Kläge- rin Materiallieferungen für die Baustelle entgegengenommen und dieses Material verarbeitet haben. Aus den Lieferscheinen geht einzig hervor, dass die C. AG von der I._____ AG Material bestellt hat (vgl. act. 3/8/1-16). Damit können die Lieferscheine für die Frage, ob die Klägerin als Subunternehmerin auf der vorlie- gend in Frage stehenden Baustelle tätig war, nicht herangezogen werden. Dass Mitarbeiter der Klägerin Arbeiten auf der Baustelle am D.-Weg 2 i n ... aus- geführt haben, ist indessen zwischen den Parteien – wie erwähnt – unbestritten. Wie bereits ausgeführt kann des Weiteren auch nicht völlig ausgeschlossen wer- den, dass ein mündlicher Werkvertrag zwischen der Unternehmeri n C. AG und der Klägerin geschlossen wurde. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zu den von der Klägerin ins Recht gelegten Lieferscheinen. 5.3.1. Die Beklagte bestreitet weiter die Höhe der Forderungen und führt aus, dass die bereits durch die C._____ AG geleisteten Zahlungen durch die Klägerin nicht berücksichtigt worden seien (act. 7 S. 5). Die als Pfandbetrag angegebene Summe ausstehender Forderungen sei nicht einmal annähernd realistisch und der Pfandbetrag müsse auch als nicht genügend substantiiert gelten (act. 7 S. 6). 5.3.2. Das Bestehen der klägerischen Forderungen erscheint entgegen der An- sicht der Beklagten angesichts des Umstands, dass die C._____ AG einzelne Rechnungen nach Ablauf der Zahlungsfristen bezahlte (vgl. act. 7 S. 5 mit Ver- weisung auf act. 9/7-9), als im Grundsatz glaubhaft gemacht, was für die proviso- ri sche Ei ntragung des Pfandrechts ausreichend ist. Auch wenn di e C._____ AG der Klägerin bereits insgesamt CHF 34'342.90 bezahlt hat, ist es nicht ausge- schlossen, dass sie der Klägerin zusätzlich eine Forderung in der Höhe von CHF 122'817.60 schuldet.
Tatsächlicher Bestand und (i nsbesondere angesichts beträchtlicher Akontozah- lungen) Höhe der Forderung sind aber im ordentlichen Verfahren genauer zu klä- ren, da das Einzelgericht im summarischen Verfahren grundsätzlich nur überprüft, ob Material und/oder Arbeit geliefert und die viermonatige Anmeldefrist eingehal- ten worden sind. 5.4.1. Die Klägerin macht sodann geltend, dass sie die letzten Arbeiten am 28. März 2014 geleistet habe und verweist in diesem Zusammenhang auf einen Stundenrapport von F._____ für die Woche vom 24. März 2014 bis 31. März 2014 (vgl. act. 3/17). Die Beklagte bestreitet die Behauptungen der Klägerin aus den bereits dargelegten Gründen (vgl. E. 3.2.3.). 5.4.2. Die Beklagte führt zurecht an, dass der von der Klägerin ins Recht gelegte Stundenrapport ni cht unterzei chnet i st. Indessen erscheint es auch vor dem Hin- tergrund, dass der eingereichte Stundenrapport nicht visiert wurde, als nicht aus- geschlossen oder höchst unwahrscheinlich, dass am 28. März 2014 tatsächlich die letzten Arbeiten getätigt wurden. Angesichts der eingereichten Urkunde (act. 3/17) ist die Behauptung, dass am 28. März 2014 die letzten Arbeiten ver- richtet wurden, im vorliegenden summarischen Verfahren, in welchem an die Glaubhaftmachung keine strengen Anforderungen zu stellen sind, genügend glaubhaft gemacht. Die Ausführungen der Beklagten, dass es eigenartig anmute, dass in der Woche vom 24. März 2014 bis 31. März 2014 lediglich ein einziger Arbeiter nur gerade an einem Tag 4,5 Stunden gearbeitet habe, vermögen ferner ni cht zu überzeugen. Es liegt durchaus im Bereich des Möglichen, dass in der er- wähnten Kalenderwoche die letzten Arbeiten an einem Tag bzw. innerhalb von viereinhalb Stunden verrichtet wurden – höchst unwahrschei nli ch mutet di es je- denfalls ni cht an. Gerade bei der Beendigung von Bauarbeiten dürften die letzten Arbeiten nicht mehr derart umfangreich sein, als dass sie gegebenenfalls nicht von einem einzigen Arbeiter an einem halben Tag vollendet werden könnten. Der Standpunkt der Beklagten, dass es sich bei dem Wochenrapport ni cht um ei ne Ausfertigung handeln dürfte, die von F._____ selbst erstellt worden sei, da diese offenkundig auf einem Computer generiert worden sei, vermag die klägerische Behauptung sodann ebenfalls ni cht zu erschüttern. Es ist unklar, wer den Wo-
