Dissolution of company for organizational deficiency

HE140198Handelsgericht09.09.2014Granted

Zusammenfassung

The Zurich Commercial Court found that A._____ AG suffered from a serious organizational defect because it had no fully authorized board of directors. After a deadline to cure the defect expired unused, the court ordered the company dissolved and its liquidation to proceed under bankruptcy rules. The defendant was ordered to pay the court fee and to compensate the Handelsregisteramt of the Canton of Zurich with CHF 300 for its efforts.

Regest

Art. 718 Abs. 3 OR, Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR; organizational deficiency of a stock corporation and consequence of dissolution: where a company lacks the legally required fully authorized board of directors and the court-set remedy period expires unused, the court must order dissolution and liquidation according to bankruptcy rules. The measure is triggered by the persisting statutory defect; no further balancing is required once the deficiency remains uncured (consid. 1-2). Costs follow the outcome under Art. 106 ZPO; a reasonable party indemnity may also be awarded under Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO (consid. 3).

Gesamter Gesetzestext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE140198-O U/ee

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Zeno Schönmann

Urteil vom 9. September 2014

in Sachen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger

gegen

A._____ AG, Beklagte

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über keinen voll vertretungsbefugten Verwaltungsrat (Art. 718 OR Abs. 3). 2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Li- quidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR). 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemes- sene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streit- wert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. 2. Das Konkursamt Wädenswil wird mit dem Vollzug beauftragt. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00. 4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.

  1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt Wädenswil und unter Beilage der Einlegerakten des Klägers an das Konkursamt Wädenswil. Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wie- deraufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 30'000.00.

Zürich, 9. September 2014

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiber:

Zeno Schönmann

Schlagwörter

organizational deficiencydissolutionliquidationboard of directorscostsparty indemnity