Provisional construction lien registration and interest

HE140242Handelsgericht19.08.2014Partially Granted

Zusammenfassung

The claimant applied for provisional registration of a construction lien on the defendant’s property. The court, deciding by file after the defendant failed to comment, confirmed the provisional entry for CHF 1,891,457 because the work performed, the unpaid amount, and compliance with the four-month period were sufficiently plausible. Interest was allowed only for the individual invoice amounts and dates listed in the dispositive part. The claimant was ordered to file the action for definitive registration by 20 October 2014, failing which the defendant may seek deletion of the provisional entry. Court fees of CHF 5,000 were charged provisionally to the claimant, and no party compensation was awarded.

Regest

Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 and Art. 839 Abs. 2 ZGB; provisional registration of a construction lien: the applicant must make plausible the performance of work on the encumbered property, the non-payment of the secured claim, and compliance with the limitation period. For interest, the assessment must be tied to the individual underlying invoices or claim tranches, not merely to the aggregate debt amount. In interim lien proceedings, the court may fix a deadline to bring the action for definitive registration; if the claimant defaults, deletion of the provisional entry may follow. Costs may be provisionally charged to the applicant, and party compensation is refused absent professional representation or another special circumstance.

Gesamter Gesetzestext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE140242-O U/ei

Mitwirkend: Ersatzoberrichterin Franziska Egloff sowie Gerichtsschreiber Zeno Schönmann

Urteil vom 19. August 2014

in Sachen

A._____ AG, Klägerin

gegen

B._____ AG, Beklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

betreffend Bauhandwerkerpfandrecht

Das Einzelgericht zieht in Erwägung: 1. Die Klägerin verlangte mit Eingabe vom 21. Juli 2014 (Datum Poststempel) samt Beilagen (act. 1; act. 2; act. 3/1-14) die (vorerst) superprovisorische Eintra- gung eines Bauhandwerkerpfandrechts auf dem beklagtischen Grundstück, Kat. Nr. ..., GBBl. ..., C.-Strasse ..., ... und ..., ... Zürich, für die Pfand- summe von CHF 1'891'457.– nebst Zins zu 5 % seit 24. November 2013. Vorbe- hältlich des Zinses, für dessen Beurteilung auf die einzelnen Rechnungen (vgl. act. 3/11) und nicht den gesamten Forderungsbetrag abzustellen ist, wurde dem Gesuch mit Verfügung vom 22. Juli 2014 einstweilen ohne Anhörung der Gegenpartei stattgegeben. Gleichzeitig wurde das Grundbuchamt D. ange- wiesen, das Pfandrecht vorläufig im Grundbuch einzutragen, und der Beklagten wurde Frist zur Stellungnahme zum klägerischen Begehren angesetzt unter der Androhung eines Aktenentscheids im Säumnisfall (Prot. S. 3 f.; act. 4). Am 13. August 2014 reichte Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ eine durch die Beklagte an ihn ausgestellte Vollmacht ein und ersuchte um Zustellung der Akten (act. 7 und 8), welche ihm in der Folge in Kopie zugestellt wurden (act. 9). Nachdem innert Frist keine Stellungnahme der Beklagten einging, ist androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden. 2. Unter Berücksichtigung der Eingabe der Klägerin und der eingereichten Un- terlagen (act. 1; act. 2; act. 3/1-14) erscheint als glaubhaft bzw. ist unbestritten geblieben, dass diese für die eingetragene Pfandsumme auf dem Grundstück der Beklagten im Sinne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB Arbeit geleistet hat, ein Betrag in der Höhe der eingetragenen Pfandsumme bisher unbezahlt geblieben ist, die Viermonatsfrist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB mit der vorläufigen Eintragung (vgl. act. 6) gewahrt wurde und der Zins von 5 % auf den entsprechenden Beträ- gen ab den jeweiligen Daten geschuldet ist. 3. Die in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 GebV OG bzw. unter Be- achtung des Äquivalenzprinzips zu reduzierende Gerichtsgebühr ist auf CHF 5'000.– festzusetzen und einstweilen von der Klägerin zu beziehen. Der An-

trag der Klägerin auf Parteientschädigung (act. 1 S. 2) ist abzuweisen, da sie we- der berufsmässig vertreten ist noch ein begründeter Fall im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5D_229/2011 vom 16. April 2012, E. 3.3). Das Einzelgericht erkennt: 1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt D._____ wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläu- figer Eintragung gemäss Verfügung vom 22. Juli 2014 bis zur rechtskräftigen Erledigung des gemäss Dispositiv -Ziffer 2 einzuleitenden Prozesses auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. ..., C._____-Strasse ..., ... und ..., ... Zürich, für eine Pfandsumme von CHF 1'891'457.– nebst Zins zu 5 % a) seit 24. November 2013 für CHF 245'800.–; b) seit 9. Dezember 2013 für CHF 117'000.–; c) seit 17. März 2014 für CHF 615'400.–; d) seit 16. Mai 2014 für CHF 169'800.–; e) seit 10. Juni 2014 für CHF 285'546.70; f) seit 9. Juli 2014 für CHF 368'532.20; g) seit 10. Juli 2014 für CHF 9'270.90. Im Restumfang (Zins) wird das Gesuch abgewiesen. 2. Der Klägerin wird – auch unter Berücksichtigung allfälliger Gerichtsferien – eine einmalige Frist bis 20. Oktober 2014 angesetzt, um eine Klage auf defi- nitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Beklagte anzuheben. Bei Säumnis kann die Beklagte den vorläufigen Eintrag (Dispositiv-Ziffer 1) löschen lassen.

  1. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 5'000.–. 4. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 3 werden von der Klägerin bezogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Klägerin innert Frist gemäss Dispositiv- Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, werden ihr die Kosten definitiv auf- erlegt. 5. Der Antrag der Klägerin auf Parteientschädigung wird abgewiesen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Grundbuchamt D._____. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 1'891'457.–. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG).

Zürich, 19. August 2014

HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht

Der Gerichtsschreiber:

Zeno Schönmann

Schlagwörter

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