chenrapport erstellte, da diese Information aus act. 3/17 nicht hervorgeht. Selbst wenn di eser ni cht von F._____ selber erstellt wurde, sondern beispielsweise von J., kann jedenfalls entgegen der Ansicht der Beklagten ni cht gänzli ch aus- geschlossen werden, dass F. am 28. März 2014 die letzten Arbeiten auf der Baustelle am D.-Weg 2 i n ... verrichtete. 5.4.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klägerin die Behauptung, dass am 28. März 2014 die letzten Arbeiten auf der Baustelle am D.-Weg 2 i n ... ausgeführt wurden, genügend glaubhaft gemacht hat. 6. Fazit Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt E._____ ist damit als vorläufi- ge Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB für die Pfandsumme von CHF 122'817.60 nebst Zins zu 5% seit dem 15. Juli 2014 zu bestätigen. Der Klä- gerin ist Frist anzusetzen, um eine Klage auf definitive Eintragung des Pfand- rechts anzuheben. 7. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Li- nie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 122'817.60 (act. 1 S. 2). Der Verfahrensaufwand war angesichts der Eingaben der Parteien (siehe vorne E. 1) sowie des vorliegenden umfangreichen Urteils vergleichsweise beträchtlich. In Anwendung von § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG ist die Ge- ri chtsgebühr auf C HF 7'500.– festzusetzen. Die Kosten des vorliegenden Verfah- rens sind einstweilen von der Klägerin zu beziehen. Vorbehalten bleibt die endgül- tige Festsetzung und Verteilung der Prozesskosten durch das ordentliche Gericht. Für den Fall, dass die Klägerin die ordentliche Klage nicht fristgerecht anhängig macht, sind ihr die Kosten endgültig aufzuerlegen und ist sie überdies antragsge- mäss (vgl. act. 7 S. 2) zu verpflichten, der Beklagten eine Parteientschädigung i n
der Höhe von CHF 8'000.– zu bezahlen (Art. 105 Abs. 2 ZPO, § 4 Abs. 1 und § 9 AnwGebV). Das Einzelgericht erkennt: 1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt E._____ wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläu- figer Eintragung gemäss Verfügung vom 25. Juli 2014 bis zur rechtskräftigen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 2 einzuleitenden Prozessesauf Lie- genschaft Kat. Nr. ..., GBBl. ..., D._____-Weg 1 und 2, ..., für eine Pfand- summe von C HF 122'817.60 nebst Zi ns zu 5 % seit 15. Juli 2014. 2. Der Klägerin wird – auch unter Berücksichtigung allfälliger Gerichtsferien – eine einmalige Frist bis 2. Dezember 2014 angesetzt, um eine Klage auf de- finitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Beklagte anzuheben. Bei Säumnis kann die Beklagte den vorläufigen Eintrag (Dispositiv-Ziffer 1) l ö- schen lassen. 3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 7'500.–. 4. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 3 werden von der Klägerin bezogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Klägerin innert Frist gemäss Dispositiv- Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, werden ihr die Kosten definitiv auf- erlegt. 5. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im ordentlichen Verfahren vorbehalten. Versäumt die Klägerin jedoch die ihr in Dispositiv- Ziffer 2 angesetzte Frist zur Anhängigmachung der Klage, wird sie verpflich- tet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 8'000.– zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Grundbuchamt E.____. 7. Ei ne bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 122'817.60. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG). Züri ch, 2. Oktober 2014
HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht
Gerichtsschreiberin:
Katja Diethelm