Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE140242-O U/ei
Mitwirkend: Ersatzoberrichterin Franziska Egloff sowie Gerichtsschreiber Zeno Schönmann
Urteil vom 19. August 2014
in Sachen
A._____ AG, Klägerin
gegen
B._____ AG, Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend Bauhandwerkerpfandrecht
Das Einzelgericht zieht in Erwägung: 1. Die Klägerin verlangte mit Eingabe vom 21. Juli 2014 (Datum Poststempel) samt Beilagen (act. 1; act. 2; act. 3/1-14) die (vorerst) superprovisorische Eintra- gung eines Bauhandwerkerpfandrechts auf dem beklagtischen Grundstück, Kat. Nr. ..., GBBl. ..., C.-Strasse ..., ... und ..., ... Zürich, für die Pfand- summe von CHF 1'891'457.– nebst Zins zu 5 % seit 24. November 2013. Vorbe- hältlich des Zinses, für dessen Beurteilung auf die einzelnen Rechnungen (vgl. act. 3/11) und nicht den gesamten Forderungsbetrag abzustellen ist, wurde dem Gesuch mit Verfügung vom 22. Juli 2014 einstweilen ohne Anhörung der Gegenpartei stattgegeben. Gleichzeitig wurde das Grundbuchamt D. ange- wiesen, das Pfandrecht vorläufig im Grundbuch einzutragen, und der Beklagten wurde Frist zur Stellungnahme zum klägerischen Begehren angesetzt unter der Androhung eines Aktenentscheids im Säumnisfall (Prot. S. 3 f.; act. 4). Am 13. August 2014 reichte Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ eine durch die Beklagte an ihn ausgestellte Vollmacht ein und ersuchte um Zustellung der Akten (act. 7 und 8), welche ihm in der Folge in Kopie zugestellt wurden (act. 9). Nachdem innert Frist keine Stellungnahme der Beklagten einging, ist androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden. 2. Unter Berücksichtigung der Eingabe der Klägerin und der eingereichten Un- terlagen (act. 1; act. 2; act. 3/1-14) erscheint als glaubhaft bzw. ist unbestritten geblieben, dass diese für die eingetragene Pfandsumme auf dem Grundstück der Beklagten im Sinne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB Arbeit geleistet hat, ein Betrag in der Höhe der eingetragenen Pfandsumme bisher unbezahlt geblieben ist, die Viermonatsfrist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB mit der vorläufigen Eintragung (vgl. act. 6) gewahrt wurde und der Zins von 5 % auf den entsprechenden Beträ- gen ab den jeweiligen Daten geschuldet ist. 3. Die in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 GebV OG bzw. unter Be- achtung des Äquivalenzprinzips zu reduzierende Gerichtsgebühr ist auf CHF 5'000.– festzusetzen und einstweilen von der Klägerin zu beziehen. Der An-
trag der Klägerin auf Parteientschädigung (act. 1 S. 2) ist abzuweisen, da sie we- der berufsmässig vertreten ist noch ein begründeter Fall im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5D_229/2011 vom 16. April 2012, E. 3.3). Das Einzelgericht erkennt: 1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt D._____ wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläu- figer Eintragung gemäss Verfügung vom 22. Juli 2014 bis zur rechtskräftigen Erledigung des gemäss Dispositiv -Ziffer 2 einzuleitenden Prozesses auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. ..., C._____-Strasse ..., ... und ..., ... Zürich, für eine Pfandsumme von CHF 1'891'457.– nebst Zins zu 5 % a) seit 24. November 2013 für CHF 245'800.–; b) seit 9. Dezember 2013 für CHF 117'000.–; c) seit 17. März 2014 für CHF 615'400.–; d) seit 16. Mai 2014 für CHF 169'800.–; e) seit 10. Juni 2014 für CHF 285'546.70; f) seit 9. Juli 2014 für CHF 368'532.20; g) seit 10. Juli 2014 für CHF 9'270.90. Im Restumfang (Zins) wird das Gesuch abgewiesen. 2. Der Klägerin wird – auch unter Berücksichtigung allfälliger Gerichtsferien – eine einmalige Frist bis 20. Oktober 2014 angesetzt, um eine Klage auf defi- nitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Beklagte anzuheben. Bei Säumnis kann die Beklagte den vorläufigen Eintrag (Dispositiv-Ziffer 1) löschen lassen.
Zürich, 19. August 2014
HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht
Der Gerichtsschreiber:
Zeno Schönmann