Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE140207-O U/dz
Mitwirkend: Oberrichter Dr. George Daetwyler, Vizepräsident, sowie Gerichts- schreiberin Claudia Feier
Urteil vom 1. Juli 2014
in Sachen
A._____ AG, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____ AG, Beklagte
betreffend Bauhandwerkerpfandrecht
Rechtsbegehren: (act. 1) " 1. Es sei das Grundbuchamt C._____ anzuweisen, zugunsten der Klägerin auf dem Grundstück der Beklagten, Grundbuch Blatt ..., Liegenschaft, Kataster-Nr. ..., ...-Strasse ..., ..., ein Bauhand- werkerpfandrecht für die Forderung von CHF 68'042.75 nebst 5% Zins seit 16. Mai 2014 vorläufig einzutragen; 2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8% MWST zu- lasten der Beklagten." Der Vizepräsident zieht in Erwägung: 1. Am 26. Juni 2014 (Datum Poststempel) versandte die Klägerin per Post ihr Gesuch um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts (act. 1; act. 4). Zur Begründung ihres Anspruchs legte sie diverse Unterlagen bei (act. 3/2-14). Gestützt darauf verlangt sie die superprovisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts im eingangs genannten Umfang. 2. Die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts hat bis spätestens vier Mo- nate nach der Vollendung der Arbeit zu erfolgen (Art. 839 Abs. 2 ZGB). Das be- deutet, dass innerhalb dieser Frist ein Grundbucheintrag erwirkt werden muss. Der blosse Versand des Begehrens wahrt die Frist nicht (S CHUMACHER, Das Bau- handwerkerpfandrecht, 3. Auflage, 2008, Rz. 1095). Das Risiko der rechtzeitigen Zustellung trägt der Gesuchsteller, vorliegend die Klägerin. Nach den eigenen Angaben der Klägerin wurden die letzten Arbeiten am 28. Feb- ruar 2014 vorgenommen (act. 1 S. 5). Die Eintragungsfrist ist demnach am 28. Juni 2014 abgelaufen. Davon geht auch die Klägerin aus (act. 1 S. 6 Rz 21). Obwohl die Klägerin ihr Gesuch am 26. Juni 2014 der Post übergeben hatte (act. 4), erreichte es das Handelsgericht des Kantons Zürich erst am Morgen des 30. Juni 2014 (Prot. S. 2; Poststempel auf act. 1). Da das Gesuch das Gericht nicht innerhalb der viermonatigen Eintragungsfrist seit Vollendung der Arbeit er- reicht hat, ist es abzuweisen.
Zürich, 1. Juli 2014
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Die Gerichtsschreiberin:
Claudia Feier